ECLI:DE:BGH:2018:061218U4STR371.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 371 / 18 vom 6. Dezember 2018 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 306 Abs. 1 Nr. 3 Zum Begriff der Warenvorräte und des Warenlagers im Sinn e des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. März 2018 5 StR 603/17). BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 4 StR 371/18 LG Siegen in der Strafsache gegen wegen Sachbeschädigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin , Dr. Feilcke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bar tel als beisitzende Richter , Staatsanwalt als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltsch aft wird das Urteil des Land gerichts Siegen vom 29. März 2018 mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. 2. der Urteilsgründe , b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe . 2. Im Umfang de r Aufhebung wird die Sache zu neu er Ve r- handlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des L andg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb z u einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von einem Jahr sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des A ngeklagten eingelegte , auf Fall II.2. der Urteilsgründe beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der St aatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel , das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat zu Fall II. 2 . der Urteilsgründe f olgende Festste l- lungen und Wertungen getroffen : a) Der Angeklagte gelangte am 3. September 2017 nach Mitternacht in alkoholisiertem Zustand zu einem abgelegenen Teil des Betriebsgelä ndes der Firma S . in N . , auf dem sich eine Lagerh alle befand . In un - mittelbarer Nähe der Halle waren zahlreiche L kw - Wechselbrücken der Spedit i- onsfirma No . abgestellt , die mit einer Vielzahl von M ülltonnen beladen waren , welche die Firma S . im Kunden auftrag produziert und zum Abtrans - port bereit gestellt hatte . Der Angeklagte setzte mindestens vier der vor bzw. neben der Halle a b- gestellt en L kw - Wechselbrücken in Brand , indem er Pappe unter die Planen s chob und diese anzündete. Z wei der L kw - Wechselbrücken fingen , wie vom Angeklagten gewollt, Feuer , das sich zunächst auf den leicht brennbaren Pl a- nen aus breitete und sodann die Ladung erfasste . Gegen 2.30 Uhr verständigte d er Angeklagte mit Hilfe Dritter die Feuerwehr. Bei m Eintreffen der Löschkräfte standen zwei der L kw - Wechselbrücken vollständig in Flammen ; die Planen der benachbarte n Brücken begannen zu schmelzen . Bevor es den Löschkräften g elang, den Brand zu löschen, griff das Feuer auf mehrere weitere Wechse l- brücken sowie auf die Lagerh alle über . Es e ntstand Sachschaden in Höhe von mindes tens 500.000 EUR . Insg e- samt vier zehn der im Eigentum der F irma No . stehenden L kw - Wechselbrücken wur de n vollständig zerstört oder erheblich beschädigt, zwei weitere leicht b e- schädig t . Die im Eigentum der Firma S . stehende Ladung der L kw - 2 3 4 5 - 5 - Wechselbrücken sowie eine in der Halle gelagerte Pulverbeschichtungsanlage wurden durch den Brand zerstört und die Halle selbst erheblich beschädigt . b) Zur subjektiven Tatseite ist festgestellt, dass der Angeklagte die durch die B randwirkung eingetretenen Schäden an den LKW - Wechselbrücken jede n- falls billigend in Kauf nahm; hinsichtlich der Beschädigung en de r Halle sowie der darin gelagerten Pulverbeschichtungsanlage falle ihm Fahrlässigkeit zur Last . 2 . Das Landgericht hat die Tat als Vergehen der Sachbeschädigung ( § 303 Abs. 1 StGB ) gew ertet und eine Strafbarkeit des Angeklagte n wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB abgelehnt . Die vom Angeklagten in Brand gesetzten L kw - Wechselb rücken sowie die darauf befindlichen Mülltonnen seien nicht als Warenlager bzw. als Warenvorräte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen, so dass es bereits an der Verwi rklichung des objektiven Tatbestands fehle . Hinsichtlich der durch die Brandlegung ganz bzw. teilweise zerstörten Halle und der Pulverbeschichtungsanlage , die als taugliche Tatobje k- te im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB in Betracht zu ziehen sei en , fehle es am Vorsatz; dem Angeklagten falle insoweit nur Fahrlässigkeit zur Last. II. 1. Die wirksam auf Fall II.2. der Urteilsgründe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. D ie B egründung, mit der das Landgericht den