BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 366/00 vom 21. September 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2000 b e - schlossen: Der Nebenklägerin Sandra P. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt Henning B. aus Magdeburg als Beistand b e - stellt (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO). Gründe: Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm damit die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beistandsbestellung sind sogar meh r - fach erfüllt. Sie ergeben sich zum einen aus dem Vorwurf der versuchten Ve r - gewaltigung (Fall 5 der Anklageschrift vom 9. August 1999 = Fall II 3 der U r - teilsgründe), zum anderen aber auch aus dem des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes im Fall 3 der Anklageschrift (= Fall II 2 der Urteilsgründe). Diese Tat erfüllt die Voraussetzungen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 und stellt damit ein Verbrechen dar, das die Nebenklägerin gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO zum Anschluß berechtigt. Der Bestellung eines Beistands steht insoweit nicht entgegen, daß das Landgericht gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu Recht auf diese im Jahre 1995 begangene Tat den Vergehenstatbestand des § 176 Abs. 1 StGB a.F. angewandt hat. Ist eine Straftat jedoch zur Zeit der Urteilsverkündung und des Revisionsverfahrens ein - 3 - Verbrechen, so ist dies für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des Nebenklägers in der Revisionsinstanz maßgebend, auch wenn die Straftat zum Zeitpunkt ihrer Begehung lediglich die Voraussetzungen eines Vergehe n - statbestandes erfüllt hat (BGH NStZ 1999, 365). Meyer-Goßner Maatz Kuckein nrn
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