BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 368/08 vom 9. September 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Landfriedensbruchs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 9. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Vincent B. und Tobias N. wird das Urteil des Landgerichts Des-sau-Ro337lau vom 11. M344rz 2008 226 soweit es sie betrifft 226 mit den Feststellungen aufgeboben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dessau-Ro337lau zur374ck-verwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten Vincent B. und Tobias N. sowie Clemens P. und Janine K. des Landfriedensbruchs, den Ange-klagten P. zudem der versuchten Brandstiftung und Sachbesch344digung, schuldig gesprochen und den Angeklagten B. unter Einbeziehung eines fr374heren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Die anderen Angeklagten hat es verwarnt und gegen sie Auflagen nach dem Jugendgerichtsgesetz verh344ngt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten B. und N. , die die Verletzung formellen und materiellen Rechts (Angeklagter B. ) bzw. nur des materiellen Rechts (Angeklagter N. ) beanstanden. Die Rechtsmittel haben mit der Sachr374ge Erfolg. 1 - 3 - I. Am 24. M344rz 2005 fand in W. auf der Festwiese an der M. Stra337e eine Veranstaltung (204Osterfeuer223) statt. Als diese gegen 23.00 Uhr beendet werden sollte und die Feuerwehr vorfuhr, um das Feuer zu l366schen, bildeten die Angeklagten und mindestens sechs weitere Personen eine Menschenkette zwischen den Mitgliedern der Feuerwehr und den Feuerwehr-fahrzeugen sowie dem von diesen etwa 15 Meter entfernten Feuer. Nach Ru-fen, dass das Feuer weiterbrennen und die Feuerwehr abr374cken soll, wuchs die Menschenkette auf ca. 20 Personen an und 204einige Mitglieder der Menschen-kette [begannen] in bedrohlicher Art und Weise Flaschen, B374chsen und andere Gegenst344nde in Richtung der 205 Feuerwehrfahrzeuge und der Mitglieder223 der Feuerwehr zu werfen; 204ob die vier Angeklagten auch selber Gegenst344nde geworfen haben, kann nicht mehr festgestellt werden, sie haben sich jedoch bewusst an der Menschenkette beteiligt 205 und dabei das Werfen von Gegenst344nden aus ihrer Gruppe heraus wahrgenommen und gebilligt223 (UA 13). Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, r374ckte die Feuerwehr gegen 23.30 Uhr ab, ohne das Feuer gel366scht zu haben. Daraufhin l366ste sich die Men-schenkette auf. 2 Die Angeklagten B. und K. begaben sich nunmehr zur N. - stra337e, einer Seitenstra337e der M. Stra337e, wo sie nach 23.45 Uhr gemeinsam zwei Papiercontainer in Brand setzten. Deswegen wurden sie ge-gen 00.20 Uhr zu einem Polizeirevier gebracht, wo beim Angeklagten B. um 01.35 Uhr eine Blutentnahme durchgef374hrt wurde. Anschlie337end kehrten beide zur Festwiese zur374ck, wo sie gegen 02.00 Uhr eintrafen. 3 Dort hatte der Angeklagte P. in der Zwischenzeit mit Hilfe weiterer Personen zwei Dixi-Toiletten in Brand gesetzt. Als die Feuerwehr diesen Brand 4 - 4 - l366schte, 204wurden aus der immer aggressiver werdenden Menschenmenge her-aus gezielt Flaschen in Richtung der Feuerwehrfahrzeuge geworfen223 (UA 15), wobei ein Fahrzeug getroffen und besch344digt wurde. Nach dem Eintreffen der Angeklagten B. und K. an der Fest-wiese trugen 204mehrere Personen223 die teilweise verbrannten Dixi-Toiletten auf die M. Stra337e, zogen mehrere Papiercontainer dorthin und errichte-ten eine Barrikade. Anschlie337end wurden die Dixi-Toiletten unter Mitwirkung der Angeklagten K. und mehrerer unbekannt gebliebener Personen erneut in Brand gesetzt, zudem z374ndete der fr374here Mitangeklagte M. einen CD-Rekorder und 226 kurze Zeit sp344ter 226 eine unbekannte Person den Reifen eines auf der Festwiese stehenden Bierausschankwagens an. Als die Feuerwehr und die Polizei eintrafen, 204fl374chteten die vier Angeklagten mit zahlreichen weiteren Beteiligten223 (UA 16). 