BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 374/05 vom 19. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. April 2005 wird ver-worfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 17. September 2003 wegen Bestechung u.a. - insgesamt 116 Taten - zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Ange-klagten stellte der Senat mit Beschluss vom 7. September 2004 - 4 StR 234/04 - 17 der angeklagten Taten gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, beschr344nkte die Strafverfolgung in sechs F344llen gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO und 344nderte den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Bestechung in 49 F344llen, des Be-truges in 45 F344llen, davon in 38 F344llen in Tateinheit mit wettbewerbsbeschr344n-kender Absprache bei Ausschreibungen, und der wettbewerbsbeschr344nkenden Absprache bei Ausschreibungen in f374nf F344llen schuldig ist. Im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen in sechs F344llen und im Gesamtstrafenausspruch hob der Se-nat das angefochtene Urteil mit den zugeh366rigen Feststellungen auf und ver-wies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine ande-re Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ck; die weiter gehende Revisi-on des Angeklagten wurde verworfen. 1 - 4 - Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen der rechtskr344ftig festgestellten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Straf-aussetzung zur Bew344hrung verurteilt. Hiergegen richtet sich die - wirksam auf die zur Bew344hrung ausgesetzte Gesamtstrafe beschr344nkte (vgl. BGHR StPO 247 318 Strafausspruch 2) - vom Generalbundesanwalt vertretene, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r374gt. 2 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 3 1. Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und sein inzwischen verstorbener Partner Lutz Peter B. Gesch344ftsf374hrer einer Firma f374r Hei-zungs- und Sanit344rtechnik (Firma B. GmbH) und pers366nlich haftende Gesell-schafter eines Planungsb374ros (Firma H. ). In der Zeit von 1995/96 bis 2001 ver-schafften beide den Firmen durch Bestechung von Mitarbeitern staatlicher Bau-344mter bzw. durch Ausschreibungs- und Rechnungsmanipulationen Auftr344ge, die die Firmen sonst nicht erhalten h344tten. 4 2. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung f374r die neu festzusetzen-den Einzelstrafen zu Gunsten des Angeklagten ber374cksichtigt, dass er ein um-fassendes, von Reue getragenes Gest344ndnis abgelegt, er bereits im fr374hen Sta-dium der Ermittlungen aktiv sowohl zur Aufkl344rung eigener Straftaten als auch zur Aufdeckung von Straftaten anderer beigetragen, er pers366nlich und - auf sein Betreiben - auch die Firma B. GmbH Schadenswiedergutmachung geleistet habe, so dass der gesamte Schaden ausgeglichen sei, er seinen Ge-sch344ftspartner B. dazu bewogen habe, in die Schweiz transferiertes Geld (250.000 DM) zur374ckzuf374hren und den Steuerbeh366rden zur Verf374gung zu stel-len, er - mit 58 Jahren - nicht vorbestraft sei und ein sozial geordnetes Leben 5 - 5 - gef374hrt habe, er 4 275 Monate Untersuchungshaft erlitten habe, er an einer ihn stark beeintr344chtigenden Krankheit (Morbus Crohn) leide und die Motivation f374r die Straftaten "Existenz344ngste" gewesen seien. Dar374ber hinaus hat die Straf-kammer strafmildernd sowohl die lange Verfahrensdauer gewertet als auch, dass die Taten lange Zeit zur374ckliegen. Schlie337lich hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten noch ber374cksichtigt, dass auf ihn erhebliche Verfah-renskosten zukommen, was ihn bei seinem derzeitigen bescheidenen Einkom-men besonders hart treffe. Im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung, bei der von einem Strafrah-men von einem Jahr und neun Monaten bis zu 15 Jahren (Gesamt-)Frei-heitsstrafe auszugehen war, hat die Strafkammer zudem mildernd gewertet, dass nach der vom Senat vorgenommenen Verfahrensbeschr344nkung der noch ber374cksichtigungsf344hige Gesamtschaden um mehr als die H344lfte - auf ca. 180.000 DM und knapp 30.000 DM Gef344hrdungsschaden - reduziert worden sei und zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusam-menhang bestehe; die Taten seien fortlaufend "nach demselben Schema" er-folgt und h344tten 374berwiegend das Land Nordrhein-Westfalen betroffen. Die wie-derholte Tatbegehung sei Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle gewesen. 