BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 368/11 vom 24. August 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 20 1 1 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saa r- brücken vom 18. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die vom Angeklagten und von dem früheren Mitangeklagten R . vermittelten Immobilien von den Geschädigten nicht oder nicht in vollem Umfang für den von ihnen ve r- traglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwen det werden konnten (BGH, Beschlü ss e vom 16. August 1961 4 StR 166/61, BGHSt 1 6, 321, 326, und vom 14. Juli 2010 1 StR 245/09, NStZ 2010, 700; Urteil vom 7. März 2006 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 15 f.). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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