BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 371/03 vom19. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Kuckein,Athing,Richterin am BundesgerichtshofnrRichter am BundesgerichtshofDr. Ernemann als beisitzende Richter,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Münster vom 13. Mai 2003, soweit es ihnbetrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-hoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei, versuchten Dieb-stahls und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonfünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner wirksam auf den Strafaus-spruch beschränkten Revision beanstandet der Angeklagte, daß das Landge-richt nach dem Scheitern eines gegen den Grundsatz des fairen Verfahrensverstoßenden deals die Strafe rechtsfehlerhaft zugemessen habe.Das Rechtsmittel hat Erfolg.1. Nach der zulässig erhobenen Verfahrensrüge ging der Urteilsfindungfolgendes in der Sitzungsniederschrift dokumentiertes Prozeßgeschehen vor-aus: - 4 -a) Am ersten Hauptverhandlungstag ließ der Angeklagte durch seinenVerteidiger erklären, daß er sich zunächst nicht zur Sache äußern wolle. DerMitangeklagte D. machte dagegen umfassende Angaben zur Sache undwar im wesentlichen geständig. Am vierten Hauptverhandlungstag verkündetedas Landgericht folgenden Beschluß:"Der Angeklagte W. wird, wie in Vorgesprächen mit sei-nem Verteidiger bereits erörtert, darauf hingewiesen, daß an-gesichts des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahmeallein einem Geständnis zum jetzigen Zeitpunkt keine überra-gende strafmildernde Bedeutung zukommen kann.Im Falle einer Verurteilung wird die Vorstrafe und die zu denTatzeiten laufende Bewährung bei der Strafzumessung vonerheblicher Bedeutung sein. Allerdings hat der AngeklagteW. die Möglichkeit, durch Begleichung der aus der Vor-strafe resultierenden Steuerschuld (derzeit noch ca.564.000 ! #"$%'&)(#*,+n-.-/Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen. Nach demErgebnis der Beweisaufnahme spricht Vieles dafür, daß derAngeklagte über Mittel zur Begleichung der Steuerschuldverfügen könnte, so soll er sich etwa noch wenige Tage vorseiner Festnahme für den Ankauf einer größeren Immobilie imPreis von über einer Million Euro ernsthaft interessiert haben.Wird die Steuerschuld beglichen, so wäre der im Zusammen-hang mit der Vorstrafe angerichtete Schaden/Steuerausfallwieder gut gemacht und der Vorbelastung könnte eine deut-lich geringere nachteilige Bedeutung beigemessen werden.Für den Fall einer geständigen Einlassung und der Beglei- chung der Steuerschuld verpflichtet die Kammer sich, einStrafmaß von insgesamt vier Jahren nicht zu überschreiten".Am sechsten und letzten Tag der Hauptverhandlung trat die Kammer er-neut in die Beweisaufnahme ein und erteilte dem Angeklagten rechtliche Hin- - 5 -weise. Danach äußerte sich der Angeklagte über seinen Verteidiger zur Sache,wobei er sich im wesentlichen geständig einließ. Der Verteidiger beantragte dieVernehmung zweier Zeugen zum Beweis dafür, daß die finanziellen Möglich-keiten des Angeklagten entgegen der Annahme des Landgerichts vollständigerschöpft seien. In dem Beweisantrag wird u.a. ausgeführt:"Herr W. ist außerstande, die Steuerschuld vonca. 564.000 *+0/-/21r34657*!.0n-89*:n+Möglichkeiten mit Herrn W. und seinen Familienangehö-rigen hat ergeben, daß über seinen Bruder kurzfristig max.200.000 0n(; #"#*=!@?BA#CD1Das Landgericht lehnte die beantragten Zeugenvernehmungen ab undführte in dem Beschluß ferner aus:"Die Kammer weist den Angeklagten W. darauf hin, daßauch Teilzahlungen auf die Steuerschuld strafmildernde Wir-kungen hätten. Eine konkrete Zusage, wie Teilzahlungen inbestimmter Höhe sich auf das Strafmaß auswirken könnten,will die Kammer allerdings nicht abgeben".Der Verteidiger des Angeklagten erklärte dazu:"Mein Mandant kann binnen einer Woche einen Betrag von200.000 Euro auf die Steuerschuld aufbringen lassen. Vor-aussetzung ist allerdings, daß der Haftbefehl außer Vollzuggesetzt wird, damit er im Falle einer Verurteilung bessereChancen für den offenen Vollzug hat und dann Geld verdie-nen kann. Ich beantrage daher, den Haftbefehl außer Vollzugzu setzen". - 6 -Das Landgericht lehnte diesen Antrag durch Beschluß ab und führte zurBegründung aus:"Der Angeklagte hat aufgrund des Umfangs der Tatvorwürfemit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, wobei