6 Zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht den langen Tatzeitraum, die Vielzahl der Taten, die H366he des Schadens und die betr344chtliche kriminelle Energie des Angeklagten gewertet, wenn auch ber374cksichtigt werden m374sse, dass die Vorgehensweise des Angeklagten damals "branchen374blich" gewesen sei. 7 - 6 - Die Strafaussetzung zur Bew344hrung hat die Strafkammer damit begr374n-det, dass f374r den Angeklagten eine g374nstige Sozialprognose zu stellen sei und auch die nach 247 56 Abs. 2 StGB geforderten "besonderen Umst344nde" vorl344gen: Der Angeklagte habe durch sein von Reue getragenes Gest344ndnis umfassend zur Aufkl344rung des gesamten Tatkomplexes beigetragen und - auch durch Ein-satz seines privaten Verm366gens - eine vollst344ndige Schadenswiedergutma-chung bewirkt. Er sei nicht vorbestraft und habe sich 4 275 Monate in Untersu-chungshaft befunden, was ihn erheblich beeindruckt habe. 8 3. Die Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht weist keinen durch-greifenden Rechtsfehler auf. 9 a) Die Strafzumessung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von den Taten und der Pers366nlichkeit des T344ters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umst344nde festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuw344gen. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Zumessungserw344gungen in sich fehlerhaft sind, wenn gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke versto337en wird oder wenn sich die verh344ngte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit l366st, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter einger344umten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtig-keitskontrolle ist ausgeschlossen; in Zweifelsf344llen muss das Revisionsgericht die Bewertung des Tatgerichts hinnehmen. Diese Grunds344tze gelten auch f374r die Bildung der Gesamtstrafe und f374r die Entscheidung 374ber die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bew344hrung (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 11 m.w.N.). 10 - 7 - b) Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze h344lt der Gesamtstrafen-ausspruch revisionsrechtlicher Pr374fung noch stand. 11 aa) Die von der Staatsanwaltschaft behaupteten Widerspr374che bei der Strafzumessung - einerseits hei337e es, der Angeklagte habe auch unter Einsatz seines privaten Verm366gens zur vollst344ndigen Schadenswiedergutmachung bei-getragen, andererseits werde darauf hingewiesen, dass die Schadenswieder-gutmachung durch den Angeklagten und andere Beteiligte, u.a. durch an den Straftaten beteiligte Handwerksfirmen, erfolgt sei 226 und - einerseits gehe die Strafkammer davon aus, der Angeklagte habe seinen Gesch344ftspartner B. dazu bewogen, das in die Schweiz transferierte Geld zur374ckzuf374hren, anderer-seits komme zum Ausdruck, dass der Angeklagte und B. das Geld gemein- sam zur374ckgef374hrt h344tten - sind ersichtlich, sofern sie 374berhaupt bestehen, f374r die Strafzumessung ohne Relevanz; denn die bestimmenden Strafzumes-sungsgesichtspunkte insoweit sind, dass der Schaden - auch durch Einsatz des Privatverm366gens des Angeklagten - wieder gutgemacht ist und dass das ins Ausland verbrachte Geld durch den Einsatz des Angeklagten zur374ckgef374hrt und den Finanzbeh366rden zur Verf374gung gestellt wurde. 12 bb) Soweit die Staatsanwaltschaft meint, es l344gen keine gleichartigen Ta-ten nach "demselben Schema" vor, wovon aber das Landgericht ausgehe, son-dern zum einen "zwei Sachverhaltskomplexe", n344mlich die Taten betreffend die Firma B. GmbH und die Taten betreffend das Planungsb374ro H. , und zum ande-ren betr344fen die Taten unterschiedliche Gesch344digte sowie unterschiedlich ver-letzte Rechtsg374ter, zeigt sie ebenfalls keinen die Gesamtstrafenbildung in Frage stellenden Rechtsfehler auf. Die Strafkammer ber374cksichtigt strafmildernd, dass zwischen den abgeurteilten Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang bestehe. Das ist durch die Feststellungen, nach denen die ins- 13 - 8 - gesamt aus "Existenzangst" zum Erhalt der miteinander verflochtenen Firmen begangenen Taten fortlaufend und mit geringem zeitlichen Abstand begangen wurden, belegt. Dass die Taten unterschiedliche Gesch344digte betrafen und ver-schiedene Rechtsg374ter verletzten, steht der strafmildernden Erw344gung des Landgerichts nicht entgegen (vgl. BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 1, 4, 8; BGH, Beschluss vom 18. Juli 1995 226 4 StR 379/95). cc) Die Wertung der Beschwerdef374hrerin, das Landgericht habe bei Bil-dung der Gesamtstrafe den "Spielraum der noch schuldangemessenen Strafe verlassen", zeigt keinen Rechtsfehler auf, sondern gr374ndet sich auf 226 im Revisi-onsverfahren nicht zu ber374cksichtigende - eigene Strafzumessungserw344gun-gen. Der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzugeben, dass die Gesamtstrafe au337ergew366hnlich milde ist. Sie ist jedoch im Hinblick auf die zahlreichen ge-wichtigen Strafmilderungsgr374nde aus Rechtsgr374nden gerade noch hinzuneh-men. Das gilt auch f374r die gew344hrte Strafaussetzung zur Bew344hrung, wobei das Landgericht angesichts der festgestellten Milderungsgr374nde nicht ausdr374cklich er366rtern musste, ob etwa die Verteidigung der Rechtsordnung ausnahmsweise 14 - 9 - die Vollstreckung der Strafe gebietet (vgl. BGHR StGB 247 56 Abs. 3 Verteidigung 9, 15). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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