BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 367/11 vom 9. August 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschw erdeführers am 9 . August 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. März 2011 1. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall B. 5.) der U rteil s- gründe wegen versuchter Nötigung rechtlich z u- sammentreffend mit Beleidigung verurteilt worden ist; 2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte unter Einbeziehung der Ei n- zelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amt s- gerich ts München vom 26. Oktober 2010 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden ist. II. Die weiter gehende Revision wird verworfen. III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch üb er die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . - 3 - Gründe: Der Angeklagte wurde vom Landgericht München I wegen Nötigung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, einer weiteren Nötigung rechtlich zusammen treffend mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, mit Fa h- ren ohne Fahrerlaubnis, mit einem weiteren Fall der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs, mit einer weiteren Nötigung und mit Beleidigung, sachlich zusammentreffend mit einer versuch ten Nötigung, diese rechtlich zusamme n- treffend mit Beleidigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen au s einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München vom 15. Februar 2010 zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und unter Ein b e- ziehung der Einzelstrafen au s einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München vom 26. Oktober 2010 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Nach den vom Landgericht im Fall B. 5.) der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen forderte der Angeklagte di e Zeugin A. auf, ihm ein I - Phone herauszugeben, das er ihr einige Zeit zuvor geliehen hatte. Die Zeugin A. befand sich zu diesem Zeitpunkt in Begleitung des Zeugen S. . Nac h- dem er eine von der Zeugin mitgeführte Tasche durchsucht hatte, ohne das I - s- pistole aus dem Hosenbund und richtete sie auf den Unterkörper des Zeugen 1 2 - 4 - S. . Zugleich - Phones allein mit der Zeugin A. reden zu können. Die Zeugin A. drückte die Hand des Angeklagten, in der er di e Pistole führte, nach unten und bat ihn aufzuhören und zur Vernunft zu kommen. Daraufhin steckte der Ang e- klagte die Schreckschusspistole wieder in seinen Hosenbund. Der Zeuge S. entfernte sich, nachdem ihn die Zeugin A. dazu aufgeford ert hatte und verständigte die Polizei. Bis zu deren Eintreffen unterhielt sich die Zeugin A. weiter mit dem Angeklagten, der dabei seine Waffe entlud. Das Landgericht hat das auf das I - n- gen unter Vorhaltung einer Beschimpfungen der Zeugin A. eine in Tateinheit hierzu begangene B e- leid ig ung gesehen. II. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen ve r- suchter Nötigung nicht, weil ei n strafbefreiender Rücktritt vom Versuch in B e- tracht kommt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Vorausse t- zung ist, dass der Täter zu diesem Zeitpunkt (Rücktrittshorizont) noch nicht mit einem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges rechnet (unbeendeter Versuch), seine Herbeiführung aber noch für möglich hält (BGH , Beschluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227f.). Außerdem muss die Aufgabe der weiteren Tatausführung freiwillig erfolgen, also auf einer autonom getroffenen 3 4 5 - 5 - Willensentscheidung beruhen (vgl. BGH , Urteil vom 8. Februar 2007 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399, 400). Autonom ist jede Rücktrittsentscheidung, die dem Täter nicht durch di e gegebenen Umstände aufgezwungen wurde (vgl. BGH , Urteil vom 28. Februar 1956 5 StR 352/55, BGHSt 9, 48, 51; Urteil vom 17. Dezember 1992 4 StR 532/92, NStZ 1993, 279). Die Tatsache, dass sich ein affektiv erregter Täter erst unter dem beruhigenden Ei nfluss eines Dritten zur Aufgabe der weiteren Tatausführung entschlossen hat, stellt für sich g e- nommen die Autonomie seiner Entscheidung nicht in Frage (BGH , Urteil vom 10. November 1987 5 StR 534/87, NStZ 1988, 69, 70; Urteil vom 14. April 1955 4 StR 16/55, BGHSt 7, 296, 299). Der Angeklagte hat die zur Bedrohung des Zeugen S. verwend e- te Pistole wieder in den Hosenbund gesteckt, nachdem die Zeugin A. seine Hand nach unten gedrückt und beruhigend auf ihn eingeredet hatte. Zu diese m Zeitpunkt war der Zeuge S. der Aufforderung des Angeklagten sich zu entfernen, noch nicht nachgekommen. Bei dieser Sachlage wäre es erforde r- lich gewesen, einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB zu prüfen und weitere Feststel lungen insbesondere zum Vorstellungsbild des A n- geklagten zu treffen. Dies ist nicht geschehen. Die Sache bedarf daher im U m- fang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. III. Die nach § 55 Abs. 1 StGB mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des A mtsgerichts München vom 26. Oktober 2010 gebildete Gesamtstrafe war schon deshalb aufzuheben, weil die Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung keinen Bestand hat. 6 7 - 6 - Auch hat das Landgericht bei der Bestimmung der zweiten Ges amtstrafe nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen, dass aufgrund der Zäsurwi r- kung des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts München vom 15. Februar 2010 nicht im Ganzen auf eine einheitliche Gesamtstrafe erkannt werden kon n- te. Wird wegen einer Zä surwirkung die Verhängung zweier oder mehrerer g e- trennter Strafen erforderlich, darf dies nicht dazu führen, dass die Strafen in ihrer Gesamtheit nicht mehr in einem schuldangemessenen Verhältnis zu den Straftaten stehen. Führt die Bildung mehrerer Gesamts trafen zu einem zu h o- hen Gesamtstrafenübel, ist der darin liegende Nachteil auszugleichen. Das G e- richt muss erkennen lassen, dass es sich dieser Sachlage bewusst war und darlegen, warum das Gesamtmaß der Strafen schuldangemessen ist (BGH , Beschluss vom 9. November 1995 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 312f.; SSW - StGB /Eschelbach § 55 Rn. 21). IV . Die weiter gehende Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 8 9 - 7 - Die Maßregelanordnungen nach den §§ 69, 69a StGB konnten bestehen bleiben, weil sie an die rechtsfehlerfreien Schuldsprüche wegen der unter B. 1.) bis 4.) festgestellten Taten anknüpfen. Der neue Tatrichter kann die unterbli e- bene Einziehung des Führerscheins ohne Verstoß gegen das Verbot der refo r- matio in peius nachholen (vgl. B GH , Urteil vom 5. November 1953 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168, 178). Mutzbauer Roggenbuck Franke RiBGH Bender ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrifts - leis tung gehindert. Mutzbauer Quentin 10
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