BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 366/05 vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 a Satz 1 und 2, 247 354 Abs. 1 b Satz 2 und 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 5. April 2005 in den Straf-ausspr374chen dahin ge344ndert, dass die Einzelstrafen je-weils um einen Monat erm344337igt werden und der Ange-klagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch wird die Geb374hr f374r das Rechtsmittelverfahren um ein Drittel erm344337igt; die dem Angeklagten im Revisionsver-fahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu einem Drittel der Staatskasse auferlegt. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner auf eine Verfahrensr374ge und die Sachr374ge gest374tzten Revision erstrebt der Angeklagte eine Erm344337igung der verh344ngten Einzelstrafen und der Ge- 1 - 3 - samtstrafe. Das wirksam auf den Strafausspruch beschr344nkte Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat bei der Bemessung der wegen der f374nf Taten ver-h344ngten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe sowohl den zwi-schen der Tatbegehung und der Aburteilung der Taten liegenden Zeitraum von dreieinhalb bis zu gut f374nf Jahren als auch die Dauer des Verfahrens seit der Bekanntgabe der Tatvorw374rfe am 19. Mai 2002 ber374cksichtigt. Eine 374berlange Verfahrensdauer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat das Landgericht dagegen verneint, weil hierf374r keine Anhaltspunkte vorl344gen. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Verfahrensr374ge. Die zul344ssig erhobene R374ge ist be-gr374ndet. 2 Nach dem Eingang des schriftlichen Glaubw374rdigkeitsgutachten der psy-chiatrischen Sachverst344ndigen und dem Ablauf der dem Verteidiger des Ange-klagten bis Ende Juli 2003 einger344umten Frist zur Stellungnahme h344tte Anklage erhoben werden k366nnen. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Verfah-ren in der Folgezeit bis zur Anklageerhebung am 28. Juni 2004 und danach bis zur Terminierung der Hauptverhandlung, die sich verz366gerte, weil die Ge-sch344ftsverteilung f374r 2005 noch nicht beschlossen und die Sch366ffen noch nicht zugelost waren, insgesamt fast vierzehn Monate nicht angemessen gef366rdert wurde. Diese Verfahrensverz366gerung verst366337t unter den hier gegebenen Um-st344nden gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Deshalb h344tte das Landgericht, auch wenn der Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, wie die Revision einr344umt, nicht besonders schwer wiegt, die festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe, deren 334berpr374fung auf die Sachr374ge im 334brigen keinen 3 - 4 - Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben haben, herabsetzen m374s-sen (vgl. BGH wistra 2004, 184; NJW 2005, 1813, jeweils m.w.N.). Da ein entsprechender Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 354 Abs. 1 a und 1 b StPO vorliegt, kann der Senat die Herabsetzung der Einzel-strafen und der Gesamtstrafe selbst vornehmen, zumal auch der Verteidiger eine Sachentscheidung des Senats f374r sachgerecht erachtet. Der Senat hat, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, die im Urteil festgesetzten Einzelstra-fen jeweils um einen Monat herabgesetzt und den Angeklagten zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Eine weiter gehende Herabsetzung der Strafen war hier insbesondere auch deshalb nicht geboten, weil sich der Angeklagte w344hrend der gesamten Dauer des Verfah-rens nicht in Untersuchungshaft befunden hat. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 StPO. 5 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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