BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 372/01 vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung im Fall II 6 der Urteilsgründe (vgl. Antrag s - schrift des Generalbundesanwalts vom 15. September 2001). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwend i - gen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible Ausgefertigt: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
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