BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 368/02 vom17. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer MengeDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsPaderborn vom 5. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Einziehungsanord-nung hinsichtlich des Passes. Insoweit beschränkt der Senat mitZustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tatauf die anderen Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Maatz Kuckein Athingnrnn !
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