5 Anschlie337end trennte sich der Angeklagte P. von den 374brigen An-geklagten und ver374bte an anderen Orten die Taten, die das Landgericht als ver-suchte Brandstiftung und Sachbesch344digung abgeurteilt hat. 6 II. 1. Die vom Verteidiger des Angeklagten B. erhobene Verfahrens-r374ge ist nicht ausgef374hrt und daher unzul344ssig. 7 2. Die Revisionen haben jedoch mit der Sachr374ge Erfolg. Die vom Land-gericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten B. und N. wegen Landfriedensbruchs nicht, da sie nicht belegen, dass diese Angeklagten an Gewaltt344tigkeiten oder Bedrohungen im Sinn des 247 125 Abs. 1 Nrn 1, 2 StGB 204als T344ter oder Teilnehmer beteiligt [waren] oder auf die 8 - 5 - Menschenmenge eingewirkt [haben], um ihre Bereitschaft zu solchen Handlun-gen zu f366rdern223. a) W344hrend die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch fr374her an die Zu-geh366rigkeit zu einer feindseligen Menschenmenge ankn374pfte, ist nach der Um-gestaltung des 247 125 StGB durch das Dritte Strafrechtsreformgesetz 226 soweit hier von Bedeutung 226 nur strafbar, wer sich an den aus der Menschenmenge begangenen Gewaltt344tigkeiten beteiligt; Strafgrund ist diese Beteiligung und nicht mehr der blo337e Anschluss an die unfriedliche Menge (BGHSt 32, 165, 178). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nicht derjenige, der sich nach 204Gewaltt344tigkeiten nicht veranlasst sieht, sich zu entfernen223, sondern nur derje-nige, der sich 204aktiv an Gewaltt344tigkeiten223 beteiligt, nach dieser Vorschrift straf-bar sein (BTDrucks. VI/139 S. 4, VI/502 S. 9; zur Gesetzesgeschichte: LK-von Bubnoff StGB 11. Aufl. vor 247 125 Rdn. 5 ff.). 9 Deshalb gen374gt es f374r eine Beteiligung im Sinn des 247 125 Abs. 1 StGB nicht, blo337er Teil der 204Menschenmenge223 gewesen zu sein, aus der heraus die Gewaltt344tigkeiten begangen wurden. Ob sich jemand an diesen 204als T344ter oder Teilnehmer beteiligt223 hat und damit T344ter des Landfriedensbruchs ist, bestimmt sich vielmehr nach den allgemeinen Teilnahmegrunds344tzen der 247247 25 ff. StGB (Sch366nke/Schr366der/Lenckner/Sternberg-Lieben StGB 27. Aufl. 247 125 Rdn. 14). Danach stellt jedoch das blo337 inaktive Dabeisein oder Mitmarschieren weder eine psychische Beihilfe noch ein bestimmte Gewaltt344tigkeiten auf andere Wei-se unterst374tzendes Verhalten dar (vgl. BGH NStZ 1984, 549; OLG Naumburg NJW 2001, 2034; Fischer StGB 55. Aufl. 247 125 Rdn. 13; Sch344fer in M374nch-Komm StGB 247 125 Rdn. 31; LK-von Bubnoff aaO 247 125 Rdn. 9, 12 f., 17 ff.; Sch366nke/Schr366der/Lenckner/Sternberg-Lieben aaO jeweils m.w.N.). 10 - 6 - b) Eine danach strafbare Beteiligung des Angeklagten N. an den Gewaltt344tigkeiten hat das Landgericht nicht festgestellt, sondern vielmehr aus-gef374hrt, dass dieser 204lediglich am Anfang der Ausschreitungen bei der Men-schenkette beteiligt [war]. Anschlie337end war er zwar weiterhin anwesend, betei-ligte sich jedoch bei den immer schwerwiegender werdenden Ausschreitungen nicht mehr aktiv selber223 (UA 26). Auch bez374glich der Anwesenheit in der Men-schenkette vermochte das Landgericht 226 wie ausgef374hrt 226 nicht festzustellen, 204ob die vier Angeklagten auch selber Gegenst344nde geworfen223 oder dies bzw. sonstige Gewaltt344tigkeiten 374ber das blo337e Wahrnehmen und Billigen hinaus unterst374tzt haben (UA 13). 11 c) Entsprechendes gilt bez374glich des Angeklagten B. . Er hat zwar (zudem) gemeinsam mit der Angeklagten K. zwei Papiercontainer in Brand gesetzt, jedoch wurde vom Landgericht insofern nicht festgestellt, dass diese Sachbesch344digungen 226 wie nach 247 125 Abs. 1 StGB erforderlich 226 204aus einer Menschenmenge223 begangen wurden. 12 3. Eine Erstreckung der Entscheidung auf die nicht Revision f374hrenden Angeklagten K. und P. ist nicht geboten, da die sachlich-rechtlichen Erw344gungen, die zur Aufhebung des Urteils zu Gunsten der Revisionsf374hrer gef374hrt haben, bei ihnen nicht zur gleichen Entscheidung gezwungen haben (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 357 Rdn. 14 m.w.N.). Beide haben n344m-lich aus der 204Menschenmenge heraus223 selbst 204weitere Gewaltt344tigkeiten223 gegen 13 - 7 - Sachen begangen (Anz374nden der Dixi-Toiletten), die das Landgericht 226 374ber die Anwesenheit in der Menschenkette hinaus 226 als tatbestandliches 204Fortsetzen223 des Landfriedensbruch bewertet hat (UA 24 f.). Maatz Kuckein Athing Ernemann Mutzbauer
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