objektiven Tatbes tand der Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB ve r- neint hat , hält rechtlicher Überprüfung nicht stand . Das Landgericht ist von einem zu engen Verständnis der Rechtsbegriffe Warenlager und Warenvorr ä t e 6 7 8 - 6 - im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen . Bei den auf den Lkw - Wechselbrücken gelagerten Mülltonnen handelte es sich um Warenvorräte ; die Wechselbrücken selbst unterfallen dem Begriff des Warenlagers. a) Unter Warenvorr ä t en im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB ist eine größere Men ge von körperlichen Gegenständen zu verstehen, die nicht zum Eigenverbrauch, sondern typischerweise zum gewerblichen Umsatz bestimmt ist (BGH, Urteil vom 22. März 2018 5 StR 603/17, NStZ 2018, 657 ) . Nach der Neufassung der Vorschrift durch das Sechste Ge setz zur R eform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 BGBl. I, S. 164 (6. St r RG) kommt es weder auf den Ort der Lagerung an noch ist der Begriff der Warenvorräte entgegen der Auffassung des Landgerichts einengend dahin auszulegen, dass er nur Warenbest ände erfasst, die für einen noch unbestimmten Kundenkreis für u n- gewisse Zeit vorrätig gehalten werden . Eine solche einengende Auslegung ist weder durch den Wortlaut der Norm noch unter Berücksichtigung ihrer Entst e- hungsgeschichte sowie ihres Schutzzwecks g eboten. a a) Bereits de m Wortsinn des Begriffs Warenvorrat ist ein solches ein - engendes Verständnis nicht immanent . Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter einem Warenvorrat eine m i- ger größere Menge von Waren zu verstehen , die zur zu künftigen V erwendung zur Verfügung steht (vgl. Duden, 2002, S. 4377, 4425; ähnlich Brockhaus/ Wahrig, Deutsche s W örterbuch , 1984 , S. ) . In einem en t- sprechenden Sinne hat bereits das Reichsgericht den in § 308 Abs. 1 StGB aF größen - bzw. menge n- bezogen ausgelegt und darunter eine zukünftigen Ge - und r- 9 10 - 7 - standen (vgl. RGSt 62, 28) ; auf subjektive Zwecksetzungen des Eigentümers komme es nicht an, vielmehr sei die objektive Beschaffenheit der Menge au s- schlaggebend (vgl. RGSt 13, 218, 219) . Auch die Aussonder ung einer b e- stimmten Menge aus einem größeren Vorrat zum Zwecke alsbaldiger Verwe n- Auffassung des Reichsgerichts der Annahme eines Vorrats im Sinne der Strafvorschrift nicht entgegen, wenn und soweit die ausgesonderte Menge nur nicht als gä nzlich unbedeutend erschien (so ausdrücklich RGSt 62, 28 ). In der Literatur wird der Begriff des Warenvorrats im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB ebenfalls mengenbezogen und überwiegend dahin versta n- den, dass er eine Mehrzahl von körperlichen Waren erfass t, die zum Zwecke zukünftige r Verwe ndung vereinigt sind (vgl. MüKo - StGB/Radtke, 3. Aufl., § 306 Rn. 36; SSW - StGB/Wolters, 5. Aufl., § 306 Rn. 5; Kühl/Heger , StGB, 29. Aufl., § 306 Rn. 2; NK - StGB/Kargl, 5. Aufl., § 306 Rn. 7; Sinn, JURA 2001, 803, 805; enge r möglicherweise Fischer , StGB, 65. Aufl., § 306 Rn. 6b). b b) Gegen ein e inschränk endes Verständnis des Begriffs auf Vorräte, die für eine beliebige Anzahl noch unbestimmter Kunden für eine noch u nbestim m- te Zeit angelegt sind , spricht auch die Entstehun gsgeschichte der Norm. § 306 Abs. 1 StGB hat § 308 Abs. 1 StGB aF abgelöst, der Warenvorräte als taugliches Tatobjekt einer Brandstiftung nur erfasste, wenn sie auf einem rden sind . Auf einem pri vaten Gelä nde etwa einem Firmengelände gelagerte Warenvorräte waren sonach vo m strafrechtlichen Schutz des § 308 Abs. 1 StGB aF nicht um fasst . Der G e- setzgeber des 6. Strafrechtsreformgesetz es hat die an dieser Differenzierung geübte Kritik aufgegriffen und Waren vorräte losgelöst vom Ort ihrer Lagerung dem strafrecht lichen Schutz des § 306 StGB unterstellt (vgl. BT - Drucks . 13/8587, S. 26) . Der Begriff der Warenvorr ä t e wurde demgegenüber in 11 12 - 8 - Kenntnis de s durch die Rechtsprechung geprägten Begriffsverständnisses, w o- nach es in erster Linie a ankomme (vgl. RGSt 13, 218, 219) unverän dert gelassen . Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeb er bei Schaffung des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB von dieser Wortinte r- pretation abweichen und d en gesetzlichen Begriff der Warenvorr äte einengend verstanden wissen wollte, sind nicht ersichtlich. c c) Diesem Verständnis entspricht auch der Schutzzweck der Norm. Der Katalog der Tatobjekte des § 306 Abs. 1 StGB zeichnet sich ungeachtet aller Unter schiede im Einzelnen insbesondere dadurch aus, dass das Inbrand se t- zen der darin enumerativ aufgezählten Tatobjekte über die Sachbeschädigung durch Feuer hinaus eine abstrakte Gemeingefahr schafft (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 1 StR 438/00, NStZ 2001, 196; Senat, Urteil vom 12. Mai 2016 4 StR 487/15, NJW 2016, 2349, 2350; Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte , 1998, S. 382 ; Kreß, JR 2001, 315, 316 ; ders., ZStW 110 (1998), S. 848, 857; vgl. auch BT - Drucks . 13/8587, S. 87). Die Geme in - gefährlichkeit haftet aber in erster Linie der erheblichen Warenmenge an und ist nicht von der Frage ab hängig, ob der Warenv orr at für einen noch unbestimmten oder bestimmten Kundenkreis oder für eine kürzere oder längere Lagerzeit a n- gelegt ist . Ein solc hes Verständnis der Norm trägt auch den Bedürfnissen der Weiterentwicklung der Lagerhaltung im Rahmen des modernen Warenverkehrs Rechnung , in de m so ge - Lieferungen verbreitet sind und längere Lagerzeiten wegen der damit verbundenen Kos ten vermieden wer den . dd ) Entgegen der Auffassung des Landgericht s verstößt eine solche A u s- legung des Rechtsbegriff s des Warenvorr ats nicht gegen das verfassungsrecht - liche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) , da die Wortlautgrenze nicht übe r- schritten i st. Der Begriff de s Warenvorr ats ist weder nach allgemeinem Sprac h- 13 14 - 9 - gebrauch noch nach juristischem Verständnis auf eine Mehrheit von Waren b e- schränkt, die für einen noch unbestimmten Käufer - oder Empfängerkreis b e- stimmt sind. b) Darüber hinaus ist das La ndgericht von einem zu engen Verständnis des Begriff s Warenlager im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB ausgegangen. Darunter ist jede Räumlichkeit oder Lagerstätte zu verstehen, die zur Aufbewahrung erheblicher Warenmengen dient ; auf ihre Art oder ihre ko n- krete Beschaffenheit kommt es nicht an. aa) Der Begriff des Warenlagers hat den in § 308 Abs. 1 StGB aF entha l- tenen Begriff des Magazins abgelöst , den das Reichsgericht dahin ausgelegt hatte, dass er stige dauernde Einric h- tung erfasst a- gert we rden (vgl. RGSt 13, 407). Im Sinne einer baulichen Räumlichkeit hat der B undesgerichtshof den Begriff des Magazins verstanden und es abgelehnt, einen Tan 308 Abs. 1 StGB aF anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1995 4 StR 432/95, BGHSt 41, 219, 221 ). bb) In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass der Beg riff des Warenlagers gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF dem a- ortsgebundene Räumlichkeiten erfasse , die dazu b e- stimmt sei en , größere Mengen von Waren , die dem gewerblichen Umsatz di e- nen, zu speichern, um sie im Bedarfsfall verfügbar zu ha ben (vgl. MüKo - StGB/Radtke , § 306 Rn. 35 [ ortsgebundene Räumlichkeit ] ; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 306 Rn. 6 ; Kühl/Heger , aaO, § 306 Rn. 2; Liesching, Die Brandstiftungsdelikte, 2002, S. 93 ) . 15 16 17 - 10 - Nach anderer Ansicht unterfallen de m Begriff des Warenlagers Lage r- stätten beliebiger Beschaffenheit , wenn sie der Aufbewahrung von größeren Warenvorräten für eine n nicht une rhebliche n Zeit raum dien en (vgl. LK - StGB/ Wolf f, 12. Aufl., § 306 Rn. 31 ; ders., Rüping - FS, S. 29, 3 8; SSW - StGB/Wolter s , aaO , § 306 Rn. 5; ders., in SK - StGB, 9. Aufl., § 306 Rn. 5; Dietmeier in Matt/ Renzikowski , StGB, § 306 Rn. 6; NK - StGB/Kargl , aaO, § 306 Rn. 6 ; Sinn, JURA 2001, 803, 805 ) . cc ) Einem weiteren Verständnis des Begriffs des Warenlagers n eigt nunmehr a uch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu, der in seinem Ur teil vom 22. März 2018 (5 StR 603/17, NStZ 2018, 657) nicht tragend aus - geführt hat , dass dieser mit dem vormaligen Begriff des Magazins nicht d e- ckungsgleich sei . Z ielrichtung der Neu fassung de r Vorschrift des § 306 StGB durch das 6. StrRG sei es gewesen, den Katalog der Tatobjekte den Erforde r- nissen der modernen Wirtschaftsordnung anzupassen; es liege deshalb nahe, auch mobile Lagerstätten wie einen Kühlanhänger unter de n Begriff des Ware n- lagers zu f assen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 5 StR 603/17 , aaO ). dd) Der Senat teilt diese Auffassung. Für ein e solche Auslegung spricht bereits der Wortsinn des Begriffs Warenlager. Er ist weit und rein funktional zu versteh en. Ihm unterfallen nich t nur ortsfeste Räumlichkeiten, sondern auch Behältnisse, wenn diese zur Lage rung größere r Warenmengen geeignet und bestimmt sind . Auch die Entstehungsgeschichte der Norm und der vom G e- setzgeber mit ihrer Novellierung verfolgte Zweck sprechen für ein v om früheren Begriff des Magazins losgelöstes Verständnis des Begriffs Warenlager . Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine Ersetzung des Begriffs des Magazins entschieden, um die T atobjekte des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu modernisieren (vgl. BT - Drucks. 13/ 8587, S. 87) . Die se sollten ersichtlich den Erfordernissen 18 19 20 - 11 - der heutigen Wirtschaftsordnung angepasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 5 StR 603/17 , aaO). Dem Begriff des Warenlagers im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB u n- terfällt daher jede mobile oder stationäre Lagerstätte, die zur Lagerung nicht ganz unerheblicher Warenmengen geeignet und bestimmt ist; auf ihre konkrete Beschaffenheit kommt es nicht an. N eben Räumlichkeiten können daher auch größere Behältnisse , Container oder die verfahre nsgegenständlichen Lkw - Wechselbrücken angesehen werden, wenn sie zur Aufnahme größerer Waren vorräte geeignet und bestimm t sind . ee ) D ie vom Angeklagten durch Brand zerstörten L kw - Wechselbrücken kommen daher als Warenlager und damit als taugliche Tatobjekte des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht , da sie nach den Feststellungen zur nicht nur ganz kurzfristigen Lagerung von nicht unerheblichen Waren vor - räten dienten . 2 . Schließlich hat das Landgericht z utreffend erkannt, d ass der Ang e- kla g te die Tatbestandsvarianten des § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt ernative 1 StGB und § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB objektiv verwirklicht hat , weil er die Lagerh alle und die darin gelagerte Pulverbeschichtungsanlage durch die Brandlegung teilweise zerstört b zw. beschädigt hat . Die Erwägungen, mit denen es die Annahme vo r- sätzlichen Handelns abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand. a) Bedingter Brandstiftungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs als möglich und n icht ganz fernliegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung entweder bill i- 21 22 23 24 - 12 - gend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit ihr abfindet (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 4 StR 62/10, NStZ - RR 2010, 241) , wobei Gleichgültigkeit genügt. Bei einem leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werde n (BGH, Urteil vom 5. September 2017 5 StR 222/17, NJW 2018, 246 , 248 ). Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob der Täter mit Bran d- stiftungsvorsatz gehandelt hat, ist der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass ein Tatobjekt in Brand gerät (vgl. BG H, Beschluss vom 6. März 2013 1 StR 578/12 , NStZ 2014, 647, 651 mwN). Maßgebend ist insoweit aber stets eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Um stände (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 4 StR 62/10 , aaO). b) D ie gebotene Gesamtschau läss t das angefochtene Urteil vermissen . Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte insoweit nur fah r lässig und nicht bedingt vorsätzlich handelte, (allein) auf den Umstand g e- stützt, dass er seine t auf die L kw - Brücken konzen habe; Anhaltspunkte dafür, dass er die Beschädigung der Halle und ihres I n- halts jedenfalls für möglich gehalten und sich mit einem solchen Erfolg abg e- funden habe, hat es nicht gesehen . Diese Erwägungen sind lückenhaft . Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die räumliche Nähe der vom Angeklagten bewusst in Brand gesetzten L kw - Wechselb rücken zu der durch den Brand beschädigten Halle für eine hohe Wahrscheinlichkeit spr echen konnte , dass das Feuer auf sie übergreifen und sie durch die Br andwirkung b e- schädig en oder zerstör en k onnte . In die erforderliche Gesamtschau aller obje k- 25 26 27 - 13 - tiven und subjektiven Umstände hätte das Tatgericht auch einstellen müssen, dass der seit Jahren bei der Freiwilligen Feuerwehr tätige Angeklagte ersichtlich über spe zifische Erfahrungen mit der Brandentwicklung und der Brandbekäm p- fung verfügte. 3 . Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf , um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermö g- lichen . Sost - Scheible Roggenbuc k Quentin Feilcke Bartel 28
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