BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 369/08 vom 16. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. April 2008 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 I. Am Samstag, dem 3. November 2007 verbrachten der Angeklagte, seine Ehefrau und Peter F. den Abend und die Nacht trinkend im Wohnzimmer. Am Sonntag, dem 4. November 2007, erwachte der Angeklagte in den Vormit-tagsstunden aus einem mehrst374ndigen Schlaf und sah, dass seine Ehefrau, nur mit einem vorne ge366ffneten Morgenmantel bekleidet, auf dem Schlafsofa lag. Auf ihr lag Peter F. mit teilweise heruntergelassener Hose. Der Angeklagte nahm an, dass seine Ehefrau mit Peter F. den Geschlechtsverkehr aus374b-te. Obwohl ihm intime Kontakte seiner Ehefrau mit Peter F. bereits bekannt waren, war er durch den "unversch344mten Vertrauensbruch seines besten Freundes und seiner Ehefrau gekr344nkt und aufgebracht" und beschloss, Peter F. zu bestrafen. Er suchte einen Gegenstand, mit dem er Peter F. 2 - 4 - schlagen konnte. Aus dem Einbauschrank in der Diele entnahm er ein Beil mit Holzgriff und einer Metallschneide. Damit ging er ins Wohnzimmer, und stellte sich neben die Schlafcouch, was seine Ehefrau und Peter F. , die dort immer noch aufeinander lagen, nicht bemerkten. Der Angeklagte holte aus, um Peter F. mit voller Wucht mit dem Beil auf den Kopf zu schlagen. Dabei nahm er "auch zumindest billigend in Kauf", seine unter Peter F. liegende Ehefrau am Kopf zu treffen. "Er war auch auf sie w374tend, weil sie vor seinen Augen mit sei-nem besten Freund Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Ihm war bewusst, dass ein wuchtiger Schlag mit einem Beil gegen den Kopf gef374hrt, lebensgef344hrliche Verletzungen verursachen konnte". Der Angeklagte nahm in Kauf, bei dem An-griff auch seine Ehefrau t366dlich zu verletzen. Der mit gro337er Wucht gef374hrte Schlag verfehlte den Kopf Peter F. s knapp und traf den Kopf der Ehefrau des Angeklagten. Die Beilschneide zer-tr374mmerte die Sch344delkalotte im Bereich des linken Stirn- und Scheitelbeins und durchtrennte die harte und die weiche Hirnhaut. Die Schneide des Beils brach dabei ab und flog in einem hohen Bogen in Richtung des Wohnzimmer-schranks. Peter F. sprang von der Schlafcouch und floh aus der Wohnung. Der Angeklagte, der glaubte, Peter F. am Hinterkopf getroffen zu haben, nicht aber seine Ehefrau, schlug in seiner Wut mit dem Beilstiel auf seine Ehe-frau ein. Die Schwere der von dem Beilhieb herr374hrenden Kopfwunde wurde sowohl vom Angeklagten als auch von seiner Ehefrau verkannt, obwohl die Wunde heftig zu bluten begann. Der Angeklagte glaubte, seine Frau nur leicht mit dem Stiel des Beils verletzt zu haben. Sie erlag der schweren Kopfverlet-zung in den fr374hen Morgenstunden des 5. November 2007. 3 - 5 - II. Die R374ge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgef374hrt und daher unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 4 III. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Sachr374ge hat keinen den An-geklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. 5 1. Der Schuldspruch ist auch unter Ber374cksichtigung der von der Revisi-on und vom Generalbundesanwalt dagegen erhobenen Einwendungen rechtlich nicht zu beanstanden. 6 Der Verurteilung des Angeklagten steht nicht entgegen, dass er mit dem Beilhieb Peter F. , nicht aber seine Ehefrau t366ten wollte. Wirkt sich die Tat, wie hier, ohne Verwechslung des Angriffsobjekts an einem anderen Menschen aus (aberratio ictus, Fehlgehen des Angriffs), kann dem T344ter, soweit die Wir-kung des Angriffs auf das nicht in Aussicht genommene Opfer in Frage steht, der Vorwurf der vors344tzlichen Tatbestandserf374llung allerdings nur dann ge-macht werden, wenn er wei337, dass ein solcher Erfolg eintreten kann, und er diese M366glichkeit billigend in Kauf nimmt (h.M.; BGHSt 34, 53, 55 ). Das ist hier nach den Feststellungen der Fall. Die ihnen zugrunde liegende Beweisw374rdi-gung weist, auch soweit sie die innere Tatseite und die Schuldf344higkeit des An-geklagten betrifft, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 7 - 6 - a) Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte mit der M366glich-keit gerechnet hat, mit dem gegen den Kopf Peter F. s gef374hrten wuchti-gen Hieb mit dem Beil auch seine Ehefrau t366dlich zu verletzen, ist durch die festgestellten Tatumst344nde hinreichend belegt. Danach war der wuchtige Hieb mit der Schneide des Beils eine 344u337erst gef344hrliche Gewalthandlung, die zu t366dlichen Verletzungen f374hren und sich nicht nur, wie vom Angeklagten gewollt, auf Peter F. , sondern auch auf die unter diesem liegende Ehefrau des Angeklagten auswirken konnte. Der Angeklagte wusste, dass der Kopf seiner Ehefrau sich 204direkt223 neben dem Peter F. s bzw. darunter befand, und hat-te zudem bemerkt, dass sich seine Ehefrau und Peter F. bewegten. Dass ein Angriff mit dem Beil unter diesen Umst344nden fehlgehen und sich auf die Person auswirken kann, die nicht (prim344res) Ziel des Angriffs ist, liegt auf der Hand, zumal ein wuchtiger Schlag mit einem schweren Gegenstand im Einzelnen nicht mehr kontrollierbar ist (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51). 