BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 370/08 vom 14. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 14. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 14. April 2008 a) im Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgr374nde dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schweren sexu-ellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist, b) in den Ausspr374chen 374ber die im vorgenannten Fall verh344ngte Einzelstrafe und 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine ande-re als Jugendschutzkammer zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, zur374ck-verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Re-vision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel 1 - 3 - hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgr374nde wegen sexuellen Miss-brauchs eines Kindes gem344337 247 176 Abs. 1 StGB in der ab dem 1. April 2004 g374ltigen Fassung durch das Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007) h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Nach den Feststellungen fasste der Ange-klagte der am 11. April 1996 geborenen Laura E. an einem Wochenende vor dem 10. Geburtstag des Kindes 374ber der von diesem getragenen Jogginghose grob zwischen die Beine und griff anschlie337end fest an die von einem T-Shirt bedeckte Brust des Kindes. Damit hat der Angeklagte zwar den Straftatbestand des 247 176 Abs. 1 StGB verwirklicht. Da der Angeklagte nach den rechtsfehler-frei getroffenen Feststellungen bei Begehung dieser Tat innerhalb der letzten f374nf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskr344ftig verurteilt worden ist, wird aber das Grunddelikt des 247 176 Abs. 1 StGB von dem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes nach 247 176 a Abs. 1 StGB n.F. verdr344ngt, der 247 176 a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F. entspricht. 2 Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Qualifikationstatbe-stand des 247 176 a Abs. 1 StGB n.F. auch dann erf374llt, wenn der Angeklagte, wovon das Landgericht zu seinen Gunsten ausgegangen ist, die Tat zum Nach-teil des Kindes Laura erst nach dem 11. Juli 2005 und vor dessen 10. Ge-burtstag, dem 11. April 2006, begangen hat. Zwar l344ge dann die einschl344gige Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Hagenow vom 3. Juli 2000, die am 11. Juli 2000 rechtskr344ftig geworden ist, mehr als f374nf Jahre zu-r374ck. Gem344337 247 176 a Abs. 6 StGB n.F. wird aber in die in Absatz 1 dieser Vor-schrift bezeichnete Frist die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der T344ter auf beh366rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Die Vollstreckung 3 - 4 - der durch das Urteil des Amtsgerichts Hagenow gegen den Angeklagten ver-h344ngten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten war am 18. Juni 2002 erledigt, so dass die Frist des 247 176 a Abs. 1 StGB erst in der ersten H344lf-te des Jahres 2007 abgelaufen ist. Der Senat 344ndert den Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgr374nde entsprechend. 247 265 Abs. 1 StPO steht nicht entge-gen, weil dem Angeklagten insoweit bereits in der unver344ndert zugelassenen Anklageschrift ein Verbrechen gem344337 247 176 a Abs. 1 StGB zur Last gelegt wor-den ist. Die Schuldspruch344nderung f374hrt zur Aufhebung auch der im Fall II 1 der Urteilsgr374nde verh344ngten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, weil sich die Verurteilung lediglich wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des 247 176 Abs. 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) entnommen, der im Gegensatz zu 247 176 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. M344rz 2004 geltenden Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes kei-nen minder schweren Fall (Freiheitsstrafe bis zu f374nf Jahren oder Geldstrafe) vorsieht. Gem344337 247 176 a Abs. 4 StGB n.F. ist dagegen in minder schweren F344l-len des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f374nf Jahren zu erkennen. Wegen der hier vorliegenden zahlreichen Milderungsgr374nde, insbe-sondere im Hinblick darauf, dass die Tat "nur von geringer Schwere" gewesen ist und dass sie f374r das Tatopfer keine nachhaltigen gesundheitlichen Folgen hatte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht einen minder schweren Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern bejaht und eine niedrigere Freiheitsstrafe verh344ngt h344tte. 4 Die danach gebotene Aufhebung des Ausspruchs 374ber die im Fall II 1 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe zieht die Aufhebung auch der Ge- 5 - 5 - samtstrafe nach sich. Die zu Grunde liegenden Feststellungen k366nnen beste-hen bleiben, da nur ein Wertungsfehler vorliegt. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Mutzbauer
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