Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StVG § 21 Abs. 1 Satz 1, FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3 Der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen wo r - den war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auch dann, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - 4 StR 371/01 - Oberla n - desgericht Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 371/01 vom 20. Juni 2002 - 2 - in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz und Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann am 20. Juni 2002 b e - schlossen: Der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fah r - erlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfah r - zeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auch dann, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte. Gründe: I. 1. Das Amtsgericht Heidelberg hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahre r - laubnis angeordnet. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Heidelberg den Schuldspruch dahin abgeändert, daß er nur der fahrlässigen Körperverletzung schuldig sei, und auf eine geringere Geldstrafe erkannt. - 4 - Nach den Feststellungen des Berufungsurteils fhrte der Angeklagte, der zur Tatzeit seinen Wohnsitz im Inland hatte, am 28. Juni 1999 im ffentl i - chen Straßenverkehr einen Personenkraftwagen und fuhr infolge von Unach t - samkeit auf ein verkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug auf, dessen Fahrerin durch den Aufprall verletzt wurde. Am Tattag war der Angeklagte nicht im B e - sitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Diese war ihm seit 1987 mehrfach, zuletzt am 21. Oktober 1992 durch das Amtsgericht Schwetzingen unter Anordnung einer Sperrfrist fr die Neuerteilung bis zum 27. November 1993, entzogen worden. Seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hatte er im Jahre 1994 zurckgenommen, nachdem das eingeholte medizinisch-psychologische Gutachten negativ ausgefallen war. Der Angeklagte besaß aber eine spanische Fahrerlaubnis, die er whrend eines von 1995 bis Ende 1996 dauernden Sp a - nienaufenthalts erworben hatte. Eine isolierte Sperrfrist, die das Amtsgericht Heidelberg mit Strafbefehl vom 9. Oktober 1997 wegen vorstzlicher Trunke n - heit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verhngt hatte, war im Oktober 1998 abgelaufen. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe nach Ablauf der Sperrfrist am Tattage aufgrund seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt am ffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Gegen das Berufungsurteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eing e - legt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rgt und eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erstrebt. 2. Das mit der Revision befaßte Oberlandesgericht Karlsruhe beabsic h - tigt, das Rechtsmittel zu verwerfen. Zur Begrndung fhrt es aus: Gemß § 28 - 5 - Abs. 1 Satz 1 der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Verordnung ber die Zulassung von Personen zum Straûenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I 2214) sei der Angeklagte aufgrund seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt gewesen, im Inland ein Kraftfahrzeug zu fhren. Die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, wonach die B e - rechtigung aufgrund der auslndischen Fahrerlaubnis unter anderem nicht fr Personen gilt, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskrftig von einem G e - richt entzogen worden ist, sei nicht auf solche Entziehungen anzuwenden, die bereits vor dem 1. Januar 1999 "erledigt" gewesen seien. Daher sei die zu di e - sem Zeitpunkt vorhandene Berechtigung, mit der auslndischen Fahrerlaubnis nach Ablauf einer gerichtlich angeordneten Sperrfrist wieder am ffentlichen Straûenverkehr im Inland teilzunehmen, nicht im Hinblick auf eine frher e r - folgte Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erloschen. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Karlsruhe durch den Beschluû des Saarlndischen Oberlandesgerichts vom 19. Juli 2000 - Ss 25/2000 (28/00) - gehindert. Darin wird entscheidungserhe b - lich die Auffassung vertreten, § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gelte fr Inhaber einer g l - tigen EU/EWR-Fahrerlaubnis, denen die deutsche Fahrerlaubnis im Inland rechtskrftig von einem Gericht entzogen worden ist, auch dann, wenn die auslndische Fahrerlaubnis vor dem Inkrafttreten der FeV und nach Ablauf der Sperre fr die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erworben wurde. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat deshalb die Sache (durch B e - schluû vom 19. Juli 2001, NStZ-RR 2000, 86) gemû § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: - 6 - "Macht sich der Inhaber einer in einem EU-Staat erworbenen Fahrerlaubnis nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, wenn er seine auslndische Fahrerlaubnis vor dem Inkrafttreten der FeV am 01.01.1999 erworben hat, nachdem ihm zuvor seine deutsche Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren durch rechtskrftiges Urteil entzogen worden war?" 3. Der Generalbundesanwalt hat sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des Saarlndischen Oberlandesgerichts angeschlossen und beantragt zu b e - schlieûen: "Der Inhaber einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis macht sich als Fhrer eines Kraftfahrzeugs im Inland nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, wenn er seine auslndische Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 erworben hat, nachdem ihm zuvor seine deutsche Fah r - erlaubnis in einem Strafverfahren durch rechtskrftiges Urteil entzogen worden war." II. Die Vorlegung ist gemû § 121 Abs. 2 GVG zulssig. Das Oberlandesgericht Karlsruhe kann ber die Revision der Staatsa n - waltschaft nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsansicht des Saarlndischen Oberlandesgerichts abzuweichen. Obwohl in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht zwischen dem Entzug einer inlndischen und einer auslndischen Fahrerlaubnis unterschieden wird, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Vorlegungsfrage mit Recht allein mit Blick auf die Entziehung einer inlnd i - - 7 - schen Fahrerlaubnis gestellt, denn fr Flle, in denen eine Entziehung einer auslndischen Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69 b StGB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung erfolgt war, welche nur die Wirkung eines zeitlich begrenzten Fahrverbots hatte, kann der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV anders als bei der Entziehu ng einer im Inland erteilten Fahrerlaubnis zu beurteilen sein (vgl. dazu OLG Kln NZV 2001, 225; VG Bremen, Beschluû vom 31. Mrz 1999 - 5 V 452/99 = DAR 1999, 377 - Leitsatz -; vgl. auch Hentschel NZV 2001, 193, 195). Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu eng gestellt, denn sie erfaût nach i h - rem Wortlaut die Frage der Strafbarkeit nur fr eine bestimmte zeitliche Re i - henfolge von (frherer) Entziehung der deutschen und (spterem) Erwerb der auslndischen Fahrerlaubnis, auf die es nach den einschlgigen Bestimmu n - gen des Fahrerlaubnisrechts nicht ankommt. Sie bedarf auch der Przisierung, weil sie nicht erkennen lût, daû es dem vorlegenden Oberlandesgericht in erster Linie um die Klrung geht, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch fr "Altflle" gilt, in denen eine Fahrberechtigung aufgrund der auslndischen Fahrerlaubnis wegen Fristablaufs der Sperre (§ 69 a StGB) vor dem 1. Januar 1999 wieder bestanden hat. Der Senat faût deshalb die Vorlegungsfrage insgesamt wie folgt neu: Macht sich der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskrftig en t - zogen worden war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahrzeug fhrt, auch dann nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, wenn er - 8 - aufgrund der auslndischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge fhren durfte? III. Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschluûformel ersichtlich. 