BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 369/12 vom 6. Dezember 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 20 1 2 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender , Reiter als beisitzende Richter, Staats anwalt als Vertreter de s Gene ralbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision en der Staatsanwaltschaft und des Nebe n- klägers wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslau tern vom 28. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorge nannte Urteil wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit une r- laubtem Entfernen vom Unfallort und mit unterlassener Hilfeleistung unter Ei n- beziehung einer anderen Jugendstrafe zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt sowie Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist mit der al l- gemeinen Sachrüge begründet. Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger erstreben mit ihren ebenfal ls auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen in erster Linie Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung 1 - 4 - und eines versuchten Tötungsdelikts. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers haben in vollem Umfang Erfol g, während dasjenige des Angeklagten unbegründet ist. I. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befuhr der stark a n- getrunkene Angeklagte, der sich seiner Alkoholisierung und der damit zusa m- menhängenden Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit b ewusst war, am 25. September 2010 gegen 2.40 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h die Hauptstraße in W . in Richtung R . . Die aus Fahrt - richtung des Angeklagten linke Fahrspur war durch eine Baustelle versperrt, der Verkehr w urde mittels einer Lichtzeichenanlage geregelt. Auf dieser Fahrspur standen ein Pkw und der Nachtbus an der roten Ampel. Der dunkel gekleidete Nebenkläger R . C . - zusteigen. Er betrat schnellen Schri ttes hinter dem Bus die dunkle Fahrbahn, ohne sich zu vergewissern, dass die Straße frei war. Der Angeklagte erfasste ihn ungebremst, so dass der Nebenkläger mit dem Becken auf die Motorhaube aufschlug und mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe prallte. Sodann wu r- de er über das Fahrzeugdach von rechts vorne nach links hinten abgeworfen. Der Nebenkläger war erst eine Sekunde vor dem Anstoß zu sehen; der Ang e- klagte hatte ihn gar nicht wahrgenommen, weil er sich nach einem herunter g e- fallenen Feuerzeug gebüc kt hatte. Der Angeklagte setzte seine Fahrt fort, wobei er billigend in Kauf nahm, einen Menschen angefahren zu haben, der seine Hilfe benötigte. Der Nebenkläger wurde schwer verletzt. Er erlitt u. a. ein g e- schlossenes Schädelhirntrauma Grad I und eine ep idurale Blutung sowie ein Kompartments yndrom am rechten Oberschenkel. 2 - 5 - Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der Autofahrt bis zum U n- fall der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr für schuldig befunden. Aufgrund jugendlicher Selbstüberschätzung und durc h den Alkoholkonsum bedingter Fehleinschätzung habe er sich irrig für fahrtüchtig gehalten, obwohl ihm hätte bewusst sein müssen, dass er dies nicht ist. Den Tatbestand der Straßenve r- kehrsgefährdung hat das Landgericht verneint, weil die Alkoholisierung de s A n- geklagten für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei. Durch die Fortsetzung der Fahrt habe der Angeklagte den Tatbestand der vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr erfüllt, weil er aus dem Unfal l- geschehen habe schließen müssen, dass er nicht fa hrtüchtig sei. Die Tatb e- stände des versuchten Mordes und der Aussetzung lägen nicht vor , weil er ke i- ne Garantenstellung gegenüber dem Geschädigten gehabt habe. Die pflichtwi d- rige Teilnahme am Straßenverkehr sei für den Unfall nicht ursächlich geworden. Der Angeklagte habe sich aber wegen unterlassener Hilfeleistung und une r- lau b ten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht. I I . Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen den Angekla g- ten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. II I . Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers führen zur Aufhebung des angefochtenen Urt eils und zur Zurückverweisung . 3 4 5 6 - 6 - 1. Die Jugendkammer hat für den ersten Tatkomplex rechtsfehlerhaft nur fahrlä ssige Trunkenheit im Verkehr, § 316 Abs. 2 StGB, bejaht. Au s den Fes t- stellungen ergibt sich, dass sich der Angeklagte von Anfang an seiner Fahru n- tüchtigkeit bewusst war. Die Annahme der Jugendkammer, der Angeklagte h a- be sich aufgrund jugendlicher Selbstüberschätzung und auch durch den Alk o- holkonsum bedingter Fehle inschätzung irrig für fahrtüchtig gehalten, wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte hat sich in seiner Einla s- sung nich t einmal selbst darauf berufen. Darüber hinaus hat es die Jugendkammer rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob sic h der Angeklagte der fahrlässigen Körperv erletzung schuldig gemacht hat. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verkehrsunfall für einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrer auf ein pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen und vermeidbar war, ist nicht darauf abzustellen, ob der Fahrer in nüchternem Z u- stand den U nfall und die dabei eingetretenen Folgen bei Einhaltung derselben Geschwindigkeit hätte vermeiden können; vielmehr ist zu prüfen, bei welcher geringeren Geschwindigkeit er abgesehen davon , dass er als Fahruntüchtiger überhaupt nic ht am Verkehr teilnehmen durfte noch seiner durch den Alk o- holeinfluss herabgesetzten Wahrnehmungs - und Reaktionsfähigkeit bei Eintritt der kritischen Verkehrslage hätte Rechnung tragen können, und ob es auch bei diese r Geschwindigkeit zu dem Unfall und den dabei eingetretenen Folgen g e- kommen wäre ( vgl. BGH, Beschluss v om 26. November 1970 4 StR 26/ 70, BGHSt 24, 31; Urteil vom 2. Oktober 1964 4 StR 297/64, VM 1965 Nr. 41; BayObLG , NStZ 1997, 388 m. Anm. Puppe; OLG C elle, VRS 36, 276; OLG Hamm , BA 1978, 294; OLG Koblenz , DAR 1974, 25; VRS 71, 281; OLG Zweibrücken , VRS 41, 113 , 114 ). Es liegt nahe, dass der Angeklagte bei einer 7 8 9 - 7 - seiner alkoholbedingt herabgesetzten Wahrnehmungs - und Reaktionsfähigkeit angepassten gerin geren Geschwindigkeit selbst im Falle eines auch dann u n- vermeidbaren Anstoßes zumindest geringere Verletzungen de s Nebenkläger s bewirkt hätte. 2. Im zweiten Tatkomplex beanstanden die Revisionsführer zu Recht, dass die Jugendkammer eine Garantenstellung des Angeklagten verneint hat. Die Strafkammer hat auch in diesem Tatkomplex für die Frage, ob die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten für den Unfall ursächlich geworden ist, allein auf den Vergleich mit einem vorschriftsgemäß am Straßenverkehr teilnehme n- den Autofahrer abgestellt. Dieser Ausgangspunkt trifft nicht zu, wie oben darg e- stellt. Es liegt nahe, dass der Angeklagte angesichts seines alkoholisierten Z u- stands zu schnell gefahren ist und dadurch pflichtwidrig den Unfall oder jede n- falls schwerere Verl etzungen des Nebenklägers verursacht hat. In diesem Fall wäre ohne weiteres eine Garantenstellung des Angeklagten gegeben (vgl. für den schuldlosen Kraftfahrer BGH, Urteil vom 6. Mai 1986 4 StR 150/86, BGHSt 34, 82 m. Anm. Rudolphi , JR 1987, 162 , und Her zberg , JZ 1986, 986 ; vgl. auch MünchKommStGB/Freund, 2. Aufl., § 13 Rn. 1 26 ). 10 11 - 8 - Zur Frage möglicher Verdeckungsabsicht verweist der Sen at auf seinen Beschluss vom 30. Juni 2011 4 StR 241/11, NStZ - RR 2011, 334. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Reite r 12
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