ECLI:DE:BGH:2019:300 119B4STR365.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 365 /1 8 vom 30. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2019 gemäß § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wi e- dereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Fe bruar 2018 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 22. Mai 2018, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründe t verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). - 2 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revision sverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat : 1. Zwar sind die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeitsprüfung rechtlich nicht gänzlich unbedenklich; ein durchgreifender Rechtsfehler liegt jedoch nicht vor . a) Das Landgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht seines Tuns zu den Tatzeitpunkten aufgehoben war. Der langjährig an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidende A n- geklagte sei aufg rund der fortgeschrittenen Wahnerkrankung, die insbesondere mit akustischen Halluzinat ionen einher gegangen sei, nicht in der Lage gewesen, den ihn zur Vornahme sexueller Handlungen auffordernden Stimmen zu widerstehen; ang e- über Jahre erfolgten Verfestigung der Wahnvorste l- d- lungen auch bei Anstrengung seiner Geisteskräfte nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seines Tuns einzusehen. Zwar habe er in de n jeweiligen Tatsituationen womit zugleich das Fehlen der Einsicht in das Unrecht der vom Wahn bestimmten Handlungen einhergegangen sei. b) Diese Begründung lässt im Zusamm enhang mit den Feststellungen zu den Anlasstaten zweifelhaft erscheinen, ob dem Angeklagten bei Tatbegehung die F ä- higkeit fehlte, das Unrecht seines Tuns einzusehen. - 3 - aa) Wegen fehlender Einsichtsfähigkeit ist schuldunfähig, wer infolge der bei ihm festgest ellten Störung im konkreten Fall die äußeren Umstände seines Tuns oder ihren strafwürdigen Bedeutungsgehalt nicht erkennt (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 13. Oktober 2016 1 StR 445/16, StV 2017, 585, 586; vom 15. Juli 2015 4 StR 277/1 5, StV 2016, 725; Urtei l vom 6. März 1986 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 25). Demgegenüber ist wegen fehlender Steuerungsfähigkeit schuldunfähig, wer infolge der Störung zwar das Unrecht seines Tuns erkennt, aber nicht in der Lage ist, nach der vorhandenen Unrechtseinsicht zu hand eln. Zwischen Aufhebung der Einsichts - und der Steuerungsfähigkeit ist zu differenzieren (BGH, Beschl ü ss e vom 19. Januar 2017 4 StR 595 /16, NStZ - RR 2017, 203, 205 ; vom 21. November 2017 2 StR 375/17). Nur in Ausnahmefällen kann eine psychische Störung dazu führen, dass Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit aufgehoben sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 2 StR 394/05, NS tZ - RR 200 6, 167). bb) Gemessen hieran greift der Hinweis des Landgerichts, dass dem Ang e- klagten in den Tatsituationen wahnb edingt Handlungsalternativen nicht zur Ver - fügung standen und ihm deshalb die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Tuns fehlte, zu kurz. Handlungsalternativen fehlen auch demjenigen Täter, der das U n- recht seines Tuns erkennt, aber nicht nach dieser Ein sicht zu handeln vermag. D as den jeweiligen Tatsituationen hätte im Übrigen Anlass zu kritischer Prüfung der Frage geben müssen, ob es ungeachtet des festgestellten akute n Wahnerlebens für einen noch erhaltenen Realitätsbezug und damit für eine noch erhaltene Einsichts - fähigkeit sprechen konnte, wie dies der vom Landgericht hinzugezogene psychiatr i- sche Sachverständige angenommen hat. Etwaige Erörterungsmängel in diesem Z u- sammenhang stellen jedoch die Schuldfähigkeitsbeurteilung des Landgerichts nicht in Frage. Denn die Feststellungen und Beweiserwägungen zur Schwere des Kran k- heitsbilds und den Auswirkungen in den jeweiligen Tatsituationen belegen, dass j e- denfalls die Steu erungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund akuten Wahnerlebens zu den Tatzeitpunkten sicher aufgehoben war . - 4 - 2. Auch die Gefahrenprognose ist knapp, aber insg esamt noch tragfähig b e- gründet. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur erfolgen, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bede u- tung begehen wird, also Taten, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 1 StR 287/18, NStZ - RR 2018, 302). Die anzustellende Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfa s- senden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorleben s und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entw ickeln (BGH, Besc hluss vom 16. Januar 2013 4 StR 520/12, NStZ - RR 2013, 141, 142). Das Tatgericht hat die für die Gefährlic h- keitsprognose maßgeblichen Umstände so umfassend darzulegen, dass das Revis i- onsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, B e- schluss vom 12. Oktober 2016 4 StR 78/16, NStZ - RR 2017, 74, 75). b) Diesen Darlegungsanforderungen wird das Urteil noch gerecht. Zwar e r- schließt sich nicht, auf welche konkreten Tatsachen das Landgericht seine Annahme stützt, es bestehe ein höherer Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte ein Kapitaldelikt begehen könnte. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist j e- doch hinreichend klar zu entnehmen, dass das Landgericht seine Annahme, es b e- stehe eine Wahrscheinlichkei t höheren Grades, dass der Angeklagte auch künftig Sexualstraftaten begehen könne, tragfähig insbesondere auf die Schwere der Wahnerkrankung, den ungünstigen Krankheitsverlauf, die Intensivierung der Wahn - - 5 - vorstellungen und akustischen Halluzinationen sow ie den Umstand gestützt hat, dass der Angeklagte wahnbedingt Stimmen hört, die ihm die Begehung von Sexualstraf - taten befehlen oder nahelegen. Sost - Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel
Full & Egal Universal Law Academy