BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 369 /1 4 vom 27. Januar 201 5 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- d esanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Januar 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. April 2014 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen fre igesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen des Angeklagten zur Last. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmi t- tels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerla ubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der G e- samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahrensbeanstandung und der Sachrüge begründete Revision des A n- geklagten. D as Rechtsmittel führt lediglich z u einer klarstellenden Ergänzung der Urteilsformel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Tat II. 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer insg e- samt fünf Marihuanalieferungen des Angeklagten an seinen Abnehmer festg e- 1 2 - 3 - stellt und diese konkurrenzrechtlich zu einer Tat des unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäu bungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zusammengefasst. Insoweit waren dem Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelass enen Anklage (Anklagevorwürfe 1 bis 6) sechs L ieferungen von Marihuana als jeweils materiell - rechtlich selbständige Taten angelastet worden. Bei der Nichterweisbarkeit einer tatmehrheitlich angeklagten Tat wäre zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfreispruch erfo r- derlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschl u ss vom 30. Mai 2008 2 StR 174/08, NStZ - RR 2008, 287; Urteil vom 2. Februar 2012 3 StR 321/11, NStZ 2012, 337, 338). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mut zbauer Bender
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