BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 367 /13 vom 4. Dezember 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchten Mordes u.a. zu 2.: Wohnungseinbruchsdiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- d esanwalts und de r Beschwerdeführer am 4. Dezember 201 3 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. Januar 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, das s der Angeklagte S . des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefähr - licher Körperverletzung und mit Wohnungseinbruch s- diebstahl mit Waffen schuldig ist, b) aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterb lieben ist und zwar mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gericht - liche Entscheidung gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Gründe: Das Land gericht hat den Angeklagten S . wegen versuchten Mor - 1 - 3 - und sechs Monaten und den Angeklagten C . wegen Wohnungsein - bruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Ang e- klagten wenden sich gegen ihre Verurteilung jeweils mit der Rüge der Verle t- zung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den zutreffe n- den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 16. Septem - ber 2013 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat ändert den Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten S . und fasst ihn der Klarstellung halber mit der Maßgabe neu, dass er des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wohnungseinbruchsdiebstahl mit Waffen schuldig ist. Das s der Angeklagte, wie das Landge richt rechtsfehlerfrei angenommen hat, v on den in § 244 Abs. 1 StGB geregelten Tatmodalitä ten sowohl die Nr. 1a (Diebstahl mit Waffen) als auch die Nr. 3 (Wohnungseinbruchsdiebstahl) verwirklicht hat , ändert nichts daran, dass er nur eines Tat vergehens nac h § 244 Abs. 1 StGB schuldig zu spre chen ist. D as Vorliegen mehrerer Begehungsweisen ist lediglich bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Täters zu bewerten (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 1994 4 StR 656/93, BGHR StGB § 250 Abs. 1 Konkurrenzen 2 , zu § 250 StGB; MüKoStGB/Schmitz, 2. Aufl., § 244 Rn. 6 7 ). Die Verwirklichung zweier Qualifikationen kann hier in der Urteilsformel durch die rechtliche B e- zum Ausdruck gebracht werden. § 265 StPO steht dieser Schuldspruchänderung nicht entgegen, da au s- zuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen verteidigt hä t- te; im Übrigen ist er dadurch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt b e- schwert. 2 3 - 4 - 2. Dem Senat ist die Prüfung verwehrt, ob bei der Str afzumessung die zwingende Vorschrift des § 55 StGB beachtet worden ist, weil das Landgericht zu verschiedenen, möglicherweise gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen der Angeklagten keine Feststellungen zu dem jeweiligen Vollstreckungsstand g e- troffen hat. B eim Angeklagten C . betrifft dies die ab dem Jahr 2005 fest - ge stellten Vorahndungen (lfd. Nr. 7 ff.). Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung darüber dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuz uweisen. 3. Die Kostenentscheidung kann der Senat selbst treffen, weil sicher a n- zunehmen ist, dass die Rechtsmittel der Angeklagten, die ihre Verurteilungen insgesamt angegriffen haben, nur einen geringen Teilerfolg haben werden. Di e- ser rechtfertigt kein e teilweise Freistellung von der Kosten - und Auslagenlast (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 4 5
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