BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 367 /14 vom 9. September 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9 . September 201 4 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, au ch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung, Angrif f auf den Luftverkehr und ve r- suchtem Angriff auf den Luftverkehr mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat fol gende Feststel lungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte fasste im Juni 2013 den Entschluss, sich während einer Flugstunde mit dem Nebenkläger, bei dessen Flugschule er sich zur Pil o- tenausbildung angemeldet hatte, durch einen herbeigeführten Flug zeugabsturz zu töten und dabei den Anschein eines Flugunfalls zu erwecken. Am Nachmi t- tag des 21. Juni 2013 befanden sich der Angeklagte und der Nebenkläger wä h- rend der zweiten Ausbildungsstunde in einem viersitzigen, einmotorigen Moto r- es sna C 172 , das auf der linken und auf der rechten Cockpit - Seite mit einem Steuerhorn ausgerüstet ist, in etwa 900 m Höhe. Der Angeklagte führte ohne Wissen des Nebenklägers einen etwa 1.100 g schw e- ren Amethyst mit sich , den er zuvor aus der Mineraliensa mmlung eines B e- kan n ten entwendet hatte, ferner ein 21 cm langes Küchenmesser . Er beabsic h- tigte, den Nebenkläger während des Fluges durch Schläge mit dem Amethyst tätlich anzugreifen und mindestens handlungsunfähig zu machen, um sich durch den Absturz der d ann führerlosen Maschine selbst zu töten. Er ging d a- von aus, dass auch der Nebenkläger dabei sterben würde, was ihm gleichgültig war, da es ihm darauf ankam, seinen Selbstmord als aufsehenerregenden Flugunfall zu inszenieren. Nachdem der Nebenkläger dem Wu nsch des Ang e- klagten entsprochen hatte, auf eine Höhe von etwa 1.500 m zu steigen , übe r- nahm er in der Annahme, der Angeklagte wolle aus seiner Wasserflasche tri n- ken, alleine das Steuer. Als der Nebenklä ger, der neben dem Angeklagten auf dem rechten Vorders itz der Maschine saß, für einen Augenblick durch das rec h- te Seitenfenster aus dem Flugzeug schaute, nutzte der Angeklagte die Gel e- genheit, um unbemerkt den Amethyst aus seiner Tasche zu nehmen . Mit dem Stein schlug er sodann unvermittelt mindestens dreimal auf die linke Kopfhälfte 2 3 - 4 - des Nebenklägers . Als d er Angeklagte bemerkte, dass die Schläge mit dem Stein nicht zur Besinnungslosigkeit des Nebenklägers geführt hatten , umkla m- merte er mit beiden Händen dessen Kopf und fuhr mit seinen Daumen in de s- sen Augenhö hlen hinein, um die Augen einzudrücken . Der Nebenkläger schob und drückte den Angeklagten mit beiden Händen von sich weg, wobei er die Steuerung loslassen musste. Das Flugzeug ging daraufhin in einen Sturzflug über. Der Angeklagte bemerkte dies und drückte sein Steuerhorn nach vorne, um so den Sturzflug noch zu beschleunigen. Nachdem es dem Nebenkläger nicht gelungen war, einen Notruf abzusetzen, ergriff er während des rasanten Sturzfluges erneut das Steuer horn. E s gelang ihm auf Grund seiner langjähr i- gen F lugerfahrung, die Kontrolle über das Flugzeug wiederzuerlangen; kurz vor einem Aufschlag auf den Boden konnte er die Maschine nach oben ziehen und so den Absturz verhindern. Der Angeklagte saß während dieses Vorgangs schweigend neben ihm. Bei der darauffol genden Notlandung brach das Bugrad der Maschine, woraufhin sich das Flugzeug bei einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h überschlug und auf dem Dach liegend zum Stehen kam. Der Nebe n- kläger erlitt u.a. zahlreiche Hautabschürfungen und Blutergüsse; er war dre i Wochen lang nicht flugtauglich. 2. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe den Nebe n- kläger heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten versucht. Die Tathandlung erfülle ferner neben einer gefährlichen Körperverletzung auch den Tatb estand des Angriffs auf den Luftverkehr in Tateinheit mit versuchtem Angriff auf de n Luftverkehr mit Todesfolge . Vom Mordversuch sowie vom Versuch, durch den Angriff auf den Luftverkehr den Tod des Nebenklägers zu verurs a- chen, sei der Angeklagte auch nicht strafbefreien d zurückgetreten; der Versuch sei fehlgeschlagen. Die Tathandlung, also die mindestens dreimaligen Schläge auf den Kopf des Nebenklägers, seien aus Sicht des Angeklagten objektiv e r- 4 - 5 - folglos gewesen, da der Nebenkläger dadurch nicht bewusstlos geworden sei und auch die Kontrolle über das Flugzeug nicht verloren habe. Auch habe der Angeklagte die Maschine nicht, wie beabsichtigt, durch Betätigung der Steu e- rung zum Absturz bringen können, da der Nebenkläger das Flugzeug letztlich wieder habe hochr eißen und eine Notlandung durchführen können. II. