BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 373 /12 vom 11. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2012 ei nstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juni 2012 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahing ehend - ergänzt, dass der Angeklagte eines schweren Raubes schuldig ist, - berichtigt, dass festgestellt wird, dass "darüber hinaus ein Betrag von 4.500 . Erlangten - 2 - entspricht". Im Übrigen hat die Nachprü fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Roggenbuck Franke Bender Quentin Reiter
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