ECLI:DE:BGH:2019:120319B4STR369.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 369 / 1 8 vom 12. März 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. + 2.: besonders schweren Raubes u.a. zu 3.: Beihilfe zum Raub zu 4.: Beihilfe zum besonders schweren Raub - 2 - Der 4. Strafsenat des B undesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 12. März 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das Urteil d es Landgerich ts Münster vom 23. April 2018 , soweit es ihn be- trifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum besonders schweren Raub schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho ben ; c) im Ausspruch über di e Einziehung dahin geändert, dass die zu Lasten des Angeklagten getroffene Einziehungs- entscheidung entfällt; d) im Ad häsionsausspruch dahin geändert, dass aa) der An ge klagte S . als Gesamtschuldner an den Adhäsionsklä ger 1.319,99 Euro nebst Zinsen i n Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins- satz seit dem 11. April 2018 zu zah len hat; bb) bezüglich dieses Angeklagten der Adhäs i on s aus- spruch zu 2. entfällt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- - 3 - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2 . Auf die Revisionen der Angeklagten D . und W . wird das vorbezeichnete Urteil , soweit es sie betrifft, a) im Ausspruch über die Einziehung dahin geän dert, dass gegen die Angeklagten D . und W . in Höhe von 1.379,99 Euro die Einzie hung des Wertes von Tat - erträgen als Gesamtschuldner angeordnet wird ; b) im Adhäsionsausspruch zu 1. dahin geändert, dass d ie Angeklagten D . und W . als Gesamtschuld - ner an den Adhäsionskläger 1.580,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba siszins- satz seit dem 11. Ap ril 2018 zu zahlen haben . 3 . Auf die Revision der Angeklagten B . wird das vorbezeich - nete Urteil, sowei t es sie betrifft, a) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die zu Lasten der Angeklagten getroffene Einziehungs- entscheidung entfällt; b) im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass die Ange- klagte als Gesamtschuldnerin an den Adhäsionskläger 1.319,99 E uro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2018 zu zahlen hat. - 4 - 4 . Die weiter gehenden R evisionen der Angeklagten werden verworfen. 5 . Die Angeklagten D . , W . und B . habe n die K osten ihrer Rechtsmittel , die insoweit durch das Adhäsions- verfahren entstanden en besonderen Kosten und die dem Neben - und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Ausla gen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D . wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei- heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten W . we - gen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zu ng zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, die Angeklagte B . wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und den Angeklagten S . begangen mit gefährlicher Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten B . und S . verhängten Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es gegen alle vier Angeklagten die Ei (richtig: des Wertes von Taterträgen) in Höhe von 1.400 Euro angeordnet und Adhä sionsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten D . , W . und B . mit ihren auf Verfahrens beanstand ungen sowie die Sachrüge ge - stützten Revisionen und der Angeklagte S . mit sei ner allein auf die R üge 1 2 - 5 - der Verletzung materiellen Rechts gestützten Re vision . Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten G rün- den jeweils nicht in zulässiger Weise erhoben. Die Revisionen haben jedoch mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungs formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegrün det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Hinblick auf die Angeklag ten D . , W . und B . ha t die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung der Schuldsprüche und d e r Strafaussprüche keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil d er Ange- klagten ergeben. 2. B eim Angeklagten S . hält der Sch uldspruch sachlich - rechtlicher Nachprüfung nur insoweit stand, als die Strafkammer ihn wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub verurteilt hat. Als rechtsfehlerhaft er weist sich hin- gegen ihre Annahme , der Angeklagte habe zugleich Beihilfe zu einer von d en Angeklagten D . und W . gemeinschaftlich verübten gefähr lichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB geleistet. a) Eine Beihilfe des Angeklagten S . zu einer gefährlichen Körperver - letzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB scheidet bereits deshalb aus, weil es an einer entsprechenden t eilnahmefähigen Haupttat fehlt. Eine gefä hrliche Kör- perverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bei der Begehung der Körperverletzung zusa m - menwirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2016 4 StR 550/15, NStZ 2016, 595; vom 17. Juli 2012 3 StR 158/12, StraFo 2012, 422; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 224 Rn. 23 ). D aran fehlt es hier. D enn d ie einzige von der Strafkammer festgestellte Körp erverletzung zwei Schläge des Angeklagten D . mit einem Schlagstock in das Gesicht des Nebenklägers erfolgte zu einem Zeitpunkt , als sich d er Angeklagte D . allein mit dem Neben - 3 4 5 - 6 - klä ger in dessen Wohnung be fand , und war bereits beend et, als die Angeklag- ten W . und S . die Wohnung erreichten und d en Nebenkläger dort zu - sammengesackt und bewusstlos a uf dem Flurboden liegend vorfanden (UA S. 10) . b) Die Annahme einer Beihilfe des Angeklagten S . zu einer gefähr - lich en Körperverletzung erweist sich auch nicht mit Blick auf eine von dem An- geklagten D . mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begange ne Körperverletzung ( § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ) als zutref- fend. Denn das Landgericht hat a nders als bei dem Angeklagten W . nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte S . vorab Kenntnis von der geplanten Verwendung des Schlagstocks durch den Angeklagten D . hatte (UA S. 10) . c) Da die Feststellungen hiernach e ine Verurteilung des Angekl agten S . wegen Beihilfe zu einer gefährlichen Körperverletzung nicht tragen, hat der Senat den diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruch entsprechend geändert. 3. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung de s den Ange- klagten S . betreffenden Strafausspruch s nach sich, weil die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung die vermeintliche Beihil fe des Angeklagten zu der massiven Gewaltanwendung gegen den Nebenkläger strafschärfend be- rücksichtigt hat. Insow eit bedarf die Sache neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung. 4 . Die Einziehungsentscheidung der Strafkammer, die gegen alle vie r Angeklagten in Höhe von 1.400 net ha t, hält sachlich - rechtlicher Nac hprüfung nur teilweise stand. 6 7 8 9 - 7 - a) Mit Blick auf die Angeklagten D . und W . hat das Landge - r icht bei der Berechnung des Einziehung sbetrages übersehen, dass das Fest- netztelefon des Nebenklägers , das noch am Tatort zerstört wurde, um dem Ne- benkläger die Benachrichtigung der Polizei oder eines Krankenwagen s zu er- schweren, von den A ngeklagten nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt wurde. Nach Abzug des Wer tes des Festnetztelefons von 20 Euro beläuft sich d er Wert der von d en Angeklagten D . und W . erlangten Beute unter Zugrundelegung der im Urteil mitgeteilten Werte der einzelnen Gegen- stände (UA S. 11) noch auf 1.379,99 Eu ro . In Höhe dieses gemäß § 73c StGB der Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegenden Betra ges war zudem die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten D . und W . anzuordnen, da beide Angeklagte Mitverfügungsgewalt über die ent - wendeten Gegenstände hatte n (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 4 StR 51 8/18, juris Rn. 4 ; vom 7. Juni 2018 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes 1) . b) Bei den Ang eklagten B . und S . hatte die jeweilige Einzie - hungsentschei dung vollständig zu entfallen, da diese beiden Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerich t s au s der Tatb eute nichts erlangten (UA S. 12). 5 . A uch die A dhäsionsentscheidungen des Landgerichts halten recht - licher Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand. a) Bei den Angeklagten D . und W . war der Adhäsionsaus - spruch des angef ochtenen Urteils zu 1. hinsichtlich der Höhe des geschuldeten Schadensersatzes zu ändern . Die Strafkammer hat einen materiellen Schaden des Adhäsionsklägers von 1.660,71 Euro angenom men, den sie aus dem Wert der ihm entwendeten Gegenstände unter anderem zwei Mobiltelefone der 10 11 12 13 - 8 - Marken LG und Hu awei im Wert von jeweils 80 Euro , dem Wert d es am Tatort zerstörten Festnetztele fons und den bisherigen Kosten seiner Zahnbehandlung errechnet hat. Da bei hat sie jedoch übersehen, dass der Adhäsionskläger in seinem Adhäsionsantrag lediglich wegen der Entwendung eines Mobiltelefons der Mar ke LG, nicht aber im Hinblick auf die Entwendung eines weiteren Mobil- telefons Schadensersatz begehrte ; über diesen Antrag durfte die Strafkammer nicht hinausgehen (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . Der Senat hat daher bei den An- geklagten D . und W . unter Zugrundelegung der im Urteil mitge - teilten Werte der einzelnen Gegenstände (1.319,99 Euro) sowie der Kosten der Zahnbehandlung (260,71 Euro) den Adhäsionsausspruch zu 1. auf einen Be- trag von 1.580,70 Euro geändert . b) Mit Blick auf den Angeklagten S . bedurfte zunächst eben falls der Adhäsionsausspruch zu 1. des Landgerichts, das auch bei diesem Angeklagten einen zu ersetzenden materiellen Schaden von 1.660,71 Eur o angenommen hat, der Änderung. Denn zum einen fallen dem Angeklagten S . die Kosten der Zahnbehandlung nicht zur Last, weil er an der hierfür ursächlichen Körper- verletzung nicht beteiligt war . Zum anderen war auch bei ihm ebenso wie bei den Angek lagten D . und W . der Wert des im Adhäsionsantrag nicht enthaltenen weiteren Mobiltelefons in Abzug zu bringen. Der Senat hat daher bezüglich des Angeklagten S . den Adhäsionsausspruch zu 1 . auf einen Betrag von 1.319,99 Euro geän dert. Darüber hinaus hatte bei dem Angeklagten S . auch der Adhäsions - ausspruch zu 2. ( Zahlung von Schmerzensgeld) zu entfallen, da das Landge- richt diesen maßgeblich auf die dem Adhäsions kläger zugefügte Körperverlet- zung gestützt hat , an der dies er Angeklagte nicht be teiligt war . 14 15 - 9 - c) Schließlich war auch im Hinblick auf die Angeklagte B . der Adhäsi - onsausspruch des angefochtenen Urteils dahin zu ändern, dass der Wert des im Adhäsionsantrag nicht enthaltenen weiteren Mobiltelefons in Abzug z u brin- gen war. Hiernach errechnet sich a uf Grundlage der im Urteil mitgeteilten Werte der zu ersetzenden Gegenstände ein Betrag von 1.319,99 Eu ro ; der Senat hat den die Angeklagte betreffenden Adhäsionsausspruch entsprechend geändert. 6. Der jeweils nur geringfügige Erfolg der Revisionen der Angeklagten D . , W . und B . rechtfertigt es nicht, diese Angeklagten von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen teilweise zu entlas- ten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Rogg enbuck Cierniak Bender Feilcke 16 17
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