ECLI:DE:BGH:2015:230915B4STR371.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 371 /15 vom 23. September 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschw erdeführers am 23. September 201 5 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Dortmund vom 2. April 2015 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, a uch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Ang eklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und eine nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge erhebt, hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatr i- schen Krankenhaus (§ 63 StGB) begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreife n- den rechtlichen Bedenken . 1 2 - 3 - 1. Eine Anordnung gemäß § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn z u- mindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten positiv festgestellt werden kann und wenn der Täter in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begangen hat, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist. Die Voraussetzungen des § 20 oder zumindest die des § 21 StGB zum Zeitpunkt der Anlasstat mü s- sen danach z weifelsfrei festgestellt sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 3 StR 475/94, BGHR StGB § 63 Tat 4; Urteil vom 25. Februar 2010 4 StR 596/09; Beschluss vom 2. Februar 2010 4 StR 9/10). Daran fehlt es im vorliegenden Fall . a) Das Landgericht hat darin der psychiatrischen Sachverständigen folgend angenommen, der Angeklagte habe sich zum Zeitpunkt der ihm vo r- geworfenen Taten nicht ausschließbar im Zustand aufgehobener Schuldfähi g- keit im Sinne von § 20 StGB befunden. Er habe an einer krankhaften seelischen Störung in Form einer schizoaffektiven Psychose gelitten, begleitet von einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in der Ausprägung als depressive Episode mit psychotischem Erleben, ferner an einer leichten Minderbegabun g nicht ausschließbar zu einer mindestens nicht ausschließbaren Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt. Daher sei der Angeklagte, bei einer der Anlasst a- ten verstärkt durch vorherigen Alkoholkonsum, nicht mehr in der Lage gewesen, bei noch vorhandener Unrechtseinsicht danach zu handeln und seine starken aggressiven Impulse zu steuern. b) Mit diesen widersprüchlichen Ausführungen ist der für den Maßrege l- ausspruch erforderliche positiv e Nachweis eines andauernden Defekts vom Schweregrad des § 21 StGB nicht erbracht. Er lässt sich auch dem Gesamtz u- 3 4 5 - 4 - sammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Dass die Strafkammer nicht ausschließbar von aufgehobener Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist, r ech t- fertigt keine andere Beurteilung. Die Anwendung des Zweifelssatzes steht der für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzten positiven Feststellung eines dauerhaften Zustandes entgegen (BGH, Beschluss vom 2. Feb ruar 2010 4 StR 9/10 für § 21 StGB). 2. Die Voraussetzungen der Maßregel nach § 63 StGB sind auch in einem weiteren Punkt nicht hinreichend belegt. a) Die Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn eine Wah r- scheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortda u- ernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Seine Gefährlichkeit muss sich dabei aus demjenigen Zustand ergeben, der die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit bei der Anlasstat begründet. Es bedarf danach eines symptomatischen Zusammenhangs dergestalt, dass die Tatb e- gehung durch die (nicht nur vorübergehende) psychische Störung zumindest mitausgelöst worden ist und dass sich auch die für die Zukunft zu erwartenden Taten als Folgewirkung diese s Zustandes darstellen (st. R spr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. März 2012 2 StR 614/11 mwN). b) Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Anlasstaten auf m- plexen psychisc n- den Abhängigkeitserkrankung beruht. Erneuter Drogen - und Alkoholkonsum, mit dem beim Angeklagten zu rechnen sei, lasse befürchten, dass es zu einer Verschlimmerung der psychotischen Symptomatik ko mmen könnte und der A n- geklagte in seinem Verhalten noch unberechenbarer werde, so dass jederzeit mit erneuten Gewalthandlungen zu rechnen sei. 6 7 8 - 5 - Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die psychische Störung beim Angeklagten nicht allein, sondern nur im Z usammenwirken mit der vorüberg e- henden Alkoholisierung zu Straftaten im Zustand zumindest erheblich vermi n- derter Steuerungsfähigkeit führen wird. In einem solchen Fall kann ein die U n- terbringung rechtfertigender Zustand im Sinne des § 63 StGB aber nur ang e- n ommen werden, wenn der Angeklagte an einer krankhaften Alkoholsucht le i- det, in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist oder an einer länger a n- dauernden geistig - seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoho l- konsum oder andere alltägliche E reignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. April 2014 2 StR 602/13, NStZ - RR 2014, 207 mwN). Schon mit Blick darauf, dass der Tatrichter die positive Festst ellung zumindest der Vor - aussetzungen des § 21 StGB nicht getroffen hat, lassen die Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht erkennen, dass dieser rechtliche Maßstab hinre i- chend bedacht worden ist. Entsprechende Feststellungen in der neuen Haup t- verhandlu ng erscheinen allerdings möglich. II. 1. Der Senat weist darauf hin, dass er den Gründen des angefochtenen Urteils eine ausdrückliche Erörterung der Verhältnismäßigkeit der Unterbri n- gung (§ 62 StGB) ebenfalls nicht entnehmen kann. Auch aus dem Gesamtz u- s ammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nicht, dass diese Frage geprüft und (konkludent) bejaht wurde. Deren Nichterörterung begründet aber im Rahmen der Prüfung einer Maßregel nach § 63 StGB schon für sich genommen rege l- mäßig einen durchgreifenden Erörter ungsmangel. 2. Sollte der neue Tatrichter, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen, erneut zu dem Ergebnis kommen, dass der Ang e- 9 10 11 - 6 - klagte unter einer schizoaffektiven Störung leidet, wird er mit Blick auf das E r- fordernis der Dauerh aftigkeit des psychischen Defekts als Voraussetzung einer Unterbringung nach § 63 StGB insbesondere bedenken müssen, dass schizoa f- fektive Störungen phasenhaft verlaufen, wobei es auch zu Zeiten vollständiger Remission kommen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 4 StR 514/14, NStZ - RR 2015, 169, 170; BGH, Beschluss vom 2. September 2015 2 StR 239/15). Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die Voraussetzu n- gen einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht vorliegen, wird § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO z u beachten sein, da der Freispruch ebenfalls der Aufhebung u n- terliegt und das Verbot der Schlechterstellung der Verhängung einer Strafe nicht entgegensteht (BGH, Beschluss vom 5. August 2014 3 StR 271/14 mwN). Mit Blick auf die festgestellte Polytoxikoma nie des Angeklagten wird auch eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prüfen sein. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Quentin
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