BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 37 /15 vom 24. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerd eführers am 24. Februar 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Detmold vom 30. Oktober 2014 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat de n Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiel len Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- kla g ten ergeben. II. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat gegen den im Tatzeitraum 19 bzw. 20 Jahre alten Angeklagten eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG verhängt. Zwar sei zugunsten des Angeklagten zu berück - sichtigen, dass er nicht vorbestraft sei und sich die Intensität der festgestellten sexuellen Handlungen vergleichsweise noch in Grenzen gehalten habe. Jedoch würden n- densein schädlicher Neigungen sprechen . Die erforderliche Nachreifung des Angeklagten sei nicht mehr allein mit Erziehungsmaßregeln bzw. Zuchtmitteln zu erreichen, sondern allein mit den Mitteln des Jugendstrafvoll zugs. Die ve r- hängte Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sei unbedingt erfo r- derlich, um noch erzieherisch auf den Angeklagten einwirken zu können. Diese Erwägungen leiden an durchgreifenden Erörterungsmängeln und halten rechtlicher Überprüfung daher nicht stand. 2 3 4 5 - 4 - 1. Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage - oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des T ä- ters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Voraussetzung ist ferner, dass die schädlichen Ne igungen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und we i- tere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. März 1992 1 StR 105/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 S chädliche Neigu n- gen 5; Beschluss vom 13. November 2013 2 StR 455/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 S chädliche Neigungen 11, jeweils mwN). 2. Gemessen daran wäre vom Landgericht bei der Prüfung der Vorau s- setzungen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG zu erörtern gewesen, dass der Angeklagte nach Begehung der abgeurteilten Taten, die im Urteilszeitpunkt mehr als zwei Jahre zurück lagen, nicht mehr straffällig gewo r- den ist. Dieser Umstand kann darauf hindeuten, dass eine Gefahr künftiger Straftaten nicht mehr besteht (BGH, Beschluss vom 13. November 2013 aaO). Die Strafkamme r hätte ferner in den Blick nehmen müssen, dass die einschl ä- gige Vorverurteilung des Angeklagten in unmittelbarem zeitlichen Zusamme n- hang mit den hier abgeurteilten Taten stand und dasselbe Tatopfer betraf, der Angeklagte Selbstanzeige erstattete und sich in Therapie begab. Dass Verlauf und Ergebnis dieser therapeutischen Behandlung für die Beurteilung der Frage, ob beim Angeklagten noch zum Zeitpunkt des Urteils schädliche Neigungen vorlagen, von Bedeutung sein konnten , liegt auf der Hand und hätte daher e benfalls der Erörterung bedurft. 6 7 - 5 - Die Sache bedarf daher zum Rechtsfolgenausspruch insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 8
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