BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 369/02 vom24. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Dessau vom 8. Mai 2002 mit den Feststel-lungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungenzum äußeren Tatgeschehen einschließlich derjenigenzur Alkoholisierung des Angeklagten aufrechterhalten.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags inTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von siebenJahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung mate-riellen Rechts.Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, weil das Landgerichtnicht geprüft hat, ob der Angeklagte vom Versuch des Totschlags mit strafbe-freiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB). Hierzu bestand nachden getroffenen Feststellungen Anlaß: - 3 -Am Tattage kam es auf dem Vorplatz des Bahnhofs Dessau zu einer tät-lichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Paramjit S. , diedurch das Eingreifen von Landsleuten beendet wurde. Als Paramjit S. dieBahnhofsvorhalle betrat, packte ihn der Angeklagte, der immer noch wütendwar, am rechten Arm und drehte ihn mit dem Rücken zu sich hin. Der Ange-klagte stach mit einem Messer (Klingenlänge: 15 cm) viermal mit voller Wuchtin schneller Folge auf den Oberkörper (Thorax- und Nierenbereich) des Pa-ramjit S. ein, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. Durch den erstenin die Seite geführten Stich wurde der linke Brustkorb des Tatopfers eröffnet.Paramjit S. erlitt ferner zwei Stichverletzungen im Rücken. Als der ZeugeSa. eingreifen wollte, richtete der Angeklagte das Messer auf den Zeugen.Anschließend verließ der Angeklagte die Bahnhofsvorhalle, hielt sich noch eineWeile zwischen den beiden Eingangstüren auf und entfernte sich dann vomBahnhof.Dieser Sachverhalt erforderte eine Auseinandersetzung mit der Fragedes freiwilligen Rücktritts vom Tötungsversuch. Dabei hätte das Landgerichtsich mit den Vorstellungen des Angeklagten nach Abschluß der letzten von ihmkonkret vorgenommenen Ausführungshandlung befassen müssen (sog. Rück-trittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 39, 221, 227; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl.§ 24 Rdn. 15 m.w.N.). Daß der Angeklagte nach der Zufügung des letztenMesserstichs mit der Möglichkeit gerechnet hätte, die dem Tatopfer beige-brachten Verletzungen könnten zu dessen Tod führen, läßt sich den Urteils-gründen nicht entnehmen, da sie sich nicht dazu verhalten, welche - von demAngeklagten wahrgenommenen - Wirkungen die Messerstiche beim Verletztenhinterlassen hatten. Daß Paramjit S. , wie der Zeuge G. bekundet hat, "spät"zu bluten begann, die Bahnhofsvorhalle verließ, nachdem sich der Angeklagte - 4 -entfernt hatte, und vor dem Bahnhof zusammenbrach (UA 27), könnte eher da-gegen sprechen, daß er auf den Angeklagten den Eindruck eines möglicher-weise tödlich Verletzten gemacht hätte. Rechnet der Täter jedoch (noch) nichtmit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges und war die Vollendung ausseiner Sicht noch möglich, so liegt ein unbeendeter Versuch vor, bei dem dasbloße (freiwillige) Aufgeben der weiteren Tatausführung zur Strafbefreiungnach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB führt.Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Dierechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen ein-schließlich derjenigen zur Alkoholisierung des Angeklagten können bestehenbleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig und, soweit es den Rück-trittshorizont betrifft, auch erforderlich.Maatz Kuckein Athingnrnn!
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