BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 368 /13 vom 22. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerd eführers am 22. Oktober 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Magdeburg vom 9. April 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass für die Tat II. 6 der Urteil s- gründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels , die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen b e- sonderen Kosten und die dem Neben - und Adhäsions kläger im Revisionsverfahre n entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: - fachen schweren sex u- e l len Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie des 2 - fachen sexuellen Missbrauchs v on Kindern in t- freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adh ä- sionsentscheidung getroffen; von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigespr o- chen. Die hiergegen g erichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidung s- 1 - 3 - formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall II. 6 der Urteilsgr ünde begegnet die Zumessung der Einzelfre i- heitsstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In diesem Fall hat das Lan d- gericht den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kinde rn gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missb rauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; einen minder schweren Fall nach § 176a Abs. 4 Halbs. 2 StGB hat es in diesem wie auch in allen anderen Fällen des § 176a Abs. 2 StGB verneint. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: Jahren und 6 Monaten bei der Tat II. 6. der Urteilsgründe kann allerdings keinen Bestand haben. Die ergänzend zu dieser Tat aufgeführten Strafzumessung skriterien (Durc h- führung von Oral - und Analverkehr, erhebliche Schmerzen des Nebe n- klägers, Weinen des Nebenklägers veranlasste den Angeklagten nicht zur Beendigung des Verkehrs), die dieser Tat ein überdurchschnittliches Gewicht zukommen lassen soll (UA, S . 24), sind nicht durch die Festste l- lungen gedeckt. Die Jugendschutzkammer hat hier die Feststellungen zu verschiedenen Einzeltaten vermengt. Der Angeklagte hat zwar bei der Tat II. 6. - wie aber auch bei der Tat II. 5. - am Nebenkläger Oral - und Analverke hr verübt, jedoch hat die Kammer bei dieser Tat nicht die e r- heblichen Schmerzen, die auch nachfolgend beim Stuhlgang anhielten, und ein Weinen des Nebenklägers bei der Tatausübung festgestellt. Di e- se Feststellungen betreffen die Tat II. 4., bei der es aber nur zu Anal - und In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts red u- ziert der Senat die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 6 der Urteilsgründe auf zwei Jahre. Dies entspricht den rechtsfehlerfrei zugemessenen Ei nzelstrafen, die 2 3 4 - 4 - das Landgericht in dem in jeder Hinsicht parallel liegenden Fall II. 5 der Urteil s- gründe sowie auch in dem wegen der festgestellten Umstände und Folgen der Tat (Weinen und länger andauernde Schmerzen) schwerer wiegenden Tat u n- ter II. 4 der Urteilsgründe verhängt hat. 2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Adh ä- sionsentscheidung recht sfehlerfrei ergangen . Das Landgericht hat den Ang e- klagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000 a) Der Adhä sionskläger hat den hierauf gerichteten Zahlungsantrag nicht verspätet angebracht (§ 404 Abs. 1 Satz 1 StPO) . Der Vertreter des Adhäsion s- klägers hatte den Leistungsantrag, der zuvor nicht außerhalb der Hauptve r- handlung zugestellt oder in ihr bereits verles en word en war, im Termin vom 9. April 2013 zunächst erst nach dem Schlussvortrag der Vertreterin der Staatsanwaltschaft gestellt. Nach den weiteren Schlussvorträgen und dem let z- e- diese sodann wieder geschlossen. Anschließend wiederholten die Ve r- fahrensbeteiligten ihre zuvor gestellten Anträge. Gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Adhäsionsantrag nach Beginn der Schlussvorträge, die dem den Rechtszug abschließenden Urteil voraus gehen, nicht mehr gestellt werden ; di e- se Präklusion greif t jedoch nicht ein, wenn das Gericht erneut in die Beweisau f- nahme eingetreten ist (Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 404 Rn. 4) ; es ist stets auf den Beginn der letzten Schlussvorträge abzustellen (Hi lger in Löwe - Rosenber g, StPO, 26. Aufl., § 404 Rn. 4 ) . Dan ac h ist der Adhäsionsantrag hier noch rechtzeitig angebracht worden; der Zweck der Regelung in § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO, dass der Staatsanwalt Gelegenheit haben muss, zu dem geltend gemachten vermög ensrechtlichen Anspruch des Verletzten Stellung zu bezi e- hen (BGH, Beschl ü ss e vom 9. August 1988 4 StR 342/88, BGHR StPO § 404 5 6 - 5 - Abs. 1 Antragstellung 1 , und 9. September 2008 1 StR 449/08, NStZ 2009, 566, 567) , ist auch in der hier gegebenen Fallgestaltu ng erfüllt . b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass der Adhäsionsantrag nicht den Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO genügt. Nach dieser Vorschrift muss der Adhäsionsantrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen (vgl. dazu Hilg er in Löwe - Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 404 Rn. 1 mwN). Unter den hier gegebenen Umstän den reichte da zu jedoch die im Antrag vom 12. Februar 2013 erfolgte Bezugnahme auf die in der A nklageschrift er - hobenen Tatvorwürfe aus (v gl. auch BGH, Beschluss vom 13. August 2013 4 StR 281/13) . Der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt ist ein fach und überschaubar. I n allen Fällen richteten sich die Vorwürfe ausschließlich gegen den Angekl agten; Tatopfer war in allen Fällen der Adhäsionskläger. c) Der Senat kann über die Revision des Angeklagten durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO befinden, obwohl der Generalbundesanwalt die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Adhäsionsausspru ch beantragt hat. Kann das Revisionsgericht über den strafrechtli chen Teil d es Urteils im B e- schlussverfahren entscheiden, so kann es hierbei auch über das Rechtsmittel gegen die Zubilligung einer Entschädigung des Verletzten ohne Bindung an den Antrag des Generalbundesanwalts mitbefinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 2 StR 239/09, NStZ - RR 2009, 382, und 18. November 2011 1 StR 475/11). 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 7 8 9 - 6 - Die Herabsetzung der Einzelstrafe im Fall II. 6 der Urteilsgründe auf zwei Jahre nötigt nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat auch im Blick auf die weiter verhängten Einzelstrafen (fünfmal zwei Jahre und zweimal sechs Monate Freiheitsstrafe) aus, dass das Landgericht , hätte es auch im Fall II. 6 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt , eine noch mildere G e- samtstrafe festgesetzt hätte . Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender 10
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