ECLI:DE:BGH:2019:140219B4STR37.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 37 / 1 8 vom 1 4 . Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1 4 . Februar 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Paderborn vom 10. November 2017 mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben, a) sowe it der Angeklagte in den Fällen II. 4 bis 9 der Urteilsgründe wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über d ie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäß i- gen Handeltreibens mit Dopingmitteln in ne un Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gericht e- 1 - 3 - te Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurte ilung wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopi ngmitteln gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 4 Nr. 2b i . V . m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AntidopG in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Die Strafvorschrift de s § 4 Abs. 1 AntidopG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 3 StR 345/17, Rn . 13 ff.). Auch die Annahme eines (mit - )täterschaftlichen Handeltreibens weist keinen Rechtsfehler auf. Zwar hat die Strafkammer auf eine nähere Da r- legung ihrer rechtlichen Bewertung verzichtet. Den Urteilsgründen lässt sich aber noch hinreichend entnehmen, dass der Angeklagte an dem über das I n- ternet betriebenen Handel mit konsumfähigen Dopingstoffen des anderweitig . nicht lediglich als Gehilfe (§ 27 StGB), sondern als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) beteiligt war. Die von ihm unter Zuhilfenahme eines Stro h- mannes in der Zeit von Oktober 2016 bis zum 28. Februar 2017 organisierte dreimalige Beschaffung von Dopingmittelgrun dstoffen aus China war eine w e- . Tathandlungen stellen sich dabei als eine Ergänzung des Tatbeitrags des . BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 4 StR 5 78/16, NStZ - RR 2017, 146 f. mwN). 2. Die Verurteilung wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltre ibens mit Dopingmitteln gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2b i . V . m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AntidopG in den Fällen II. 4 bis 9 der Urteilsgründe kann dagegen nicht best e- hen bleiben . 2 3 4 - 4 - a) Nach den Urteilsgründen verkaufte der Angeklagte von September 2016 bis einschließlich Februar 2017 monatlich gebrauchsfertige Dopingmittel, deren genaue Menge nicht mehr festgestellt werden konnte, an Kunden aus der Bodybuilder - Sze ne in P . und Umgebung. Bei den Stoffen handelte es sich um Testosteron - Enanthat, Testosteron - Propionat und Sustanon. Dabei erzielte er Einnahmen in Höhe von mindestens 1.000 Euro im Monat. b) Diese Feststellungen reichen für die Annahme eines Ha ndeltre ibens mit Dopingmitteln gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntidopG in sechs Fällen nicht aus. Auch hat die Strafkammer mögliche Bewertungseinheiten nicht bedacht. aa) in § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 N r. 2 AntidopG ist auf die zu d em gleichlautenden Merkmal in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 3 StR 345/17, Rn. 18; Volkmer in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG , 9 . Aufl. , § 4 AntiDopG Rn. 29 f.; BT - Dr uck s. 18/4898, S. 23). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Mindestfeststellungen als auch mit Blick auf mögliche rechtliche Bewertungseinheiten, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist (vgl. BGH, B e- schluss vo m 7. August 2018 3 StR 345/17, Rn. 18 mwN ). bb) Daran gemessen ist die pauschale Beschreibung, der Angeklagte habe monatlich gebrauchsfertige Dopingmittel (Testosteron - E nanthat, Testost e- ron - Propionat und Sustanon) an verschiedene Kunden aus der Bodybui lder - S zene verkauft, für die Fes tstellung einer Straftat nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntidopG unzureichend. Es fehlt jede Individualisierung, die eine Untersche i- dung von anderen gleichartigen Taten zuließe. Auch wäre die Angabe einer Mindestmenge erforderlich g ewesen (vgl. d azu die Nachweise bei Patzak in 5 6 7 8 - 5 - Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 BtMG Rn. 365 f. ). Zudem hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die verkau f- ten Dopingmittel ganz oder teilweise aus den unter II. 1 und 2 der Urteilsgründe festgestellten Beschaffungstaten stammten und deshalb insoweit Bewertung s- einheiten vorlagen. Zur Erörterung bestand Anlass, weil der geständige Ang e- klagte angegeben hat, für die Beschaffung von Dopingmittelgrundstoffen aus China von sei . - zu haben (UA 6). c) Die Teilaufhebung führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einze l- strafen und entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel 9
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