BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 371/08 vom 4. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter 334berlassung von Bet344ubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an eine Minderj344hrige u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Nebenkl344gerin wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. April 2008 mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter 334berlassung von Bet344ubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an eine Minderj344hrige zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Wegen des weiteren Anklagevorwurfs, die nach der Einnahme der Bet344ubungsmittel Wider-standsunf344hige sexuell missbraucht und misshandelt zu haben, hat es den An-geklagten aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Gegen dieses Urteil wen-det sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Die Nebenkl344gerin greift den (Teil-)Freispruch an und r374gt die Verletzung formellen 1 - 4 - und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel der Nebenkl344gerin hat mit der Sach-r374ge Erfolg; die Revision des Angeklagten ist dagegen unbegr374ndet. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich der zur Tat-zeit 26 Jahre alte Angeklagte und die damals 15j344hrige Nebenkl344gerin nach einer Feier auf einen Spielplatz. Die Nebenkl344gerin stand merklich unter Alko-holeinfluss. Sie hatte au337erdem ein Viertel einer "XTC-Tablette" (ein Ampheta-minderivat) konsumiert, was der Angeklagte wusste. Sie bewegte sich in Schlangenlinien und musste dabei vom Angeklagten gest374tzt werden. Auf dem Spielplatz 374berlie337 der Angeklagte der Nebenkl344gerin, deren Alter ihm bekannt war, eine "Portion" eines Kokain-Amphetamin-Gemischs zum sofortigen Kon-sum. Danach kam es - zwischen 0.30 und etwa 2.00 bis 3.00 Uhr - auf einer nahe gelegenen Wiese zu sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten und der Nebenkl344gerin, die die Strafkammer nicht n344her aufkl344ren konnte. 2 Die Anklage geht davon aus, dass die Nebenkl344gerin zu diesem Zeit-punkt so deutlich unter der Wirkung des Alkohols, des Kokains und der Tablette stand, dass sie nur noch mitbekam, dass der Angeklagte ihr mit seiner Zunge durch das Gesicht leckte. Dann habe sie einen "Blackout" gehabt. Als sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich zu wehren, habe der Angeklagte mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr durchgef374hrt, wobei er auch entweder mit der Faust oder einem stumpfen Gegenstand gr366337eren Durchmessers in ihre Schei-de eingedrungen sei. 3 - 5 - Festgestellt hat das Landgericht, dass die Nebenkl344gerin "am Ende des sexuellen Kontakts" bis auf die Socken entkleidet war, sie einen Dammriss ers-ten Grades von f374nf Zentimetern L344nge erlitten hatte und im Scheidenbereich sehr stark blutete. Sie konnte die Blutung nicht stoppen, geriet in Panik, lief nach Hause, wo sie zwischen drei und vier Uhr morgens eintraf, und musste zur Versorgung der Verletzung in ein Krankenhaus gebracht werden. 4 2. Der Angeklagte hat das 334berlassen des Bet344ubungsmittels an die Ne-benkl344gerin einger344umt. Das ihm vorgeworfene weitere Geschehen hat er bestritten. Die Nebenkl344gerin habe ihn vielmehr auf der Wiese gestreichelt, ihm ein Kondom gegeben, sich ausgezogen, ihn zun344chst oral befriedigt und, als er am Boden gelegen habe, sich auf ihn gesetzt und dann den vaginalen Ge-schlechtsverkehr mit ihm durchgef374hrt. Das Ganze habe etwa zehn Minuten gedauert. M366glicherweise sei er mit seinem Glied abgerutscht. Die Nebenkl344ge-rin habe dann ge344u337ert, dass sie Schmerzen versp374re. Er habe sofort aufge-h366rt. Die Nebenkl344gerin habe stark geblutet. Man habe anschlie337end noch ge-raucht und sich dann getrennt. 5 3. Das Landgericht hat der Nebenkl344gerin nicht geglaubt, dass sie das Bewusstsein verloren und keine Erinnerung mehr an das sexuelle Geschehen habe. Nach den sachverst344ndigen Ausf374hrungen des Toxikologen sei auszu-schlie337en, dass sich die Nebenkl344gerin auf Grund des Einflusses von Alkohol, Arzneistoffen und Bet344ubungsmitteln in einem Zustand befunden habe, der zu einer Bewusstseinseintr374bung oder gar zu einer Widerstandsunf344higkeit im Sin-ne des 247 179 StGB bei ihr gef374hrt habe. Die objektiv festgestellten Verletzungen der Nebenkl344gerin lie337en "nicht zwingend" den Schluss zu, dass es nicht zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Der rechtsmedizi-nische Sachverst344ndige Dr. Sch. habe zwar berichtet, dass bislang weder er 6 - 6 - noch seine Kollegen das Auftreten einer derartigen Verletzung nach einver-nehmlichem Geschlechtsverkehr h344tten feststellen k366nnen; der Rechtsmedizi-ner habe gleichwohl nicht "mit absoluter Sicherheit" ausschlie337en k366nnen, dass dies nicht doch m366glich sei. Da bei der Nebenkl344gerin keine Abwehrverletzun-gen h344tten festgestellt werden k366nnen, sei auch eine Vergewaltigung nicht nachzuweisen. Die Verurteilung wegen eines