BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 364 /12 vom 26. September 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. September 2012 einstimmig beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - ge richts Bielefeld vom 22. März 2012 werden verworfen, hi n- sich t lich der Angeklagten S . mit der Maßgabe, dass die An - ge klagte im Fall II. 63 der Urteilsgründe zu einer (Einzel - ) F rei - heitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt ist. Die Angeklagte S . hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendige n Auslagen zu tragen; bei dem Angeklagten V . wird davon abgesehen, ihm die Kosten des Revisionsverfahrens au f- zuerlegen (§ 74 JGG). Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte S . wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mi t gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer räuberischer Erpressung in 24 Fällen, davon in einem Fall in Tatei n- heit mit schwerem Raub sowie in sieben Fällen im Versuch handelnd, dabei in 1 - 3 - einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, wegen vorsätzlicher Brandstiftung in 35 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fah rlässiger Inbrandsetzung eines Gebäudes und in elf Fällen im Versuch handelnd, davon wiederum in fünf Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gesundheitsgefährdung durch Brandstiftung sowie wegen Sach beschädigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten V . hat es wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden F ällen, wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer räuberischer Erpressung in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub sowie in vier Fällen im Versuch hande lnd, wegen vorsätzlicher Brandstiftung in 21 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Inbrandsetzung eines Gebä u- des und in sechs Fällen im Versuch handelnd, davon wiederum in vier Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und hiervon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gesundheitsgefährdung durch Brandstiftung sowie wegen Sach - beschädigung in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt. 1. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie j eweils die Verletzung materiellen Rechts rügen, sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Genera l- bundesan walts in seinen Antragsschriften vom 3 0. August 2012 Bezug g e- nommen. 2 - 4 - 2. a) Soweit das Landgericht hinsichtlich der Verurteilung der Angekla g- ten S . im Fall II. 63 der Urteilsgründe zwei Einzelfreiheitsstrafen vo n drei Jahren sechs Monaten (UA 116) bzw. vier Jahren (UA 118) verhängt hat, beruht dies auf einem offensichtlichen Versehen. Der Senat hat das angefoc h- tene Urteil aus Gründen der Klarstellung dahin ergänzt, da s s die Angeklagte in diesem Fall zu einer Einzelstrafe von drei Jahren sechs Mona ten verurteilt ist. Dadurch ist sie schon angesichts der Summe der Einzelstrafen unter keinem Gesichtspunkt beschwert. b) Der Anregung des Generalbundesanwalts, den Tenor des angefoc h- tenen Urteils hinsichtlich des Angeklagten V . dahin zu berichtigen, d ass er statt wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in vier Fällen lediglich in drei Fällen verurteilt ist, ist der Senat nicht gefolgt. Zwar hat das Landgericht in den schriftlichen Urteilsgründen selbst zum Ausdruck gebrach t, dass es bei Urteilsverkündung in einem Fall das Fehlen der erforde r- lichen Verfahrensvoraussetzung im Sinne des § 303c StGB übersehen hat. Der Generalbundesanwalt hat indes in seiner Zuschrift an den Senat rein vorsor g- lich das besondere öffentliche Inter esse an der Strafverfolgung auch hinsichtlich der Sachbeschädigungen bejaht und damit wie auch noch im Revisionsve r- fahr en zulässig (BGH, Urteil vom 1. Juli 1954 3 StR 869/53, BGHSt 6, 282, 3 4 - 5 - 285 ; BGH, Urteil vom 15. September 1987 5 StR 127/87, BGHR StGB § 303c Öf fentliches Interesse 1) das Prozesshindernis beseitigt. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter
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