BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 369 /1 5 vom 21. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2015 einstimmig b e- schlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13. März 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen . - 2 - Ergänze nd bemerkt der Senat zu dem im Rechtsmittel des Angeklagten M . geltend gemachten Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens : Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrec h- t e (vgl. etwa dessen Urteil vom 19. Juli 2012, NJ W 2013, 3225 ff. ), des Bundesve r- fassungsgericht s (vgl. dessen Beschluss vom 5. Juli 2006, NJW 2007, 204 ff. ) sowie des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93, 106) kommt ein Verstoß gegen das Gebot des fair en Verfahrens in Zusammenhang mit der Verwertung der Aussage eines Ermittlungsrichters über A n- gaben einer Person, der der Angeklagte im Ermittlungsverfahren oder in der Haup t- verhandlung keine Fragen stellen oder stellen lassen konnte, in Betracht, wenn die Verurteilung allein oder entscheidend auf den An gaben dieser Person beruht. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr wurden die A n- gaben von J . gegenüber dem Ermittlungsrichter und bei den polizei - lichen Vernehmungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb dessen Au s- sage bestätigt. So hatte J . sich bereits von sich aus an einen Bediens - teten der Justizvo llzugsanstalt gewandt und diesem gegenüber unter anderem offe n- bart, dass er vom nicht revidie renden, teilweise geständigen Mitangeklagten D . A . und vom Angeklagten M . ca. 13 Subutex - Tabletten gekauft habe. Bei der Durchsuchung des Haftraums des Angeklagten M . wurde auch eine Subutex - Tablette sowie eine Schuldenliste un d Zettel mit den Bankverbindungsdaten unter anderem zur Angeklagten N . A . sichergestellt. Ferner wurde dort ein von D . A . stammender Kassiber aufgefunden, in dem der Angeklagte M . angehalten wurde, lediglich Tabak - , SIM - Karten - und Handyverkäufe des Angekla g- ten A . zu bestätigen. Schließlich hat der Zeuge W . von sich aus gegen - über einem Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt angegeben, dass die von ihm bei - 3 - D . A . regelmäßig bestellten Subutex - Tabletten v om Angeklagten M . ausgelie fert worden seien. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs an der Unterschrift s- leistung gehindert. Mutzbauer Bender
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