BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 369/06 vom 28. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 28. November 2006 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. September 2005 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zu den Ausf374hrungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die 334berzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte M. auch in dem ihn allein betreffenden Fall II. 7 der Urteilsgr374nde als T344ter beteiligt war, weil er einen erheblichen Betrag in die Vorfinanzierung der Schleusung investiert und sie dadurch erst erm366glicht hat (UA 26, 113), beruht auf einer tragf344higen Grundlage. Dass sich die 304u337erung des Angeklagten in dem 374berwachten Telefonat am 17. August 2004, "er habe bereits Geld gegeben" (UA 100), nicht auf einen anderen, sondern auf diesen Fall der Schleusung bezieht, stellt einen nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde nahe liegenden, jedenfalls aber m366glichen Schluss des Tatrichters dar, der vom Revisionsgericht hinzunehmen ist. Auch die Strafzumessung ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Insbesondere hat es das Landgericht nicht unterlassen, gegen die beiden Beschwerdef374hrer im Fall II. 4 der Urteilsgr374nde eine Einzelstrafe festzusetzen. Dass die - 3 - Strafkammer der Strafzumessung in dem ersten auch die beiden Beschwerdef374hrer betreffenden Fall die 334berschrift 204Nr. 3 = Fall 6 der Anklage223 vorangestellt hat, beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen, wie sich schon daraus ergibt, dass die beiden Angeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde nicht tatbeteiligt waren. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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