ECLI:DE:BGH:2018:260418U4STR364.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 364 / 17 vom 26. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 201 8 , an der teilgenommen haben: Richt er am Bundesgerichtshof Dr. Franke als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Quentin , Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Erster Staatsanwaltschaft als Vertreter de s Generalbun desanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkann t: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgeric hts Freiburg im Breisgau vom 9. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten S . betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaft - lichen Mordes freigesprochen; den Mitangeklagten Se . hat es wegen Mor - des zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen den Freispruch des Angeklagten S . richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen und forme l- len Re chts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es einer Erörterung der erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf. I. Der Mitangeklagte Se . lockte seinen Freund N . am 29. De - zember 2014 zu einer abgelegenen Örtlichkei t bei N e . , indem er ihm ein lukratives Betäubungsmittelgeschäft in Aussicht stellte. Dort tötete er ihn nach 1.07 Uhr möglicherweise im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten heimtückisch und grausam, ohne dass die Strafkammer ein M o- 1 2 - 4 - tiv für die Tat feststellen konnte. Zunächst schoss er unvermittelt von hinten mit einer Pistole auf N . s Hinterkopf. Der Schuss hinterließ allenfalls eine Streifschussverletzung. Ein zweiter Schussversuch scheiterte, da die Tatwaffe eine Ladehem mung aufwies. Der Mitangeklagte Se . versetzte daraufhin N . mit dem Griff der Waffe mindestens zehn wuchtige Schläge gegen den Kopf. Auch schlug er ihm mindestens zehnmal mit Fäusten mit voller Wucht ins Gesicht. N . , der sich zeit weise gegen die Schläge gewehrt hatte, ging mehrfach zu Boden, konnte sich jedoch immer wieder aufrichten und versuchte , auf die angrenzenden Felder zu entkommen. Er rief dabei um Gnade und nach seiner Mutter. Etwa 50 Meter von der Straße entfernt brach e r auf dem Feld zusammen, war aber noch bei Bewusstsein und stöhnte. Der Mitangeklagte Se . versuchte erneut erfolglos, auf ihn zu schießen. Er trat ihm nun mindes - tens 20 - m al mit voller Wucht an den Kopf. Bei einem weiteren Schussversuch löste sich ei n Schuss, das Projektil blieb, nachdem es an einem anderen G e- genstand abgeprallt war, in der Kapuze N . s stecken. Der Mitangeklagte Se . zog nun zwei etwa einen Meter lange Holzpfähle aus der Erde. Mit einem der Pfähle schlug er N . mehrfach mi t voller Wucht auf den Kopf. Nicht ausschließbar wurde dieser beim ersten Schlag bewusstlos. Der Mitangeklagte Se . und der Angeklagte rauchten anschließend zusammen eine Zigarette. Als der Mitangeklagte feststellte, dass N . noch lebte, schlug er mit dem zwei - ten Holzpfahl und mindestens 20 - m al mit dem Lauf seiner senkrecht nach unten gehaltenen Schusswaffe auf N . s Kopf ein. Das Geschehen dauerte bis zum Todeseintritt m indestens 15 Minuten, möglicherweise eine Stunde. Der mit dem Mitangeklag ten Se . befreundete Angeklagte S . war die ganze Zeit zugegen, ohne in das Tötungsgeschehen einzugreifen. Nach der Tötung des N . setzte er einen Notruf ab, wobei er wie bei seinen ersten polizeilichen Vernehmungen angab, Täter sei ein Rumäne in einem französischen Polizei - - 5 - auto gewesen. In einer Nachvernehmung am 31. Dezember 2014 benannte er den Mitangeklagten als Täter. Das Landgericht hat den Angeklagten S . freigesprochen, weil ihm weder eine Planung, Unterstützung oder B illigung der Tat noch die zumu t- bare Möglichkeit, dem Opfer Hilfe zu leisten, nachzuweisen gewesen seien. II. Der Freispruch hat keinen Bestand. Die Beweiswürdigung des Landg e- richts ist lückenhaft. 1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen , wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdig en. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Januar 2018 1 StR 331/17 , Rn. 7 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatricht er Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüc h- lich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Er - fahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7 . Dezember 2017 4 StR 162/17 , Rn. 9 mwN). Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind , die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Ang e- klagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweis - 3 4 5 - 6 - ergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwü r- digung eingestellt worden sind. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übe r- spannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Fe - bruar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN; Franke in Löwe/Rosen - berg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN). 