erzusätzlich den Widerruf der Bewährungsstrafe von einemJahr und sechs Monaten befürchten muß. Daraus ergibt sichein erheblicher Fluchtanreiz, der andererseits nicht durch sta-bilisierende Faktoren abgemildert wird".b) Die Gründe des angefochtenen Urteils verhalten sich zu der ge-scheiterten Absprache nicht. Mitgeteilt wird lediglich, daß der Angeklagte durchUrteil der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts vom 13. Juli 2001 wegengewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer für drei Jahre zur Bewährung ausge-setzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist.2. Der Beschwerdeführer rügt hiernach zu Recht, in seinem Anspruchauf ein faires Verfahren (vgl. dazu BVerfG NJW 1987, 2662 = NStZ 1987, 419;BGHSt 29, 109, 111; Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 28 jew.m.w.N.) verletztworden zu sein.a) Allerdings kann entgegen der Auffassung der Revision ein Verstoßgegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht schon darin gesehen wer-den, daß sich das Landgericht nicht an die zunächst in Aussicht gestellteStrafobergrenze gehalten hat. Eine das Landgericht bindende Zusage (vgl.BGHSt 36, 210, 214; 43, 195, 210) läge nur dann vor, wenn es zu der vomLandgericht angestrebten Verständigung gekommen wäre. Das war für alleVerfahrensbeteiligten offenkundig - nicht der Fall. Das Landgericht hat zudemin den Beschlüssen, mit denen es Beweiserhebungen zu den Vermögensver- - 7 -hältnissen des Angeklagten und seinen Antrag auf Haftverschonung abgelehnthat, ausgeführt, daß es sich im Falle der Verurteilung des Angeklagten an diezunächst in Aussicht gestellte Obergrenze nicht gebunden fühlt, so daß derAngeklagte sein Verteidigungsverhalten darauf einrichten konnte (vgl. BGHSt36, 210, 216). Ob der Angeklagte die Leistungen an das Finanzamt ohne eige-nes Verschulden nicht erbringen konnte, ist in diesem Zusammenhang ohneBedeutung.b) Der Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren ist aber des-halb verletzt, weil das Landgericht die mit der Verkündung des oben genanntenBeschlusses am vierten Hauptverhandlungstag in Aussicht gestellte Einhaltungder Strafobergrenze von vier Jahren an die Bedingung geknüpft hat, daß derAngeklagte ein Geständnis ablegt und die gegen ihn bestehende Forderung des Fiskus wegen der in einem anderen Verfahren bereits rechtskräftig abge-urteilten Steuerhehlerei erfüllt. Die Revision trägt zu Recht vor, daß vom Land-gericht ein solches erzwungenes Freikaufen nicht hätte in die Wege geleitetwerden dürfen.Absprachen im deutschen Strafverfahren sind allerdings nicht generellunzulässig. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben sich keine verfassungs-rechtlichen Bedenken gegen eine Verständigung zwischen Gericht und Verfah-rensbeteiligten über Stand und Aussichten der Verhandlung (BVerfG NJW1987, 2662). Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (vgl. BGHSt 43, 195 ff.) ist anerkannt, daß dem Angeklagten für denFall der Ablegung eines Geständnisses die bindende Zusage erteilt werdenkann, eine bestimmte Strafobergrenze nicht zu überschreiten. Unverzichtbare -im vorliegenden Fall eingehaltene - prozessuale Voraussetzung ist jedoch, daß - 8 -die Vereinbarung in öffentlicher Hauptverhandlung unter Beteiligung aller Pro-zeßbeteiligten erfolgt. Inhaltlich setzt eine zulässige Verständigung voraus,daß bei dem Bemühen der Beteiligten um das Zustandekommen einer Abspra-che die freie Willensentschließung des Angeklagten gewahrt bleibt (BGHSt 43,195, 204). Zwar gerät ein Angeklagter, dem das Gericht eine Verständigungvorschlägt, zwangsläufig in den Konflikt, sein Verhalten den Wünschen desGerichts anzupassen oder - im Falle eines Schuldspruchs - die Möglichkeit ei-ner deutlich höheren Strafe in Kauf zu nehmen. Dies ist jedoch hinzunehmen,sofern die Verständigung geeignet ist, anerkannten strafprozessualen Zweckenzu dienen; so kann durch ein Geständnis des Angeklagten eine langwierigeBeweisaufnahme vermieden und damit dem verfahrensrechtlichen Beschleuni-gungsgebot Rechnung getragen, bei Gewaltdelikten zudem eine die Opfer be-lastende Zeugenvernehmung vermieden werden. Dagegen ist der latenteDruck, der mit jedem Absprachevorschlag des Gerichts auf den Angeklagtenausgeübt wird (vgl. dazu Weider StraFo 2003, 406, 408 f.), dann nicht hinzu-nehmen, wenn das dem Angeklagten angesonnene Verhalten ersichtlich vor-dergründig einem Zweck dient, der mit der angeklagten Tat und dem Gang derHauptverhandlung in keinem inneren Zusammenhang steht.Dies aber trifft hier zu. Mit Recht beanstandet die Revision, daß Ziel dervom Landgericht angestrebten Absprache nicht die Förderung des anhängigenVerfahrens, sondern die Durchsetzung des gegen den Angeklagten wegen ei-ner verfahrensfremden Tat bestehenden Haftungsanspruchs des Fiskus (vgl.