BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 368/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der schweren Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. M344rz 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Brand-stiftung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und der versuchten schweren Brandstiftung in zwei F344llen, einmal ebenfalls in Tateinheit mit gef344hr-licher K366rperverletzung, freigesprochen. Eine dem Angeklagten ferner zur Last gelegte Sachbesch344digung hat es nach 247 154 Abs. 2 SPO eingestellt und - wie das Urteil mitteilt - das Verfahren insofern abgetrennt. Gegen den Frei-spruch richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwalt-schaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. Die zugelassene Anklage legte - soweit das Verfahren nicht nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde - dem Angeklagten zur Last, am 30. September sowie am 5. und 7. Oktober 2008 jeweils im Keller des Mehrfamilienhauses, in dem er wohnte, Feuer gelegt zu haben, wobei in zwei F344llen insgesamt drei Mitbewohner durch Rauchgasvergiftungen verletzt wurden. 2 - 4 - Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, weil sie sich nicht von seiner T344terschaft 374berzeugen konnte. Zwar spreche f374r diese, dass der Angeklagte zu s344mtlichen Brandzeitpunkten in dem Haus anwesend gewesen sei, er offenbar die Br344nde als erster bemerkt habe und er sodann als erster unter einem falschen Namen die Notrufe bet344tigt oder dies veranlasst habe. Auch h344tten sich keine Anhaltspunkte f374r die T344terschaft eines Dritten ergeben. Ferner sei es in dem Haus weder vor dem Einzug des Angeklagten am 12. Juni 2008 noch nach dessen Aufnahme in die Untersuchungshaft am 9. Oktober 2008 zu weiteren Br344nden gekommen. In dem Anwesen, das der Angeklagte in den Jahren 2005 und 2006 bewohnt habe, habe es in dieser Zeit ebenfalls mehrfach gebrannt. Schlie337lich habe der Angeklagte einger344umt, vor dem Brand am 7. Oktober 2008 mit einem Taxi nach Hause gefahren zu sein und ein als Zeuge vernommener Taxifahrer habe bekundet, in dieser Zeit einen Fahr-gast zu der Stra337e gefahren zu haben, in der der Angeklagte wohnte; w344hrend der Fahrt habe der Fahrgast pl366tzlich und ungefragt gesagt, dass sein Haus brenne, 204hier brennt222s immer, ich bin der Hausmeister223. Diese Indizien weisen nach Ansicht der Strafkammer aber 204nicht zwingend223 bzw. 204notwendigerweise223 auf den - wenn auch mit widerspr374chlichen und zumindest teilweise widerlegten Angaben - die Tatbegehung in den polizeilichen Vernehmungen bestreitenden Angeklagten als Brandleger hin. Denn es sei 204denkbar223, dass der Angeklagte sich bei den Notrufen nicht zu erkennen geben wollte, weil er wegen in der Ver-gangenheit erfolgter Verurteilungen wegen Inbrandsetzungen bef374rchtet habe, als Melder der Br344nde mit diesen direkt in Verbindung gebracht zu werden. Hinzu komme, dass der Zugang zu den Kellerr344umen, in denen die Br344nde ge-legt wurden, nicht nur f374r die Hausbewohner, sondern auch f374r Au337enstehende ohne weiteres m366glich gewesen sei. 3 - 5 - II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, da die Beweisw374rdi-gung auch angesichts ihrer nur eingeschr344nkten 334berpr374fbarkeit in der Revision Rechtsfehler aufweist. 4 Die Begr374ndung des Freispruchs l344sst besorgen, dass die Strafkammer bei der f374r eine Verurteilung erforderlichen 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten einen falschen rechtlichen Ma337stab angelegt hat. Denn Vor-aussetzung f374r die 334berzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sach-verhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere M366glichkeiten denk-notwendig ausschlie337ende - oder wie das Landgericht mehrfach formuliert 204zwingende223 - Gewissheit. Vielmehr gen374gt ein nach der Lebenserfahrung aus-reichendes Ma337 an Sicherheit, das vern374nftige Zweifel nicht aufkommen l344sst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07; vom 30. Juli 2009 - 3 StR 273/09). 5 Hinzu kommt, dass das Landgericht - obwohl es sich hierauf berufen hat - nicht die gebotene Gesamtw374rdigung vorgenommen hat. So hat es ledig-lich im Rahmen der Pr374fung, ob der Angeklagte bei den Brandmeldungen An-lass hatte, einen falschen Namen anzugeben, seine Vorstrafen ber374cksichtigt, aber in der die Tatvorw374rfe selbst betreffenden Beweisw374rdigung uner366rtert gelassen, dass der Angeklagte bereits in den Jahren 1997 und 2006 wegen Brandlegungen verurteilt wurde (in einem Fall hatte er nach einem Einbruch in einen Kindergarten Gegenst344nde in Brand gesetzt, im anderen Fall hatte er Pa-pier in einem Papiercontainer angez374ndet). Solche weiteren Brandlegungen k366nnen jedoch - etwa wenn sie auf 344hnliche Weise begangen wurden wie die hier verfahrensgegenst344ndlichen - ein gewichtiges Indiz f374r die T344terschaft des Angeklagten sein. Dies gilt ebenfalls f374r den dem Angeklagten ferner zur Last 6 - 6 - gelegten, in der Hauptverhandlung aber nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellten und nicht weiter aufgekl344rten Vorwurf der Sachbesch344digung, die er am 18. Juni 2008 durch Anz374nden von Papier in der vor dem von ihm bewohnten Haus abgestellten Papiertonne begangen haben soll. Auch zu der Vorgehens-weise bei den angeklagten Brandlegungen hat das Landgericht keine n344heren Feststellungen getroffen bzw. mitgeteilt und insbesondere uner366rtert gelassen, ob diese stets auf dieselbe Art und Weise erfolgten und ob der Angeklagte 374ber die M366glichkeiten und Mittel verf374gte, solche Br344nde zu legen. III. Die Aufhebung des Urteils erfasst auch den Ausspruch 374ber die dem An-geklagten f374r die erlittene Untersuchungshaft zugesprochene Entsch344digung. 7 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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