2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht in jeder Hinsicht gerecht. Zwar ist es aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Landgericht weder eigenhändige Tatbeiträge des Angeklagten S . noch eine Mitplanung der Tat feststellen und sich des - halb nicht von einer Mittäterschaft überzeugen konnte. Durchgreifende Recht s- fehler zeigt auc h die Revisionsbegründung insoweit nicht auf. Das Landgericht hat sich aber angesichts der festgestellten Tatumstände unzureichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Angeklagten eine Beihilfe zur Tötung des N . zur Last liegt. Seiner Wertung, dem Angeklagten seien auch keine sonsti - gen Tatbeiträge bzw. Unterstützungshandlungen nachweisbar, fehlt eine au s- reichende Begründung. a) Das Landgericht hat es den Angaben des Angeklagten folgend als möglich angesehen, dass dieser aus Angst am Tatort g eblieben sei und nicht eingegriffen habe, weil er die Aufforderung des Mitangeklagten Se . , nicht wegzugehen, als bedrohlich empfunden habe. Da der Mitangeklagte Se . bewaffnet gewesen sei, aus der Waffe immerhin zwei Schüsse abgegeben und den Ge schädigten N . durch zahlreiche heftige Schläge getötet habe, sei es angesichts der besonderen Lebensgeschichte des Angeklagten (Suizid des V a- ters vor seinen Augen, Suizid zweier Freunde) nachvollziehbar, dass er aus Entsetzen und Angst sowie in einem gewissen Schockzustand nicht imstande 6 7 - 7 - gewesen sei, rettend in das Geschehen einzugreifen oder den Tatort zu verla s- sen, um Hilfe zu holen. Entsetzen und Angst, insbesondere ein Schockzustand über den gesa m- ten Tatzeitraum, den der Angeklagte selbst mit ein er Stunde angegeben hat, werden in den Erwägungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung indes nur unzureichend begründet. Ausführungen dazu, inwieweit die in diesem Zusa m- menhang angeführten Lebensumstände des Angeklagten (Suizid des Vaters und von zwei Freu nden) seine Psyche nachhaltig beeinflusste n , enthalten die Urteilsgründe nicht. Bei seiner Bewertung hat das Landgericht auch nicht in den Blick genommen, dass die Tatwaffe nach dem ersten Schuss des Mitangekla g- ten Se . zunächst eine Ladehemmung aufwie s und der zweite Schuss erst deutlich später abgegeben wurde. Schließlich hat das Landgericht auch nicht erwogen, inwieweit es mit Angst, Entsetzen und einem Schockzustand zu ve r- einbaren ist, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tat bei Absetzen des N otrufs und der anschließenden polizeilichen Vernehmung hinsichtlich des T ä- ters eine umfangreiche Lügengeschichte erzählte. Dies erweist sich hier als Lücke in der Beweiswürdigung. Denn der Tatrichter ist aus Rechtsgründen nicht gehalten, Sachverhaltskonste llationen zu Gunsten des Angeklagten als unw i- derlegt oder möglich zugrunde zu legen, für deren Vorliegen das Beweiserge b- nis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, aaO; vom 17. Juli 2014 4 StR 129/14, Rn. 7; vom 18. August 2009 1 StR 107/09, NStZ - RR 2010, 85, 86; Beschluss vom 25. April 2007 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324, 325 , j e- weils mwN). b) Die Beweiserwägungen des Landgerichts zu einer Tatbeteiligung des Angek lagten sind auch im Weiteren lückenhaft. Das Landgericht hat nicht in den Blick genommen, dass schon die ständige Anwesenheit des Angeklagten 8 9 - 8 - über den gesamten Zeitraum den Mitangeklagten Se . bei seiner Tatausfüh - rung bestärkt haben kann (vgl. BGH, B eschluss vom 17. März 1 995 2 StR 84/95, NStZ 1995, 490, 491; Urteil vom 29. November 2011 1 StR 287/11 , NStZ 2012, 347, 348 mwN). Eine solche Erörterung drängte sich hier auf: Die Tathandlung erstreckte sich über einen Zeitraum von mindestens 15 Minute n, nach Angaben des Angeklagten bis zu einer Stunde, und verlagerte sich von die Tatwaffe eine Ladehemmu ng; der Mitangeklagte begann deshalb, auf das Tatopfer einzuschlagen, um es zu töten. Es erschließt sich nicht ohne Weiteres, wieso sich der Angeklagte gezwungen sah, jeweils mitzugehen, ohne einen Versuch zu unternehmen, wegzurennen oder den Mitangeklagte l- ten. Während der Tatausführung rauchte der Angeklagte zudem eine Zigarette mit dem Mitangeklagten. Auch war er auf dessen Aufforderung sofort bereit, bei einer polize ilichen Vernehmung zu lügen. Diese Bereitschaft hatte der Ang e- klagte dem Mitangeklagten nicht etwa aus einer Zwangslage heraus vorgespi e- gelt. Vielmehr setzte er zwar unmittelbar nach der Tat, als N . mit Sicherheit tot war, von sich aus einen Notruf ab , machte aber zugleich umfangreiche Falschangaben zur Verschleierung der Täterschaft des Mitangeklagten. Dies lässt sich mit Angst und Entsetzen nicht mehr erklären und mit einem Schoc k- zustand während der Tat kaum vereinbaren. Diese Tatumstände, die für ei ne aktive Unterstützung durch psychische Bestärkung des Mitangeklagten spr e- chen könnten, hat das Landgericht nicht in die Beweiswürdigung eingestellt. 3. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass auch die Würdigung der Aussage des Zeugen H . widersprüchlich ist: Das Land - gericht hat einerseits nachvollziehbar ausgeführt und begründet, dass der Ze u- ge wahrheitsgemäße Angaben mit originellen Details zu der Schilderung des 10 - 9 - Mitangeklagten gegenüber dem Zeugen während der gemeinsamen Unter - suchungshaft gemacht habe (UA 66). Dazu gehört, dass die Tat mit einem Freund geplant worden sei, der den Auftrag dazu gegeben habe. Einen sonst i- . nicht be - nannt. Andererseits hat das Land gericht es abgelehnt, die Angaben des Mita n- geklagten zu einer Tatbeteiligung des Angeklagten festzustellen, weil der Zeuge H . in der Hauptverhandlung unsicher gewesen sei und seine Angaben vage und unbestimmt (UA 97). III. Mit der Aufhebung des Urteils sind die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten - und Auslagenentscheidung und gegen die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten gegenstandslos (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 464 Rn. 20). Franke Roggenbuck Cierniak RiBGH Dr. Quentin ist u r- laubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Franke Feilcke 11
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