§§ 71, 191, 219 AO) gedient hätte, der bei Zahlungsverweigerung (von dernach den Urteilsgründen nicht auszugehen ist) im Verwaltungswege hätte voll-streckt (§§ 249 ff. AO), niedergeschlagen (§ 261 AO) oder erlassen (§ 227 AO)werden können. - 9 -Allein der Umstand, daß die Begleichung der aus der Vortat herrühren-den Steuerschuld auch im vorliegenden Verfahren bei der Strafzumessung zu-gunsten des Angeklagten hätte berücksichtigt werden dürfen, weil dadurch dasGewicht der Vortat gemindert gewesen wäre, reicht für die im Rahmen einerAbsprache erforderliche Konnexität nicht aus. Könnte jedes sozial anerken-nenswerte Verhalten eines Angeklagten, das im Rahmen der Abwägung nach§ 46 Abs. 2 StGB strafmildernde Berücksichtigung finden kann, wie etwa einegroßzügige Spende an eine Opferschutzorganisation, zum Gegenstand einerAbsprache über die Strafzumessung gemacht werden, so würde dies zu einemmit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht mehr zu vereinbarenden "Han-del mit der Gerechtigkeit" führen (vgl. BVerfG NJW 1987, 2663).c) Auf der letztlich gescheiterten Absprache kann das Urteil auch beru-hen.Regelmäßig wird allerdings davon auszugehen sein, daß sich aus demScheitern einer Absprache keine unzulässigen Nachteile für einen Angeklagtenergeben. Vielmehr wird das Gericht - nunmehr ohne Bindung an die in Aussichtgestellte Strafobergrenze - eine schuldangemessene Strafe verhängen. EinÜberschreiten der zugesagten Strafobergrenze wird sich - sofern nicht ohnehinneu hinzugetretene Umstände hierfür ursächlich sind - zwanglos daraus erklä-ren lassen, daß infolge des Scheiterns der Verständigung ein zulässiger Straf-milderungsgrund, etwa ein Geständnis, nicht zum Tragen kommt. Selbst dieUnzulässigkeit einer vom Gericht in Aussicht genommenen Absprache, wie siehier vorliegt, reicht für sich genommen nicht aus, die Besorgnis einer fehler-haften Strafzumessung zu begründen. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hin- - 10 -zu, daß allein der Wegfall eines möglichen Strafmilderungsgrundes, der sichaus der vollständigen Erfüllung fiskalischer, aus der Vortat erwachsener An-sprüche ergeben hätte, die Spanne von einem Jahr und neun Monaten zwi-schen in Aussicht gestellter und verhängter Gesamtstrafe nicht erklären kann.Aus den Urteilsgründen ist ersichtlich, daß nach dem Verständigungsangebotdes Landgerichts keine neuen strafschärfenden Umstände in der Hauptver-handlung bekannt geworden sind. Vielmehr hat der Angeklagte eine Bedingungder Absprache erfüllt, indem er im wesentlichen geständig war. Da nicht davonauszugehen ist, daß das Landgericht dem Angeklagten für den Fall des Zu-standekommens des vorgeschlagenen "deals" eine auch aus seiner Sicht un-angemessen niedrige Strafe in Aussicht gestellt hat, kann der Senat dahernicht ausschließen, daß sich die Weigerung des Angeklagten, sofort die - inder vorliegenden Verknüpfung unzulässig geforderte - Zahlung an das Finanz-amt zu erbringen, bei der Strafzumessung zu seinen Lasten ausgewirkt hat. Einsolcher Strafschärfungsgrund wäre rechtsfehlerhaft. Obwohl weder die er-kannten Einzelstrafen noch die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe im Ergebnisunangemessen hoch erscheinen, müssen die Strafen daher neu zugemessenwerden.Tepperwien Kuckein AthingnrE9FNachschlagewerk: jaBGHSt: jaVeröffentlichung: jaGG Art. 20 Abs. 3 - 11 -StGB § 461. Eine verfahrensbeendende Absprache ist unzulässig, wenn das dem Ange-klagten angesonnene Verhalten ersichtlich vordergründig einem Zweckdient, der mit der angeklagten Tat und dem Gang der Hauptverhandlung inkeinem inneren Zusammenhang steht (im Anschluß an BGHSt 43, 195).2. Zu den Auswirkungen einer fehlgeschlagenen Verständigung.BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 StR 371/03 - Landgericht Münster
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