BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 374/08 vom 30. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. September 2008 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25. Februar 2008 wird als un-begr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmit-tel und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Aus-lagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zul344ssig (247 464 Abs. 3 StPO), aber unbegr374ndet. 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. Dezember 2006 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte, auf die Frage der Schuldf344higkeit und den Strafaus-spruch beschr344nkte Revision des Angeklagten hat der Senat das angefochtene 2 - 3 - Urteil mit Beschluss vom 12. Juni 2007 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen, einschlie337lich derjenigen zu den Trinkmengen, aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, zur374ckverwiesen; die weiter gehende Revision hat er verworfen. Das nunmehr entscheidende Schwurgericht hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt und ihm die gesamten Kosten des Verfahrens einschlie337lich derjenigen des Revisionsver-fahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkl344ger auferlegt. Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde und beantragt, die Kosten des Revisionsverfahrens und der erneuten (f374nft344gigen) Hauptverhandlung vor dem Landgericht Rostock und die ihm und den Nebenkl344gern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 3 Nach dem im Kostenrecht geltenden Veranlasserprinzip hat der Ange-klagte, der in beiden Tatsacheninstanzen wegen desselben Tatvorwurfs zu na-hezu derselben Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die gesamten Kosten der ersten Instanz, die kostenrechtlich als Einheit anzusehen ist, zu tragen (vgl. BGHR StPO 247 465 Abs. 1 Kosten 2; vgl. auch Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 465 Rdn. 3 m.w.N.). Anhaltspunkte f374r die Voraussetzungen des 247 465 Abs. 2 StPO sind nicht ersichtlich. 4 Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens gilt, dass die vollst344ndi-ge oder teilweise Aufhebung des zun344chst ergangenen Urteils und die Zur374ck-verweisung an das Landgericht f374r sich noch kein Erfolg im kostenrechtlichen Sinne ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit die neue Entschei-dung - verglichen mit der aufgehobenen - zu Gunsten des Beschwerdef374hrers 5 - 4 - ausf344llt. Dieser Vergleich zeigt hier, dass der Beschwerdef374hrer durch sein Rechtsmittel nicht den erstrebten Erfolg - die Zubilligung erheblich verminderter Schuldf344higkeit und die Verh344ngung einer deutlich niedrigeren Strafe -, sondern nur einen geringen Teilerfolg erzielt hat. Dieser f374hrt nicht zur Anwendung des 247 473 Abs. 4 StPO. Die Tatsache, dass der Angeklagte gegen die neue Ent-scheidung wiederum Revision eingelegt hat, spricht dagegen, dass er die erste landgerichtliche Entscheidung hingenommen h344tte, wenn sie so ausgefallen w344re, wie sie sich nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung darstellt (vgl. BGHR StPO 247 473 Abs. 4 Quotelung 6). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy