BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 374/06 vom 14. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur versuchten schweren r344uberischen Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 14. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Paderborn vom 3. April 2006, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten schweren r344uberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklag-ten f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Urteils; einer Er366rterung der Ver-fahrensr374ge bedarf es daher nicht. 1 Nach den Feststellungen begaben sich der Angeklagte, der fr374here Mit-angeklagte Karuan A. und zwei weitere M344nner zum Kiosk der Familie D. . A. betrat den Kiosk und verlangte von der dort t344tigen Zeugin Ay-se D. die Herausgabe von 100 Euro, wobei er ihr ein langes K374chenmesser vor die Brust hielt. Der Angeklagte und die beiden Anderen standen w344hrend-dessen vor der T374r des Kiosks, wobei sie "durch ihre Erscheinung ebenfalls einen einsch374chternden Eindruck auf die Zeugin machten". Diese kam 2 - 3 - der Aufforderung des A. nicht nach, sondern spr374hte ihm Pfefferspray in die Augen. Ungef344hr zur selben Zeit rief einer der drau337en Stehenden: "Karuan, es kommt ein Bus! Schnell weg!". Daraufhin flohen alle Vier im Pkw des A. , den dieser auf der Busspur vor dem Kiosk abgestellt hatte. Dass sich tats344ch-lich ein Bus gen344hert hatte, ist nicht erwiesen. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuch-ten schweren r344uberischen Erpressung nicht, denn es ist weder dargetan, dass der Angeklagte einen die Tatbegehung objektiv f366rdernden Beitrag erbracht, noch dass er mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat. 3 Zwar kann auch das blo337e Dabeisein die Tat eines anderen im Sinne ak-tiven Tuns f366rdern oder erleichtern (BGH StV 1982, 517; BGHR StGB 247 27 Abs. 1 Hilfeleisten 13, 14, 18 m.w.N.). Es bedarf aber bei solchen Fallgestaltun-gen sorgf344ltiger und genauer Feststellungen dazu, dass und wodurch die Tat-begehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gef366rdert oder erleichtert wur-de (BGHR StGB 247 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12, 15). Solche Feststellungen l344sst das angefochtene Urteil vermissen. Sie lassen sich auch nicht aus dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgr374nde herleiten. Dar374ber hinaus ist weder festgestellt noch belegt, dass der Angeklagte durch seine Anwesenheit vor dem Kiosk zur Einsch374chterung des Opfers beitragen wollte. 4 Falls die neu entscheidende Strafkammer wiederum zur Annahme einer Beihilfe zur versuchten schweren r344uberischen Erpressung kommen sollte, wird sie zu pr374fen haben, ob der Angeklagte von dieser Tat strafbefreiend zur374ckge-treten ist (247 24 Abs. 2 StGB). Sofern abweichende Feststellungen nicht getrof-fen werden k366nnen, wird zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen sein, dass er derjenige war, der A. vor einem erh366hten Entdeckungsrisiko ge- 5 - 4 - warnt hat. In dieser Warnung k366nnte, wenn sich tats344chlich kein Bus gen344hert h344tte, ein freiwilliges und ernsthaftes Bem374hen gesehen werden, durch eine List die Vollendung der Tat zu verhindern. Ein solches Bem374hen w374rde auch dann zur Strafbefreiung f374hren, wenn die Tat nicht dadurch, sondern wegen der energischen Abwehr des Opfers nicht vollendet wurde (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 24 Rdn. 42). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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