8 Zwar kann es je nach den Umst344nden des Einzelfalles auch bei 344u337erst gef344hrlichen Gewalthandlungen fraglich sein, ob der T344ter das erforderliche Wissen um die m366gliche Todesgefahr hat (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vor-satz, bedingter 26, 37). Das Landgericht hat sich aber mit nachvollziehbarer Begr374ndung die 334berzeugung verschafft, dass der Angeklagte trotz seines Zu-stands die Gef344hrlichkeit seines Tuns auch in Bezug auf seine Ehefrau erkannt hat. 9 b) Schlie337lich ist die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte die M366glichkeit, seine Ehefrau t366dlich zu verletzen, billigend in Kauf genommen hat, rechtsfehlerfrei belegt. 10 - 7 - Auch f374r das Willenselement stellt die Lebensbedrohlichkeit gef344hrlicher Gewalthandlungen ein gewichtiges Beweisanzeichen dar, jedoch ist angesichts der hohen Hemmschwelle gegen374ber einer T366tung unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles sorgf344ltig zu pr374fen, ob der T344ter, der sein gef344hrli-ches Handeln durchf374hrt, obwohl er mit der M366glichkeit t366dlicher Verletzungen rechnet, den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 33, 35 und 38 jeweils m.w.N.). In diese Pr374fung sind vor allem die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des T344-ters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation mit einzubeziehen (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39). Dies hat das Landgericht aber auch bei seinen Erw344gungen, mit denen es das Willenselement des bedingten Vor-satzes bejaht hat, beachtet. Insbesondere hat es dabei entgegen der Auffas-sung des Generalbundesanwalts das Nachtatverhalten des Angeklagten nicht au337er acht gelassen. Daraus, dass der Angeklagte nach dem Abspringen der Beilklinge sein aggressives Verhalten nunmehr durch Schl344ge mit dem Beilstiel gegen seine Ehefrau richtete, durfte das Landgericht den Schluss ziehen, dass der Angeklagte schon beim ersten Beilhieb (zumindest) mit bedingtem T366-tungsvorsatz auch in Bezug auf seine Ehefrau handelte. 11 Rechtlich tragf344hige Anhaltspunkte, dass der Angeklagte trotz der er-kannten Lebensgef344hrlichkeit des Schlages mit dem Beil auch f374r seine Ehefrau ernsthaft und nicht nur vage (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51) darauf vertraut haben k366nne, es w374rde seine Ehefrau nicht zu Tode kom-men, sind nicht festgestellt und liegen bei dem Tatgeschehen auch fern. 12 2. Auch die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung des Strafrah-mens und die Bemessung der Strafe halten rechtlicher Pr374fung stand. 13 - 8 - Die Strafzumessung, zu der auch die Frage geh366rt, ob ein minder schwe-rer Fall vorliegt, ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhand-lung von der Tat und der Pers366nlichkeit des T344ters gewonnen hat, die wesentli-chen entlastenden und belastenden Umst344nde festzustellen und gegeneinander abzuw344gen. Welchen Umst344nden er bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung 374berlassen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268). Das Revisionsgericht darf die Gesamtw374rdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachpr374fen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechts-fehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV 2002, 20; BGH, Urt. vom 20. April 2004 - 5 StR 87/04). Das ist hier nicht der Fall. 14 a) Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des 247 213 StGB nur unter Heranziehung auch des vertypten Milde-rungsgrundes des 247 21 StGB bejaht. Es hat deshalb unter Hinweis auf 247 50 StGB von einer Milderung des Strafrahmens des 247 213 StGB gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen (vgl. BGHR StGB 247 50 Mehrfachmilderung 1; BGH StV 1992, 371). 15 Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht ohne Rechts-fehler die vorliegenden unbenannten Strafmilderungsgr374nde f374r sich genommen als nicht ausreichend erachtet, einen minder schweren Fall zu bejahen. Eines Eingehens auf das Verhalten des Tatopfers nach der Tat bedurfte es dabei nicht. Dass die Ehefrau des Angeklagten keine 344rztliche Hilfe in Anspruch ge-nommen hat, sondern weiter Alkohohl getrunken hat, vermag die Schuld des Angeklagten nicht zu mindern. Nach den Feststellungen hat sie, ebenso wie der Angeklagte, die Schwere ihrer Verletzung verkannt. Die Revision l344sst zudem au337er acht, dass die Zeugin S. am Abend des Tattages dem Angeklagten 16 - 9 - anbot, einen Krankenwagen zu rufen, was dieser ablehnte. Die strafsch344rfende Erw344gung, dass sich die Tatbegehung 204sehr dicht an der Grenze des Mord-merkmals der Heimt374cke223 bewege, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Be-denken. Zwar hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten die subjektive Tatseite dieses Mordmerkmals verneint. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Art des Angriffs g344nzlich als Belastungsfaktor ausscheiden muss (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 294). Wie sich den Urteilsausf374hrungen entnehmen l344sst, war sich die Kammer bewusst, dass dieser Tatumstand dem Angeklagten nur ein-geschr344nkt anzulasten ist. b) Die Bemessung der Strafh366he l344sst auch im 334brigen keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere war es dem Landgericht hier nicht verwehrt, auf die Umst344nde, die schon zur Bestimmung des Strafrahmens gedient haben, Bezug zu nehmen (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Begr374ndung 21). Die erkannte Strafe l366st sich entgegen der Auffassung der Revision nicht nach oben von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich 17 - 10 - zu sein. Sie liegt vielmehr innerhalb des dem Tatrichter einger344umten Beurtei-lungsrahmens und ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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