1. Seit dem 1. Januar 1999 richtet sich die Berechtigung zum Fhren von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland fr den Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europischen Union oder einem Vertrag s - staat des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum erteilten Fah r - erlaubnis (EU/EWR-Fahrerlaubnis), der seinen ordentlichen Wohnsitz im I n - land hat, nach der Verordnung ber die Zulassung von Personen zum Str a - ûenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung, FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I 2214). Nach § 28 Abs. 1 FeV darf er im Umfang seiner sich aus der auslnd i - schen Fahrerlaubnis ergebenden Berechtigung zeitlich unbegrenzt im Inland Kraftfahrzeuge fhren, vorbehaltlich der in § 28 Abs. 2 bis 4 FeV vorgesehenen Einschrnkungen. So besteht nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV keine Fahrberecht i - gung im Inland fr Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorlufig oder rechtskrftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskrftig von einer Verwaltungsbehrde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskrftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zw i - schenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. - 9 - 2. Die Erstreckung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch auf Flle der vorli e - genden Art (im folgenden Altflle), in denen der Inhaber einer vor dem 1. Januar 1999 in einem EU oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, von seiner auslndischen Fahre r - laubnis vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung Gebrauch machen dur f - te, weil ihm zwar die inlndische Fahrerlaubnis durch ein Gericht entzogen, eine Sperrfrist jedoch nicht (mehr) lief, entspricht dem Wortlaut der Norm. Insbesondere trgt sie aber der Zielsetzung des Verordnungsgebers, e i - ne mglichst weitgehende Angleichung der Rechtsverhltnisse in Bezug auf inlndische und auslndische Fahrerlaubnisse zu erreichen (BRDrucks. 443/98 S. 283), Rechnung. Dies wird nicht nur daran deutlich, daû § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV sich in das Regelungsgefge einpaût, zu dem auch die zeitgleich mit der FeV in Kraft getretene Neufassung des § 69 b Abs. 1 StGB durch das Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl I 747) gehrt, nach der die Entziehung einer auslndischen Fahrerlaubnis entgegen der bisherigen Gesetzeslage nicht mehr nur eine fahrverbotshnliche Wirkung, sondern - wie beim Entzug einer inlndischen Fahrerlaubnis - das Erlschen des Rechts zum Fhren von Kraftfahrzeugen im Inland zur Folge hat. Das B e - streben des Normgebers nach einer kontinuierlichen schrittweisen Harmonisi e - rung der Befugnisse von Inhabern inlndischer und auslndischer Fahrerlau b - nisse unter Fortfhrung und Erweiterung bereits bestehender Anpassungsvo r - schriften ergibt sich vor allem aus der Entstehungsgeschichte des § 28 Abs. 4 FeV: Fr die Inhaber auslndischer Fahrerlaubnisse galt bis zum 30. Juni 1996 allein die Verordnung ber Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO). - 10 - Gemû § 4 Abs. 2 b IntVO in der bis zum 14. Februar 1996 geltende n Fassung durften Inhaber auslndischer Fahrerlaubnisse im Inland keine Kraftfahrzeuge fhren, solange ihnen die Fahrerlaubnis vorlufig entzogen war oder ihnen aufgrund einer rechtskrftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden durfte. Mit Wirkung vom 15. Februar 1996 wurde § 4 Abs. 2 In t - VO dahin ergnzt, daû Inhaber auslndischer Fahrerlaubnisse unter anderem auch dann keine Kraftfahrzeuge fhren drfen, wenn ihnen im Inland von einer Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar oder bestandskrftig entzogen oder ihnen die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestandskrftig versagt worden ist (§ 4 Abs. 2 c IntVO, eingefgt durch Art. 4 Nr. 1 der 22. Verordnung zur Änderung straûenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Februar 1996, BGBl I S. 216). Diese Einschrnkungstatbestnde wurden in die EU/EWR- Fhrerscheinverordnung vom 19. Juni 1996 bernommen. Diese Verordnung galt vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1998 als lex specialis fr Inhaber einer gltigen Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europischen Un i - on oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum, die ihren stndigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 trat die Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 in Kraft. Sie ersetzte u.a. die EU/EWR- Fhrerscheinverordnung und faûte die bislang geltenden Einschrnkungsta t - bestnde in § 28 Abs. 4 FeV neu. Der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehrde wurde nunmehr die gerichtliche Entziehung der Fahre r - laubnis gleichgestellt. Anders als bisher ist der Inhaber einer auslndischen - 11 - Fahrerlaubnis nach Ablauf einer vom Gericht verhngten Sperrfrist im Inland nicht wieder automatisch fahrberechtigt (vgl. hierzu VkBl. 1998, 1049, 1055). Die angestrebte Harmonisierung bliebe aber unvollstndig, wollte man von der Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV den Personenkreis ausnehmen, der trotz gerichtlicher Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis infolge u n - terbliebener oder abgelaufener Sperrfrist vor Inkrafttreten der Fahrerlaubni s - verordnung von seiner EU/EWR-Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen durfte. Dies erscheint weder sachgerecht noch ist ersichtlich, daû der Veror d - nungsgeber dem Interesse des betroffenen Personenkreises am Bestand der Fahrberechtigung im Inland den Vorrang einrumen und eine Abschwchung der Wirkung seiner Harmonisierungsbestrebungen in Kauf nehmen wollte. Letzteres ergibt sich insbesondere daraus, daû solche Altflle nicht ausdrc k - lich vom Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ausgenommen worden sind. Bei einem ausschlieûlich in die Zukunft gerichteten Anwendungsbereich von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV htte sich eine Übergangsregelung aber schon de s - halb aufgedrngt, weil sich mit der oben beschriebenen Änderung von § 4 Abs. 2 IntVO zum 15. Februar 1996 fr Inhaber einer auslndischen Fahre r - laubnis, denen die Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehrde vor dem 1. Februar 1996 entzogen war, eine vergleichbare Fragestellung ergeben ha t - te, die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne einer E r - streckung der Neufassung des Gesetzes auch auf Altflle gelst worden war (vgl. OLG Zweibrcken VRS 93, 195, 197; OVG Bremen NJW 1998, 3731; VG Mnchen DAR 1997, 457, 458). 3. Einer solchen Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV steht das Recht der Europischen Gemeinschaften nicht entgegen. Das Fhrerscheinrecht der - 12 - Europischen Gemeinschaften lût es vielmehr ausdrcklich zu, Personen die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis zu versagen, wenn gegen den Betreffenden zuvor nach den innerstaatlichen Vo r - schriften Maûnahmen ber Einschrnkung, Aussetzung, Entzug oder Aufh e - bung der Fahrerlaubnis angewandt worden sind (Art. 8 Abs. 2 und 4 der Rich t - linie des Rates der Europischen Gemeinschaften ber den Fhrerschein vom 29. Juli 1991 - 91/439/EWG, ABl EG Nr.L 237, S. 1, 5; vgl. auch EuGH DAR 1996, 193, 194; OVG Bremen NJW 1998, 3731; OVG des Saarlandes ZfS 1998, 239). Das europische Recht ist durch die EU/EWR-FhrerscheinVO, an deren Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1999 die FeV getreten ist, in nation a - les Recht umgesetzt worden. 4. Bedenken aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen ebenfalls nicht. Zwar kann die an Wortlaut und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV dazu fhren, daû einem Angeklagten, der vor Inkrafttr e - ten der Vorschrift nach Ablauf der Sperrfrist mit seiner auslndischen Fahre r - laubnis berechtigt am ffentlichen Straûenverkehr teilgenommen hat, diese Rechtsposition wieder genommen wird. Darin ist jedoch kein Verstoû gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip und den daraus folgenden Grundstzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes abgeleitete allgemeine Rckwi r - kungsverbot zu sehen. Es handelt sich lediglich um einen Fall tatbestandlicher Rckanknpfung ("unechte" Rckwirkung), da die Rechtsfolgen erst nach I n - krafttreten der Verordnung eintreten, der Tatbestand aber an einen in der Ve r - gangenheit liegenden Sachverhalt anknpft (vgl. BVerfGE 72, 200, 242). Eine solche Regelung ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn das mit der Neureg e - lung verfolgte Anliegen das Interesse des Betroffenen am Erhalt seiner Rechtsposition berwiegt (vgl. BVerfGE 97, 67, 79 f.). Dies ist hier angesichts - 13 - der angestrebten Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts im Bereich der E u - ropischen Gemeinschaften gegeben. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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