vors344tzlichen oder fahrl344ssigen K366rperverletzungsdelikts komme nicht in Betracht, weil nicht habe festgestellt werden k366nnen, welche Praktiken der Angeklagte und die Nebenkl344gerin aus-ge374bt h344tten. II. Revision der Nebenkl344gerin 7 1. Die Revision der Nebenkl344gerin hat Erfolg. Zwar muss es das Revisi-onsgericht regelm344337ig hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten frei-spricht, weil er Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag; denn die Beweisw374rdigung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Der revisions-rechtlichen 334berpr374fung unterliegt jedoch, ob das Landgericht 374berspannte An-forderungen an die f374r eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ 2004, 35, 36). Das ist hier der Fall. 8 Das Landgericht st374tzt seine Auffassung, es sei m366glicherweise zu ei-nem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Nebenkl344gerin gekommen, darauf, dass der rechtsmedizinische Sachverst344ndi-ge nicht "mit absoluter Sicherheit" habe ausschlie337en k366nnen, dass der von der Nebenkl344gerin erlittene Dammriss ersten Grades von f374nf Zentimetern L344nge 9 - 7 - auch bei einem einverst344ndlichen Geschlechtsverkehr entstehen k366nne. Diese M366glichkeit ist jedoch - wie sich aus dem Urteil selbst ergibt - rein denktheoreti-scher Art; denn der Sachverst344ndige hat weiter ausgef374hrt, dass bisher weder er noch seine Kollegen das Auftreten einer solchen Verletzung nach einver-nehmlichem Geschlechtsverkehr h344tten feststellen k366nnen. Auf rein denktheo-retische M366glichkeiten kann aber ein Freispruch nicht gest374tzt werden; denn eine absolute, das Gegenteil denknotwendig - 223zwingend223 - ausschlie337ende und von niemanden anzweifelbare Gewissheit ist f374r eine Verurteilung nicht erfor-derlich. Es gen374gt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Ma337 an Sicherheit, das vern374nftige und nicht blo337 denktheoretisch m366gliche Zweifel nicht zul344sst. Das hat die Strafkammer nicht bedacht, jedenfalls ist dies aus den Urteilsgr374nden nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass sich nicht erschlie337t, warum die zur Tatzeit erst 15 Jahre alte Nebenkl344gerin bewusstseinsklar und freiwillig mit dem Angeklagten eine Sexualpraktik ausge374bt haben sollte, die bei ihr zu einer solch schwerwiegenden Verletzung f374hrte. Obwohl sich dies aufdr344ngte, hat sich das Landgericht auch damit nicht auseinandergesetzt. Zu dieser Aus-einandersetzung dr344ngte insbesondere die auch aufgrund der Angaben des Angeklagten getroffene Feststellung (UA 11, 12, 14), dass die Nebenkl344gerin bereits vor dem Konsum des Kokain-Amphetamin-Gemischs deutliche Ausfall-erscheinungen zeigte, sie merklich unter Alkoholeinfluss stand, sich in Schlan-genlinien bewegte und vom Angeklagten gest374tzt werden musste. 2. Die Sache muss daher auf die Revision der Nebenkl344gerin neu ver-handelt und entschieden werden. Der Senat hebt das Urteil insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Feststellungen dazu zu erm366glichen, ob der Angeklagte der Nebenkl344gerin m366glicherweise gezielt Substanzen (Bet344ubungsmittel) 374ber-lassen oder verabreicht hat, um gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vornehmen zu k366nnen, das Bet344ubungsmittel-Delikt also gegebenenfalls in Tat- 10 - 8 - einheit mit dem Folgedelikt steht (vgl. hierzu BGHR StGB 247 177 Abs. 1 Gewalt 9, 14; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 177 Rdn. 7 sowie BGH NStZ-RR 2006, 10, 11; Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 353 Rdn. 6 a). In der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (vgl. BGH NStZ 2002, 490), n344here Feststellungen zur Pers366nlichkeit und zur Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344gerin zu treffen. Deren Aussagen sollten im Wesentlichen insgesamt mitgeteilt werden. In rechtlicher Hinsicht wird im Hinblick auf das m366gliche strafrechtlich relevante Folgege-schehen neben den Tatbest344nden der 247247 177, 179 StGB und K366rperverlet-zungsdelikten gegebenenfalls auch 247 182 StGB zu pr374fen sein. 11 III. Revision des Angeklagten 12 Die 334berpr374fung des angefochtenen Urteils auf Grund der erhobenen Sachr374ge hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgezeigt. Die im Urteil getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch; auch die Strafzumessung l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 13 Da das Rechtsmittel der Nebenkl344gerin zur Urteilsaufhebung und zur Zu-r374ckverweisung der Sache f374hrt, ist die Kostenbeschwerde des Angeklagten, mit der er sich gegen die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Neben-kl344gerin wendet, gegenstandslos (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 464 Rdn. 20). Die 14 - 9 - durch das (erfolglose) Rechtsmittel des Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen der Nebenkl344gerin hat der Angeklagte nach 247 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy