BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 367/06 vom 2. November 2006 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. M344rz 2006 wird aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. September 2006 mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Schuldspruch wegen Gef344hrdung des Stra337enverkehrs entf344llt und die K366rperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung steht. Im 334b-rigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer die Kosten und Aus-lagen des Revisionsverfahren aufzuerlegen (247 74 JGG); jedoch hat er die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann
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