BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 373/08 vom 26. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts 226 zu III. auf dessen Antrag hin 226 und des Beschwerdef374hrers am 26. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. April 2008 1. im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Ange-klagte der N366tigung in Tateinheit mit K366rperverlet-zung schuldig ist, und 2. im Strafausspruch aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts Essen zur374ckverwiesen. III. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders schwerer) Ver-gewaltigung in Tateinheit mit K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-spruch wegen (besonders schwerer) Vergewaltigung nicht. 2 Die Strafkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine se-xuelle Handlung im Sinne des 247 177 Abs. 1 i.V.m. 247 184 f Nr. 1 StGB immer dann vorliegt, wenn die Handlung objektiv, also nach ihrem 344u337eren Erschei-nungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist; ist das der Fall, kommt es auf die Motivation des T344ters nicht an, auch eine sexuelle Absicht muss nicht vorliegen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 226 4 StR 459/07 m.w.N.). Jedoch ist auf der subjektiven Seite erforderlich, dass der T344ter sich jedenfalls des se-xuellen Charakters seines Tuns bewusst ist (H366rnle im M374nchKomm StGB 247 184 f Rdn. 7; Lenckner/Perron/Eisele in Sch366nke-Schr366der StGB 27. Aufl. 247 184 f Rdn. 8 jeweils m.w.N.). 3 Hieran fehlt es vorliegend. Auf Grund der vom Landgericht als glaubhaft bewerteten Aussage des Tatopfers handelte der Angeklagte allein, um nach dem Geld zu suchen, dessen Wegnahme er der Zeugin unterstellte (UA 7 ff.). Dementsprechend stellte die Strafkammer zur subjektiven Seite fest, 204dass der Angeklagte selbst das Einf374hren des Fingers [in die Scheide der Zeugin] nicht als sexuelle Handlung, sondern als 'Suchvorgang' empfand223 (UA 15). 4 2. Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte jedoch den Tatbestand der N366tigung (247 240 Abs. 1 StGB) erf374llt. Der Senat 344ndert den Schuldspruch ent-sprechend ab. 247 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, zumal der Vorwurf der sexuellen N366tigung auch in der Tatalternative der besonders schweren Ver-gewaltigung den der N366tigung gem344337 247 240 Abs. 1 StGB umfasst. 5 - 4 - 3. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt schon wegen des deutlich ge-ringeren Strafrahmens des 247 240 Abs. 1 gegen374ber dem des von der Straf-kammer angenommenen 247 177 Abs. 5 StGB zur Aufhebung des Strafaus-spruchs. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es dagegen nicht, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. 6 4. F374r den beim Landgericht am 4. August 2008 eingegangenen Antrag vom 31. Juli 2008, dem Angeklagten Rechtsanwalt Dr. G. als Pflichtver-teidiger beizuordnen, ist - anders als f374r die Wahrnehmung der Revisionshaupt-verhandlung (vgl. KK-Kuckein StPO 5. Aufl. 247 350 Rdn. 11 m.w.N.) - der Vorsit-zende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zust344ndig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. M344rz 2005 - 4 StR 506/04; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 141 Rdn. 6 jeweils m.w.N.). Eines Zuwartens mit der Entscheidung des Senats 374ber die Revision bedurfte es nicht, da sowohl Rechtsanwalt Dr. G. als Wahlverteidiger des Angeklagten wie auch der bisherige Pflichtverteidiger die Revision umfassend begr374ndet haben. 7 Maatz Kuckein Athing Ernemann Mutzbauer
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