ECLI:DE:BGH:2019:170119B4STR370.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 370 /1 8 vom 17. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 201 9 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil de s Landgerichts Frankfurt ( Oder ) vom 2. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen . - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat : 1. D er Schuld spruch und der Rechtsfolgenausspruch ha lt en rechtlicher Nac h- prüfung stand ; insbesondere durfte die vorbehaltene Sicherungsverwah rung nach § 66a StGB auch neben der verhängten lebenslan gen Freiheitsstrafe angeordnet werden (vgl. BGH, B eschluss vom 20. November 2018 4 StR 168/18 ). 2. Die unter II. 1. und 2. der Revisionsbegründungsschrift erhobenen Verfa h- rensrügen , mit denen die Revision eine Unverwertbarkeit der sogenannten Dashcam - Aufzeichnung en geltend macht , sind bereits unzu lässig . Denn zum einen unterlässt es die Revision, im Rahmen dieser Verfahrens - beanstan dungen vor zutragen , dass die Vertei digung nach anfänglichem Widerspruch gegen die Verwer tung des Videos im weiteren Verlauf der Hauptver handlung in einem Beweisantrag auf Ein holung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf Standbilder aus dem von ihr mit gr aphischen Symbolen bearbeiteten Video und dessen Inaugenscheinnahme Bezug geno mmen hat, woraufhin das Video nun - mehr ohne Wider spruch seitens der Verteidigung in der Hauptverhandlung erneut in Augenschein ge nommen wurde ; d ie Mitteilung dieses Prozessgeschehens wäre aber zur Prüfung der Verfahrensrügen , insbesondere im Hinblick auf eine etwaige konkludente Rücknahme des anfänglichen Verwertungswiderspruchs sowie mi t Blick auf eine gegebenenfalls zu treffende Abwägungsentscheidung, erforderlich gewe sen. Die Unzulässigkeit der beiden Verfahrensbeanstandungen ergibt sich zudem unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Prozessverhaltens; denn die Gelten d- machung eines Ve rwertungsverbotes ist unvereinbar damit, dass die Verteidigung zur Entlastung des Angeklagten selbst auf eine erneute Auswertung der Kamera - aufzeichnungen in der Hauptverhandlung hingewirkt h at (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2000 2 StR 514/99, BGHR StPO § 344 Abs . 2 S atz 2 Miss brauch 1 ). - 3 - 3. Die unter II. 5. d er Revisionsbegründung erhobene Verfahrensbeansta n- dung ist als Aufklärungsrüge unzulässig, weil die Revisio n nicht ausreichend konkret Tatsache n benennt, welche das Landgericht zu ermit tel n unterlassen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 4 StR 609 /16; KK - StPO/Krehl, 7. Aufl., § 244 Rn. 218; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 244 Rn. 102). Bereits in dem der Rüg e zugrunde liegenden, von der Strafkammer abgelehnten Antrag auf Einholung eines verkehrspsychologischen Sachverständigengutachtens werden keine bestim m- ten Beweistatsachen, sondern lediglich Beweisziele bezeichnet . A uch durch das we i- tere Revisionsvorbrin gen we r den keine konkreten Tatsachen benannt . Sost - Scheible Roggen buck Quentin Feilcke Bartel
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