ECLI:DE:BGH:2016:130916B4STR370.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 370 /16 vom 13. September 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts un d nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2016 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev isionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels dahin neu gefasst, dass 478,95 g Kokaingemisch eingezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. ECLI:DE:BGH:2016:130916B4STR370.16.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Der Senat nimmt die vom Generalbundesanwalt beantragte Präzisi e- rung der Einziehungsentscheidung im Rahmen der Verwerfung der R e- vision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO vor (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 21. Juli 2015 3 StR 84/15, NStZ - RR 2015, 303, vom 3. September 2015 3 StR 236/15 ). Es kann dahinstehen, ob es der Neufassung des Ausspruchs über die Einziehung des Kokaingem i- sches bedurfte, da sich der Einzieh ungsgegenstand im vorliegenden Fall aus einer Zusammenschau von Urteilsformel und Gründen einde u- tig ergibt. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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