BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 373/09 vom 3. November 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. M344rz 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr (Fall II. 3 der Urteilsgr374nde) verurteilt worden ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr, Bedrohung und Beleidigung unter Freisprechung im 334bri-gen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang mit der 1 - 3 - Sachr374ge Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das Landgericht wegen Beleidigung und Bedrohung (F344lle II. 1 und 2 der Urteils-gr374nde) verurteilt hat. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374h-rungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. August 2009. 2 2. Dagegen h344lt die Verurteilung des Angeklagten wegen (vors344tzlichen) gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr (247 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 3 a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellte der An-geklagte der Nebenkl344gerin, seiner fr374heren Lebensgef344hrtin, wiederholt nach, nachdem sie die Beziehung zu ihm beendet hatte. Als die Nebenkl344gerin am Vorfallstag gegen 14.30 Uhr mit ihrem Pkw ihre Arbeitsst344tte in S. verlas-sen hatte, um nach Hause zu fahren, kam ihr noch innerorts der Angeklagte mit seinem Pkw entgegen. Der Angeklagte erkannte die Nebenkl344gerin in ihrem Pkw und lenkte seinen Pkw bewusst auf die Gegenfahrbahn. Dies entsprach seiner fr374heren Ank374ndigung: "Wenn ich Dich fahren sehe, fahre ich drauf zu, auch wenn wir beide in den Himmel kommen". Der Angeklagte beschleunigte seinen Pkw. "Ihm war auf Grund seiner gemachten 304u337erung und dem Be-schleunigen seines Fahrzeuges klar, dass zumindest die M366glichkeit eines Frontalzusammensto337es der Kraftfahrzeuge mit der Gefahr der Lebensgef344hr-dung f374r die [Nebenkl344gerin] bestand, jedoch wollte er keinen konkreten Unfall mit schwerwiegenden Folgen f374r den Unfallgegner herbeif374hren". Die Neben-kl344gerin, die mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h fuhr, sah den auf sie 4 - 4 - zufahrenden Pkw des Angeklagten und lenkte ihren Pkw nach rechts, um einen Unfall zu vermeiden. Auch der Angeklagte lenkte seinen Pkw nach rechts. Bei-de Fahrzeuge fuhren aneinander vorbei. "W344re auch nur ein Kraftfahrzeug nicht nach rechts ausgewichen, w344re es zu einem Zusammensto337 der Kraftfahrzeu-ge gekommen". b) Diese Feststellungen belegen die f374r die Annahme einer vollendeten Tat nach 247 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Herbeif374hrung einer kon-kreten Gefahr f374r Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung muss die Tathandlung 374ber die ihr innewohnende latente Gef344hrlichkeit hinaus in eine kritische Situation gef374hrt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfah-rung auf Grund einer objektiv nachtr344glichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeintr344chtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (Senat, Urteil vom 30. M344rz 1995 - 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f., zu 247 315 c StGB und Urteil vom 4. September 1995 226 4 StR 471/95, NJW 1996, 329 f., zu 247 315 b StGB). 5 Nach den dazu entwickelten Ma337st344ben gen374gen die Feststellungen des Landgerichts den Anforderungen zur Darlegung einer konkreten Gefahr nicht. Ein Verkehrsvorgang, bei dem es zu einem "Beinahe-Unfall" gekommen w344re - also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einsch344t-zung gelangt, "das sei noch einmal gut gegangen" (Senat aaO) -, l344sst sich dem Urteil nicht entnehmen. Dass sich beide Fahrzeuge beim Gegenverkehr in enger r344umlicher N344he zueinander befunden haben, gen374gt f374r sich allein nicht. Insbesondere belegen die bisher getroffenen Feststellungen nicht, dass es dem Angeklagten und der Nebenkl344gerin etwa nur auf Grund 374berdurchschnittlich 6 - 5 - guter Reaktion sozusagen im allerletzten Moment gelungen ist, einer sonst dro-henden Kollision durch Ausweichen zu begegnen. Vielmehr legen die Feststel-lungen nahe, dass die Nebenkl344gerin noch ohne Weiteres nach rechts auswei-chen konnte, bevor eine kritische Situation im Sinne des "Beinahe-Unfalls" ent-standen war. Verhielte es sich so, fehlte es an einer bereits eingetretenen kon-kreten Gefahr im Sinne des 247 315 b Abs. 1 StGB und es k344me deshalb nur eine Strafbarkeit wegen versuchten gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr nach Absatz 2 der Vorschrift in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 4. September 1995, aaO). c) Der neue Tatrichter wird deshalb zun344chst die Verkehrssituation, in der sich die beiden beteiligten Fahrzeuge bei ihrer Ann344herung im Vorfallszeit-punkt befanden, tunlichst unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen f374r Ver-kehrsunfallrekonstruktion, n344her aufzukl344ren haben. Auch wenn an die diesbe-z374glichen Feststellungen im Urteil keine zu hohen Anforderungen gestellt wer-den d374rfen (vgl. Senat, NJW 1995 aaO), wird sich der Tatrichter um n344here Er-mittlung der von beiden Fahrzeugen im Vorfallszeitpunkt gefahrenen Ge-schwindigkeiten, ihrer Entfernung zueinander unmittelbar vor der Einleitung der Ausweichbewegungen, zur Breite der Fahrbahn und der am Vorfallsort beste-henden Ausweichm366glichkeiten zu bem374hen und das Ergebnis in einer Weise im Urteil darzulegen haben, die dem Revisionsgericht eine Nachpr374fung erm366g-licht, ob eine - wie beschrieben - konkrete Gefahr im Sinne eines "Beinahe-Unfalls" bereits vorlag. Vermag der neue Tatrichter eine dahingehende Feststel-lung nicht zu treffen, so wird er bei der Pr374fung einer Versuchsstrafbarkeit nach 247 315 b Abs. 2 StGB zu bedenken haben, dass f374r die subjektive Tatseite ein blo337er Gef344hrdungsvorsatz, wie ihn das Landgericht angesichts der Formulie-rung auf UA 11 m366glicherweise als ausreichend erachtet hat, nicht gen374gt, vielmehr der T344ter mit - mindestens bedingtem - Sch344digungsvorsatz handeln 7 - 6 - muss (Senat, BGHSt 48, 233, 237 f.). Schlie337lich wird auch zu pr374fen sein, ob der Angeklagte von einem Versuch nach 247 315 b Abs. 2 StGB mit strafbefreien-der Wirkung gem344337 247 24 Abs. 1 StGB zur374ckgetreten ist, indem er seinerseits nach rechts ausgewichen ist und dadurch eine Kollision beider Fahrzeuge ver-hindert hat. Im 334brigen kommt unabh344ngig von einer Strafbarkeit des Angeklag-ten nach 247 315 b StGB eine Verurteilung des Angeklagten jedenfalls wegen vollendeter N366tigung (247 240 Abs. 1 und 2 StGB) in Betracht (zur Konkurrenz mit 247 315 b StGB 226 Tateinheit 226 Senat, BGHSt 48, 233, 237 f.; K366nig in LK-StGB 12. Aufl. 247 315 b Rdn. 93). Denn der Angeklagte hat nach den bisher getroffe-nen Feststellungen durch sein Verhalten die Nebenkl344gerin mit Gewalt zum Ausweichen gezwungen. 3. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr zieht die Aufhebung der insoweit erkannten Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe, die zugleich die 8 - 7 - Einsatzstrafe bildet, nach sich. Dies hat die Aufhebung des Gesamtstrafenaus-spruchs zur Folge, 374ber den ebenfalls neu zu verhandeln und zu entscheiden ist. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Franke
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