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe schon deshalb nicht strafbefreiend vom Versuch zurücktreten können, weil dieser fehlgeschl a- gen sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Ei n fehlgeschlagener Versuch liegt vor , wenn die Tat nach M isslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder nah e- liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv di e Vollendung nicht mehr für möglich hält, w o- bei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung a n- kommt. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des E rfolges eines e r- neuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Nove mber 2004 4 StR 326/04, NStZ 2005, 26 3, 264; Urteil vom 8. Februar 2007 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399). Nimmt der Täter wie im vorliegenden Fall im Rahmen eines mehraktigen Geschehens verschiedene Handlungen vor (hier Schläge mit dem Stein, dann Eindrücken der Augenhöhlen und anschließen d Betätigen des Steuers zur B e- schleunigung des Sturzflugs), steht der Fehlschlag eines oder mehrerer der anfänglichen Einzelakte nicht notwendig und von vornherein einem Rücktritt 5 6 - 6 - vom Versuch entgegen. Sind diese Einzelakte untereinander sowie mit der let z- ten Tathandlung Teile eines durch die subjektive Zielsetzung des Täters ve r- bundenen, örtlich und zeitlich einheitlichen Geschehens, so beurteilen sich die Fragen, ob der Versuch fehlgeschlagen ist oder ob der strafbefreiende Rücktritt andernfalls allein sc hon durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unb e- endeter Versuch) oder durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Ve r- such) erreicht werden kann, ebenfalls allein nach der subjektiven Sicht des Täters nach Abschluss seiner letzten Ausführungshand lung (BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399, Rn . 3 ). Hält der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des a n- gestrebten Erfolgs zwar zunächst für möglich, erkennt er aber unmittelbar d a- rauf, dass er sich geirrt hat , so erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit der Folge, dass der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortb e- stehen, durch Abstandnahme von weiteren Ausführung shandlungen mit strafb e- freiender Wirkung zurücktreten kann ( sog. Korrektur des Rücktrittshorizonts, BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224; Senatsb e- schluss vom 5. September 2002 4 StR 279/02, NStZ - RR 2003, 40 ). Entsche i- dend ist danac h nicht, ob der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatplan nicht verwirklichen konnte, sondern ob ihm infolge einer Veränderung der Han d- lungssituation oder aufkommender innerer Hemmungen das Erreichen seines Zieles ohne zeitliche Zäsur nicht mehr möglich ers chien. War der An geklagte aber noch Herr seiner Entschlüsse, hielt er die Ausführung der Tat wenn auch mit ande ren Mitteln noch für möglich, dann ist der Verzicht auf ein Weiterha n- deln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten ( Sen atsb e- schluss vom 26. September 2006 4 StR 347/06 , NStZ 2007, 91; vgl. Senat s- u rteil vom 17. Juli 2014 4 StR 158/14 , NStZ 2014, 569 f. ). 7 - 7 - 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landgericht zwar, im rech t- lichen Ansatzpunkt zutreffend, für die Beurteil ung eines möglichen strafbefre i- enden Rücktritts des Angeklagten auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem er die Steuerung des Flugzeugs betätigte, um den Sturzflug der Maschine zu b e- schleunigen . Keine Feststellungen hat das Landg ericht jedoch dazu getroffen, o b der Angeklagte die Ausführung der Tat, wenngleich mit anderen Mitteln, noch für möglich hielt, nachdem der Nebenkläger das Abstürzen des Flugzeugs zunächst verhindert hatte. I nsoweit ist lediglich festgestellt, dass er bis zur No t- landung schweigend neben dem Nebenkläger saß. Danac h bleibt insbesondere offen, ob der Angeklagte annahm , es bedürfe noch weiterer Handlungen zur Herbeiführung des von ihm angestrebten Erfolges , deren Ausführung ihm mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln noch möglich sei , was di e Annahme eines unbeend eten Versuchs rechtfertigen könnte . Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 8
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