BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 364 /13 vom 9. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Coburg vom 25. April 2013 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben , a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in zwei ta t- einheitlichen Fällen, vorsätzlichem Fahren ohne Fahr - erlaubnis und Sachbeschädigung (Fall B. I. 2 der Urteil s- gründe) verurteilt worden ist, jedoch können die Festste l- lungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßrege l- ausspruch. 2. Im Umfang der Au fhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine als Schwurgericht zuständige andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das La ndgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtem Entfer nen vom Unfallort in zwei tateinhei t- lichen Fällen, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Gesamtfreih eits s trafe von fünf Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Ferner hat es eine Adh ä- sionsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagte n hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie offensicht lich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes u.a. im Fall B. I. 2 der Urteilsgründe war aufzuheben, weil das Landge richt die Annahme eines b e- din g ten Tötungsvorsatzes nicht tragfähig begründet hat. 1. Zum Tatgeschehen in der Nacht vom 27. auf den 28. April 2012, das allein der Erörterung bedarf, hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Der Angeklagte befuhr mit seinem Pkw Mercedes Kombi öffentliche Straßen in und um K . , obwohl er keine Fahrerlaubnis besaß. Außerdem 1 2 3 4 - 4 - war er alkoholbedingt fahruntüchtig, was er zumindest hätte erkennen können und müssen. Als er einer Polizeikontro lle unterzogen werden sollte, missachtete der anschließenden Fahrt durch das Stadtgebiet von K . beging er mehre - re Verkehrsverstöße und überfuhr alkoholbedingt mehrmals die Fahrbahnma r- kierung. Als er an einer Einmündung anhalten musste, weil sich ihm der Zeuge S . mit seinem Pkw quer in den Weg gestellt hatte, stoppten die verfol - genden Polizeibeamten ihr Dienstfahrzeug hinter dem Wagen des Angeklagten. Die Poli zeibeamtin W . stieg aus, klopfte auf der Beifahrerseite an die Fahrzeugtür des Angeklagten und forderte ihn zum Öffnen der verschlossenen Beifahrertür auf, um seine Personalien festzustellen und eine Alkoholisierung zu überprüfen. Der Angeklagte leistete den Aufforderungen keine Folge, sondern rangierte mehrmals hin und her. Die Zeugin W . musste mehrere Schritte zurückgehen, um nicht zwischen dem Pkw des Angeklagten und einem am Fahrbahnrand geparkten Pkw eingeklemmt zu werden. Der Angek lagte setzte noch weitere Male vor und zurück, wobei er der Zeugin W . über den rechten Fuß fuhr und gegen das Dienstfahrzeug der Polizei stieß, an dem dadurch ein von ihm billigend in Kauf genommener Sachschaden in Höhe von 1.136,01 Euro entstand . Die Zeu gin W . begab sich schließlich vor den Pkw des Angeklagten und forderte ihn aus einem Abstand von zwei bis vier Metern zum Anhalten auf. Der Angeklagte fuhr nun, auch diese Aufforderung missachtend, mit Vollgas an und flüchtete, indem er durch eine zwischen dem Bordstein und dem Pkw des Zeugen S . bestehende etwa 1,6 Meter breite Lücke hindurchfuhr. Die Zeugin W . konnte sich durch einen Sprung zur Seite und ein seitliches Wegdrehen in Sicherheit bringen, wurde jedoch vo n der vorderen rechten Stoßstange des Pkw des Angeklagten im Bereich des li n- ken Knies erfasst. Dadurch erlitt sie Abschürfungen sowie Schmerzen am li n- ken Knie. - 5 - Dem Angeklagten kam es bei diesem Vorgehen allein darauf an, sich der Polizeikontrolle zu entz iehen, um seine Identifizierung und die Feststellung se i- ner Alkoholisierung zu verhindern. Er nahm dabei in Kauf, dass er die Zeugin W . mit dem Pkw anfuhr, dass sie unter den Pkw geriet oder unglücklich zu Boden stürzte, wodurch sie schwere, mögl icherweise sogar tödliche Verle t- zungen erleiden könnte. Hierzu kam es nur deshalb nicht, weil die Zeugin W . sehr schnell reagierte und es ihr gelang auszuweichen. Auf seiner anschließenden Fluchtfahrt missachtete der Angeklagte e r- neut die Vorfa hrt und stieß mit seinem Pkw gegen einen Omnibus, an dem ein Sachschaden in Höhe von 2.613,01 Euro entstand. Obwohl er den Anstoß b e- merkt hatte, setzte er seine Fahrt ohne a nzuhalten fort. Nach einem weiteren erfolglosen polizeilichen Anhalteversuch und ei nem erneuten Unfall konnte der Angeklagte schließlich festgenommen werden. b) D er Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes liegen die folgenden Erwägungen zugrunde: Das gesamte Verhalten des Angeklagten sei dadurch motiviert gewesen, der Polizei zu entko mmen und einer Kontrolle zu entgehen. Dabei habe er auch vor und nach dem Vorfall äußerst rücksichtslos gehandelt. Daraus werde deutlich, dass ihm andere Personen völlig gleichgültig gewesen seien. Auch das Zufahren mit Vollgas auf die wenige Meter vor ihm stehende Polizeibeamtin stelle ein erheblich rücksichtsloses Verhalten dar. Aufgrund der Gesamtsituation der Entfernung zwischen der Polizeibeamtin W . und seinem Pkw und der relativ engen Lücke habe er nicht darauf vertrauen kö n- nen, dass sie es rechtzeitig schaffen würde, sich durch einen Schritt oder Sprung in Sicherheit zu br ingen . Auch gelte es zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sei, dass ihn die Polizeibeamtin an einer Weite r- fahrt habe hindern wollen und er deshalb n icht davon habe ausgehen können, 5 6 7 - 6 - dass sie ihn anstandslos vorbeifahren lassen würde. Aufgrund dieser Situation . nicht mehr rechtzeitig ausweichen könnte oder beim Ausweichen stolpern wü rde und entweder durch sein Fahrzeug umgestoßen und überfahren oder nach einem Sturz auf die Motorhaube zu Boden fallen könnte, wobei es zu schweren oder 2. Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes beg egnet durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken. a) Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Fes tstellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 3 StR 45/13, NStZ - RR 2013, 242, 243; Urteil vom 23. Februar 2012 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; Urteil vom 27. Januar 2011 4 StR 502/10 , NStZ 2011, 699 , 701 f. mwN). Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikato r sowohl für das Wissens - , als auch für das Willenselement (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 3 StR 45/13, NStZ - RR 2013, 242, 243; Urteil vom 23. Februar 2012 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 mwN). Hat der Täter eine offensichtlich besonders gefähr liche Gewalthandlung begangen, kann im Einzelfall allein daraus der Schluss auf ein Wissen um die vorhandene Lebensgefahr und deren Inkaufnahme gezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2012 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208 mwN). Der Tatrichter ist jedoch nicht g e- halten, seinen Feststellungen zur objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung 8 9 - 7 - immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizumessen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 3 StR 45/13, NStZ - RR 2013, 242, 243; vgl. Urteil vom 9. Januar 2013 5 StR 395/12, NStZ - RR 2013, 169). b) De n Anforderungen an die gebotene Gesamtbetrachtung wird die B e- weiswürdigung zur inneren Tatseite nicht gerecht. Die Erwägung, der Angeklagte habe aufgrund der Gesamtsituation nicht darauf vertrauen können, dass sich die Zeugin W . rechtzeitig in Sicher - heit bringen würde, und deshalb damit rechnen müssen, dass es bei ihr zu schweren oder gar tödlichen Verletzungen kommen konnte, findet in dem mi t- g e teilten Beweisergebnis keine ausreichende Stütze. Nach d en vom Landg e- richt für schlüssig und nachvollziehbar erachteten Ausführungen des Kfz - Sachverständigen We . vermochte der Angeklagte seine n Pkw bis zum Stand - ort der Zeugin W . maximal auf 16 km/h zu beschleunigen. Unter Berück - sichtigung der al lgemeinen Gefahrerkennungs - und Reaktionszeit verblieb der Zeugin eine Zeitspanne von wenigstens einer Sekunde, um sich in Sicherheit zu bringen. In dieser Zeit konnte sie mindestens einen Meter zurücklegen. Da tödliche Aufprallverletzungen erst ab einer G eschwindigkeit von 40 km/h zu e r- warten seien , wurden tödliche Folgen von dem Sachverständigen We . nur für den Fall in Betracht gezogen, dass es zu einem Sturz der Zeugin W . nach hinten (etwa in Folge eines Stolperns oder Abstoßens von der Moto rha u- be) und danach zu einem Überrollen durch den Pkw des Angeklagten geko m- men wäre. Der medizinische Sachverständige Prof. Dr. B . hat tödliche Verlet - die Motorhaube aufgelade n worden wäre und sich daran ein Sturz von der M o- torhaube mit unglücklichem Aufprall angeschlossen hätte. Auch diesen Ausfü h- rungen ist das Landgericht gefolgt. Weder die Angaben des Sachverständigen 10 11 - 8 - W e . , noch diejenigen des Sachverständigen Prof. Dr. B . belegen, dass das Leben der Zeugin W . so konkret und erheblich in Gefahr gebracht wor - den ist, dass daraus ohne ergänzende Erwägungen der Schluss gezogen we r- de n könnte, der Angeklagte habe entgegen seiner anderslautenden Er klärung in der Hauptverhandlung ein ernst zu nehmendes Todesrisiko für gegeben erachtet und in Kauf genom men. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang auf die zu Tage g e- tr e tene Rücksichtslosigkeit des Angeklagten und seinen unbedingten Fluchtwi l- len hinweist, we rden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die auf eine weiter g e- hende Risikoei n schätzung hindeuten. Zwar können sich aus einem risikog e- neigten Gesamtverhalten und der sich aus der Art des Handlungsantriebes e r- gebenden Stärke des Tatanreizes (vgl. BGH, Urteil v om 30. November 2005 3 StR 344/05, NStZ - RR 2006, 317, 318; Beschluss vom 24. August 1990 3 StR 311/90 , BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22) Rückschlüsse auf eine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben, doch ist dies vornehmli ch für das Willenselement von Bedeutung. W elche konkrete Folge n- erwartung (Wissenselement) der Täter mit seiner Tat verknüpft hat, kann dag e- gen nur sehr begrenzt aus seiner Risikobereitschaft und seinem Tatmotiv e r- schlossen werden. Der Umstand, dass der Angeklagte die Flucht erzwang, obw o hl ihn die Zeugin W . an einer Weiterfahrt hindern wollte, vermag eine erhöhte Risi - koeinschätzung für sich genommen ebenfalls nicht zu begründen. Erfahrung s- gemäß weichen Polizeibeamte Kraftfahrern aus, die eine Polizeisperre durc h- brechen wollen, obgleich es ihnen gerade auf deren Anhaltung ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 1995 4 StR 628/95, NStZ - RR 1996, 97; Beschluss vom 12. Mai 1992 4 StR 181/92 , BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vo r- 12 13 - 9 - satz, bedingter 28; Ur tei l vom 21. Oktober 1982 4 StR 511/82, VRS 64, 191, 192). Anhaltspunkte dafür, d ass der Angeklagte im konkreten Fall Grund für die Annahme hatte, die Zeugin W . werde zur Durchsetzung ihrer berechtig - ten Anhalteaufforderung ein erhöhtes Eigenri siko eingehen, können dem fes t- gestellten Sachverhalt nicht entnommen werden. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. II. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes erfasst auch die Verurteilung wegen der hierzu in Tateinheit stehenden Delikte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 4 StR 465/11 ; Urteil vom 20. Februar 1997 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht b e- rührt und können daher bestehen bleiben. Neue Feststellungen sind zulässig, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes u.a. hat die Aufhebung der dafür verhängten Einzelstrafe zur Folge. Dies entzieht dem G e- samtstrafenausspruch die Grundlage. Die Maßregelanordnung war aufzuheben, weil sie nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StGB an die aufgehobenen Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr und unerlaubte n Entfernen s vom Un fallort g e- knüpft ist. Der Adhäsionsa us spruch bleibt bestehen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch ane r- kannt hat (§ 406 Abs. 2 StPO) und die Wirksamkeit des Anerkenntnisses von ihm nicht in Frage gestellt worden ist (BGH, Beschlus s vom 2. Februar 2006 14 15 16 - 10 - 4 StR 570/05, NJW 2006, 1890, 1891, insoweit in BGHSt 50, 370 nicht abg e- druckt). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ausführungen der Revision zu § 113 Abs. 1 StGB im Schriftsatz vom 27. September 2013 (Rechtsanwalt Wei. ) liegen neben der Sache. Allerdings wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass d ie Annahme eines besonders schweren Falls des Widerstands ge gen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB die F est st ellung voraussetzt, dass der Täter den ang egriffenen Amtsträger durch eine Gewalttätigkeit in die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädi gung (§ 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB) gebracht hat (vgl. Rosenau in L K - StGB, 12. Aufl. , § 113 Rn. 86 ). Dabei muss die Gefahr zumi n- dest bedin gt vorsätzlich herbeigeführt worden sein (B GH, Urteil vom 24. Juli 1975 4 StR 165/75, BGHSt 26, 176, 180 f f.). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 17
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