BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 374 /12 vom 24. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2012 gem äß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 2. Mai 2012 mit den Feststellungen au f- gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (Ve r- gewaltigung) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ver - urteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getro f- fen: 1 2 - 3 - Die Geschädigte, die polnische Staatsangehörige K . L . , war im Februar 2007 auf Veranlassung des gesondert verfolgten D . M . unter Vorspiegelung gut entlohnter Arbeitsmöglichkeiten nach Deutschland gelockt worden , musste jedoch statt dessen u.a. im Haushalt der Familie M . , den sie nicht verlassen durfte, unentgeltliche Arbeiten verrichten und wurde von M . mehrfach vergewaltigt . Als sie etwa drei Wochen nach ihrer Ankunft in Deutschland M . gegenüber erklärte, sie wolle dessen Haushalt nunmehr verla ssen, schlug er sie so heftig , dass sie bewuss t- los wurde, zu Boden fiel und erst dort wieder zu sich kam. M . äußerte daraufhin, wenn sie noch einen Laut von sich gebe, werde sie nicht mehr aufstehen können. Durch Zerstörung der S IM - Karte des Mo biltelefons der Geschädigten unterband er zudem deren Kontakt mit ihrer in Polen lebenden Familie. Der mit dem Bruder des gesondert verfolgten D . M . , R . M . , befreundete Angeklagte lernte die Geschädigte bei Besuchen im Ha ushalt der Familie M . kennen. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass er sowie R . M . von den sexuellen Übergriffen des ge - sondert verfolgten D . M . auf die Zeugin sowie von den übrigen Gewalttätigkeiten und Drohungen und deren einschüchternder Wirkung auf die Geschädigte wussten. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt veranlas s- ten der Angeklagte und R . M . die Geschädigte , die diesem Ansin - nen nur widerstrebend Folge leistete, sie in die Wohnung des R . M . zu begleiten , die in einem großen Wohnblock in Essen lag . Da beide in dieser Wohnung den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten durchführen wollten und ihnen bewusst war, dass diese mit dem Vorhaben nicht einverstand en sein würde, veranlassten sie die Geschädigte, eine Marihuana - Zigarette zu rauchen, um die erwartete Gegenwehr zu unterlaufen. Nach dem Genuss der Zigarette 3 4 - 4 - litt die Geschädigte unter Kopfschmerzen; ihre körperliche Funktionsfähigkeit war, bei noch volle m Bewusst sein, herabgesetzt. Obwohl sie deutlich erklärte, dies nicht zu wollen, begannen beide Männer damit, die Geschädigte anzufa s- sen und auszuziehen. Sodann führten sie mit ihr in wechselnden Positionen gleichzeitig den Geschlechtsverkehr durch. Nach i hrer anfänglichen Weigerung wehrte sich die Geschädigte nicht mehr, weil sie erkannt hatte, dass dies w e- gen ihrer Ortsunkundigkeit, der Anonymität in dem großen Wohnblock, ihrer herabgesetzten körperlichen Funktionstätigkeit und ihrer fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache keinen Sinn haben würde. Dass die Geschädigte nur aus diesen Gründen auf Widerstand verzichtete, war dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten R . M . bewusst. Dass die Geschädigte vor Durchführung der sexuellen Handl ungen von dem Angeklagten oder von R . M . bedroht wurde, hat das Landgericht nicht festgestellt. 2. Der Angeklagte, so das Landgericht, habe sich wegen sexueller Nöt i- gung (Vergewaltigung) im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Die Geschädigte habe sich zum Zeitpunkt der Tatau s- führung in einer schutzlosen Lage befunden, da sie in der Wohnung des g e- sondert verfolgten R . M . über keine effektiven Schutz - und Verteidi - gungsmöglichkeiten mehr v erfügt habe und deshalb der nötigenden Gewalt beider Täter ausgeliefert gewesen sei. Bei Gesamtwürdigung aller Tatu mstände habe sie keine Aussicht gehabt, sich den als mögliche Nötigungsmittel in B e- tracht zu ziehenden Gewalthandlungen beider Täter zu wider setzen, sich ihrem Zugriff durch Flucht zu entziehen oder fremde Hilfe zu erlangen. Der Angekla g- te habe auch vorsätzlich gehandelt, da er nicht nur den entgegenstehenden Willen der Geschädigten, sondern auch die Umstände erkannt habe, die ihre schutzlose L age begründeten. 5 - 5 - II. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. September 2012 keinen Erfolg. Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 6 StPO genügt schon deshalb nicht den Anforderu n- gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sie mit unvollständi gem bzw. unzutre f- fende m Sachvortrag begründet wird. 2. Die Revision hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung w e- gen sexueller Nötigung b zw. Vergewaltigung wegen Ausnutzung einer schut z- losen Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach der neue ren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 77 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter and e- rem, dass sich das Opfer in einer Lage befindet, in der es möglichen nötige n- den Gewalteinwirkungen des Täters schutzlos ausgeliefert ist. Diese Schutz - losigkeit muss eine Zwangswirkung auf das Opfer in der Weise entfalten, da ss es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperve r- letzungs - oder gar Tötungshandlungen einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlu n- gen vornimmt oder duldet ; auf diese Umstände muss sich der zumindest b e- dingte Vorsatz des Täters erstrecken (vgl. dazu BGH, Urteile vom 27. März 2003 3 StR 4 4 6/02, NStZ 2003, 533, 534; vom 25. Januar 2006 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 366; Beschlüsse vom 4. April 2007 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, 284; vom 11. Juni 2008 5 StR 193/08, NStZ 6 7 8 9 - 6 - 2009, 263; vom 10. Mai 2011 3 StR 78/11, NStZ - RR 2011, 311, 312; vom 20. Oktober 2011 4 StR 396/11 , NStZ 2012, 209 ; vom 21. Dezember 2011 4 StR 404/11, NStZ 2012, 570, 571, jeweils m wN; anders noch BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253, 255 ff.). b) Gemessen daran hat das Landgericht die Voraussetzungen von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht ausreichend belegt. Das Landgericht hat zwar Feststellungen dazu get roffen, dass sich die Geschädigte zum Tatzeitpunkt objektiv in einer schutzlosen Lage befand. Dass sie die sexuellen Handlungen des Angeklagten und des gesondert verfolgten R . M . gerade aus Angst vor Körperverletzungs - oder gar Tötungs - hand lungen hingenommen hat und der Angeklagte dies erkannte und zumi n- dest billigend in Kauf nahm, ergeben die Urteilsfeststellungen jedoch nicht. D a- nach gingen d e n sexuellen Handlungen in der Wohnung des R . M . keine Drohungen voraus, die Anlass für konkrete Befürchtungen der Gesch ä- digten hätten sein können, sie habe bei weiterem Widerstand mit Körperverle t- zungs - oder Tötungshandlungen zu rechnen . Ob die vom Landgericht zeitlich nicht genau eingeordneten, früheren sexuellen Übergriffe des gesonde rt ve r- folgten D . M . sowie seine übrigen Gewalttätigkeiten und Drohun - gen zum Nachteil der Geschädigten als Anknüpfungspunkt für die Erfüllung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommen, kann dahi n- stehen. Nach den Urteil sfeststellungen waren diese Geschehnisse weder dem Angeklagten noch dem R . M . zum Zeitpunkt der Tatausführung be - kannt. 10 11 - 7 - Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Eine Aufhebung des Haftbefehls durch den Senat ist nicht geboten (§ 126 Abs. 3 StPO; Mey er - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 12 6 Rn. 9). Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 12
Full & Egal Universal Law Academy