BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 371/01 vom 30. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2002 b e schlossen: Der Beschluß vom 20. Juni 2002 in dieser Sache wird wegen offensichtlicher Schreibversehen dahingehend berichtigt, daß es im Leitsatz, in der Beschlußformel und auf S. 6 des B e - schlusses jeweils statt "§ 21 Abs. 1 Satz 1 StVG" "§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG" heißt. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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