BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 374/10 vom 4. November 2010 in der Strafsache gegen wegen F366rderung sexueller Handlungen Minderj344hriger - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 4. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 2010 dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen F366rderung sexueller Hand-lungen Minderj344hriger zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten des Rechtsmittels. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen F366rderung sexueller Hand-lungen Minderj344hriger in drei F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision des An-geklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Annahme von drei selbst344ndigen, real konkurrierenden Taten der F366rderung sexueller Handlungen Minderj344hriger gem344337 247 180 Abs. 2 2. Alt. StGB h344lt einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. Die Strafkammer hat das nach 247 180 Abs. 2 2. Alt. StGB tatbestandsm344337ige Vorschubleisten durch Vermittlung (vgl. BGH, Urteil vom 10. M344rz 1998 - 1 StR 745/97, BGHR StGB 247 180 Abs. 2 2 - 3 - Bestimmen 1; KG, NJW 1977, 2223, 2225; Perron/Eisele in Sch366nke/Schr366der, StGB, 28. Aufl., 247 180 Rn. 8; H366rnle in LK, StGB, 12. Aufl., 247 180 Rn. 16 f.; M374nchKommStGB/Renzikowski 247 180 Rn. 29) zutreffend darin gesehen, dass der Angeklagte dem 17j344hrigen Tatopfer auf Betreiben des gesondert Verfolg-ten P. die Aus374bung einer Prostitutionst344tigkeit in seinem als Tagesbordell organisierten Bordellbetrieb gestattete, wodurch die zu entgeltlichen sexuellen Handlungen f374hrenden Kontakte zwischen dem Tatopfer und den das Bordell aufsuchenden Freiern hergestellt wurden. In dieser Handlung ersch366pfte sich aber der Tatbeitrag des Angeklagten, der f374r s344mtliche sexuellen Handlungen w344hrend der an drei Tagen im Tatzeitraum entfalteten Prostitutionsaus374bung des Tatopfers urs344chlich war. Weitere konkrete Vermittlungst344tigkeiten des An-geklagten, welche sich auf die Kontakte zu einzelnen Freiern bezogen, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Das Tun des Angeklagten stellt sich daher als einheitliche Tat nach 247 180 Abs. 2 2. Alt. StGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1996 - 2 StR 289/96, insoweit in NStZ 1997, 145 nicht abge-druckt). Da erg344nzende tats344chliche Feststellungen, welche eine andere Beurtei-lung der Konkurrenzfrage rechtfertigen k366nnten, nicht zu erwarten sind, 344ndert der Senat den Schuldspruch entsprechend. 247 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den ge344nderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zum Wegfall der drei Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Ge-samtstrafe kann dagegen in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO als Strafe f374r die einheitliche Tat bestehen bleiben. Der Senat kann aus-schlie337en, dass der Tatrichter bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzver-h344ltnisses, die den Unrechts- und Schuldgehalt der von dem Angeklagten be- 3 - 4 - gangenen Tat unber374hrt l344sst (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2010 - 4 StR 592/09), auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt h344tte. Der nur geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (247 473 Abs. 4 StPO). 4 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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