BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 373/11 vom 23. August 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Saarbrücken vom 13. April 2011 a) dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen fre ig e- sprochen wird; insofern hat die Staatskasse die Ko s- ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass über diese eine nachträgliche g e- richtliche Entscheidung na ch den §§ 460, 462 StPO sowie die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu tre f- fen ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier tateinheitlich b e- gangener Fälle des unerlaubten Ha ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafen aus vier früheren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hie r- gegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Ergänzung des Urteils um den gebotenen Tei l- 1 - 3 - freispruch und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Im Übr i- gen ist die Revision unbegründet. 1. Im Fall 3 der Anklage war der Angeklagte freizuspr echen; dies holt der Senat nach. In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage waren dem Angeklagten drei tatmehrheitlich begangene Fälle des unerlaubten Ha n- dels mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt worden. Wegen der ersten beiden Fälle hat das Landgericht den Angeklagten - allerdings unter Annahme von Tateinheit - verurteilt; hinsichtlich der dritten Tat hat es eine Tatbeteiligung des Angeklagten als "nicht mit der gebotenen Gewissheit" erwiesen angesehen (UA S. 9 f.). Ein Angeklagter , der nicht wegen aller Delikte verurteilt wird, die er der Anklage zufolge in Tatmehrheit begangen haben soll, ist insoweit freizuspr e- chen, um Anklage und Eröffnungsbeschluss auszuschöpfen; dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis an ders beurteilt und von Ta t- einheit ausgeht (BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ - RR 2008, 287; vom 3. Juni 2008 - 3 StR 163/08, NStZ - RR 2008, 316). Den deshalb gebotenen Teilfreispruch holt der Senat - wie vom Generalbundesanwalt bea n- tragt - nach. 2. Die Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen liegen zwar hinsichtlich der in den Urteilen vom 29. Juni und 28. Juli 2010 verhängten S tr a- 2 3 4 5 6 - 4 - fen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB vor. Hinsichtlich der Verurte i- lung vom 17. August 2010 kann dies vom Senat dagegen nicht überprüft we r- den, da insofern die Tatzeit nicht mitgeteilt und deshalb nicht nachvollziehbar ist, ob auch die dort abge urteilte Tat vor der die Zäsur bildenden Verurteilung vom 29. Juni 2010 begangen wurde. Die vom Landgericht ebenfalls einbezog e- ne Strafe aus der Verurteilung vom 22. März 2011 ist nach den von der Stra f- kammer mitgeteilten Daten einer nachträglichen Gesamts trafenbildung jede n- falls mit der hier abgeurteilten Straftat nicht zugänglich. 3. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); in s- besondere entspricht die Annahme von Tateinheit bei dem vom Landgericht festgestellten Umtausch der Bet äubungsmittel der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 4 StR 689/10 mwN). 4. Der Senat macht von der Regelung des § 354 Abs. 1b StPO G e- brauch. Über die neue Gesamtstrafe sowie die (weiteren) Kosten des Revis i- o nsverfahrens kann im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO entschi e- den werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 2 StR 556/10; zur Kostenentscheidung: BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, NJW 2005, 1205, 1206). Einer Aufhebung der von der Strafkammer getroffenen 7 8 - 5 - Feststellungen bedarf es nicht; hinsichtlich der Verurteilung vom 17. August 2010 ist eine Ergänzung um die Tatzeit möglich. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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