BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 365 /14 vom 9. September 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerd eführers am 9. September 201 4 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Detmold vom 16. Mai 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruc h über die Einzelstrafe im F all II. 5 (Fall 4) der Urteilsgründe sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwie sen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverle t- zung, besonders gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Fa h- rens ohne Fahrerlaubnis, wegen Nötigung sowie wegen vorsätzlicher Gefäh r- dung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und 1 - 3 - vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Sperrfrist nach § 69a StGB angeordnet . Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materie l- len Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmitt el unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Sch uldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben. Auch die Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2 (Fall 1), II. 3 (Fall 2) und II. 4 (Fall 3) halten rechtlicher Nachprüfung stand. Jedoch kann der Rechtsfolgenausspruch im Fall II. 5 (Fall 4) nicht bestehen bleiben. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. August 2014 au sgeführt: "Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der Tat vom 10. Dezem - ber 2013 der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatei n- heit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Es hat di e Strafe dem Strafrahmen des § 315c Abs. 1 StGB entnommen und dabei übersehen, dass die vo r- sätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB hinsichtlich aller Tatumstände zumindest bedingten Vorsatz ve r- langt. Vorsatz ist deshalb nich t nur für die Kenntnis der Fahrunsicherheit, sondern auch bezüglich der konkreten Gefahr erforderlich. Der Täter muss die Umstände kennen, die den Gefahrerfolg im Sinne eines Be i- naheunfalls als nahe liegende Möglichkeit erscheinen lassen und diese Gefahren lage zumindest billigend in Kauf nehmen (vgl. Hentschel/König/ Dauer - König, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 315c Rn 48). Die Revision wendet zu Recht ein, dass das Landgericht von einem fah r- lässigen herbeigeführten Unfall mit dem Fahrzeug der Zivilstrei fe ausg e- gangen ist. Denn es hat bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts ausgeführt, der Angeklagte hätte bei Anwendung der ihm 2 3 - 4 - möglichen und zumutbaren Sorgfalt erkennen können, dass es aufgrund seiner Fahruntüchtigkeit zu einem Zusam menstoß und dadurch veru r- sachten Verletzungen anderer kommen konnte (UA S. 30). Somit liegt die Vorsatz - Fahrlässigkeits - Kombination des § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB vor, für die eine erheblich mildere Höchststrafe gilt. Zudem hat das Landgericht in den Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen und hätte daher auch im Fall 4 eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB prüfen müssen. " Dem schließt sich der Senat an. 2. Infolge der Aufhebung de r im Fall II. 5 (Fall 4) verhängten Einzelstrafe kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 4 5
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