BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 371/10 vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 28. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amts-gericht Recklinghausen vom 30. April 2010, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines nach den Feststel-lungen am 10. November 2008 gemeinsam mit dem Mitangeklagten begange-nen 334berfalls auf eine Taxifahrerin der versuchten schweren r344uberischen Er-pressung schuldig gesprochen und ihn zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbe-anstandung und die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Strafausspruch h344lt einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. Die Ju-gendkammer hat bei der Bemessung der verh344ngten Freiheitsstrafe innerhalb des nach 247 23 Abs. 2 StGB i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des 247 250 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass "seine eigene Mutter Taxifahrerin ist und die Tat insoweit als besonders verwerflich erscheint". Diese Erw344gung ist rechtsfehlerhaft, weil sich aus dem Umstand, dass die Mutter des Angeklagten den gleichen Beruf aus374bt wie das Tatopfer, keine gesteigerten Pflichten des Angeklagten f374r das verletzte Rechtsgut erge-ben (vgl. M374nchKommStGB/Franke 247 46 Rn. 32). Die berufliche Stellung der Mutter wirkt sich daher auf das Ma337 der der Tat des Angeklagten innewohnen-den Pflichtwidrigkeit nicht aus. Auch unter dem Gesichtspunkt der aus der Tat sprechenden Gesinnung kommt diesem Umstand keine die Tatschuld steigern-de Bedeutung zu. 2 Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschlie337en, dass die rechtlich unzutreffende Wertung die Bemessung der Freiheitsstrafe durch die Jugend-kammer zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Der Strafausspruch be-darf daher einer neuen tatrichterlichen Pr374fung und Entscheidung. Die von dem Wertungsfehler nicht betroffenen tats344chlichen Feststellungen k366nnen bestehen bleiben. Erg344nzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Fest-stellungen durch den neuen Tatrichter sind m366glich. 3 - 4 - Da das Verfahren sich nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache gem344337 247 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ck (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267). 4 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Bender
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