BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 366/09 vom 10. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. Mai 2009 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Das Landgericht hat seiner Strafzumessung den Strafrahmen des 247 177 Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt. Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass nach st344ndiger Rechtsprechung eine Ausnahme von der Regelwirkung des 247 177 Abs. 2 StGB dann in Betracht kommt, wenn ein Regelbeispiel mit gewich-tigen Milderungsgr374nden zusammentrifft (vgl. BGH StraFo 2007, 472; Fischer StGB 56. Aufl. 247 177 Rdn. 74 m.w.N.). Das Landgericht hat sich, wie der Gene- 2 - 3 - ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht bemerkt hat, im Rahmen der Strafzumessung nicht damit auseinandergesetzt, dass die Nebenkl344gerin eine Woche vor der Tat eine intime Beziehung mit dem Angeklagten eingegangen war und dass sie mit dem Angeklagten am Tattage zun344chst einvernehmlich Z344rtlichkeiten ausgetauscht und sexuelle Handlungen mit ihm vorgenommen hatte, bevor sie sich ihm verweigerte. Dies l344sst besorgen, dass das Landge-richt f374r die Strafrahmenwahl und die Strafzumessung wesentliche Umst344nde (vgl. BGH StV 2001, 453 m.N.) nicht bedacht hat. Die dargestellten M344ngel bei der Wahl des Strafrahmens f374hren zur Auf-hebung des Strafausspruchs, weil nicht auszuschlie337en ist, dass das Landge-richt aus den vorgenannten Gr374nden einen besonders schweren Fall im Sinne des 247 177 Abs. 2 StGB verneint und gegen den gest344ndigen Angeklagten eine niedrigere Freiheitsstrafe verh344ngt h344tte. 3 - 4 - Die zu Grunde liegenden Feststellungen k366nnen bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Erg344nzende Feststellungen sind zul344ssig, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen. 4 RiBGH Maatz befindet Athing Ernemann sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Athing Franke Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy