BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 374 / 1 3 vom 17. Dezember 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 17. Dezember 201 3 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Halle vom 25. Februar 2013 mit den Feststellungen au f- gehoben, bezüglich des Angeklagten H . , soweit er verur - teilt wurde . Im Umfang der Aufh ebungen wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen . Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen ge meinschaftlich begang e- nen Betruges in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, den Angeklagten J . zudem wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Ar - beitsentgelt in zwölf Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Mon aten (Angeklagter H . ) bzw. vier Jahren und sechs Monaten (Angeklagter J . ) verurteilt; im Übrigen wurde der Angeklagte H . freigesprochen. Mit den Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung fo r- mellen und materiellen Rechts. Beide R echtsmittel haben Erfolg. 1 - 3 - I. Die Revisionen der Angeklagten dringen mit gleichlautenden Verfahren s- rügen, mit denen sie jeweils die rechtsfehlerhafte Ablehnung von drei Bewei s- anträgen geltend machen , zu dem unter II. A der Urteilsgründe geschilderten Tatk omplex durch. 1. Den beiden Rügen liegt das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde: Das Landgericht hat drei Beweisanträge der Angeklagten wegen (ta t- sächlicher) Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Mit diesen hatten sie die Verne h- mung von zwei Notariatsangest ellten und eines Angestellten eines Autohauses zum Beweis der Tatsache begehrt, dass im Jahr 2006 Person en mit den Namen O . , H . M . bzw. F . G . jeweils unter Vorlage eines österreichischen Personalausweises in deren Notaria ten bzw. in dessen Autohaus gewesen sei en und notarielle Kaufverträge über ein Grundstück u n- terzeichnet bzw. einen VW Touareg erworben h ätten. Zur Begründung der B e- weisan träge hatt en sie ausgeführt, dass die Zeugen bekunden würden, die ihnen gegenüber auf getretene Person mit dem Namen O . , H . M . bzw. F . G . sei nicht der Angeklagte H . und darüber hinaus iden - tisch mit der Person gewesen, welche auf den in diesem Verfahren gege n- stän d lichen gefälschten österreichischen Per sonalausweisen abgebildet sei. Das Landgericht hat die zulässigen Beweisanträge mit der Begrü n- dung abgelehnt, die von den Angeklagten aus den Beweistatsachen gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht nachvollziehbar, zwingend daher erst recht nicht. D enn es sei nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang mit der Urteilsfi n- dung es haben soll, wenn unbekannte Dritte außerhalb der hier verhandelten 2 3 4 5 - 4 - Lebenssachverhalte unter Verwendung gefälschter österreichischer Persona l- ausweise im Geschäftsleben aufgetreten sein sollen ; auch erschließe sich nicht, welche Rückschlüsse das auf die hier verhandelten Straftaten haben soll . 2. Die Ablehnung der Beweisanträge begegnet durchgreifenden Bede n- ken. a) Zwar ist der Ansatz zutreffend, dass eine Hilfstatsache in ta tsächlicher Hinsicht (auch) dann bedeutungslos ist, wenn nicht erkennbar ist, warum die Beweisbehauptung den behaupteten Schluss zulässt, wenn also letztlich ein Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung einerseits und dem An - klagevorwurf andererseits feh lt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 1 StR 553/12, NStZ 2013, 352, 353; LR - Becker, 26. A ufl., § 244 Rn. 220 Fn. 1134 mwN). Allgemein - abstrakte Grundsätze darüber, in welcher Bezi e- hung die Beweistatsache zu dem Verfahrensgegenstand stehen muss, we nn sie für seine Beurteilung Bedeutung haben soll, lassen sich kaum aufstellen. Im Kern kommt es darauf an, ob im ko nkreten Fall nach allgemeiner oder jede n- falls richterli cher Erfahrung der aufgezeigte Zusammenhang erkennbar ohne Weiteres sicher zu ver neinen ist (BGH, aaO; vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweis antrag im Strafprozess, 6 . Aufl., S. 451 ). b) Gründe, aus denen sich eine solche Bedeutungslosigkeit hier ergibt, legt das Landgericht nicht dar; es teilt vielmehr lediglich seine Wertung fehle n- de r Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen und fehlender Erkennbarkeit des Zusammenhangs mit der Urteilsfindung mit. In einem Beschluss, durch den ein Beweisantrag als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt wird, sind die hierfür maßgeblichen Erwägungen aber zumindest in ihrem Kern kon k- 6 7 8 - 5 - ret darzulegen, um dem Antragsteller zu ermöglichen, sein weiteres Prozes s- verhalten entsprechend einzurichten (st. Rspr.; BGH, aaO mwN). Dementspr e- chend hat der Senat, dem im Übrigen eine eigene Beweiswürdigung v erwehrt ist, nicht darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls wie hier die Annahme einer solchen Bedeutungslosigkeit zu begründen wäre. c) Die Gründe für die Bedeutungslosigkeit verstehen sich auch weder von selbst, noch ist offensichtlich, dass der Nach weis der Beweistatsache für die Angeklagten nichts erbracht hätte. aa) Das Landgericht verkennt bereits, dass das Auftreten weiterer Pe r- son en im Geschäftsverkehr unter Verwendung v on Personalien, die auch der Angeklagte H . unter Vorlage gefälscht er österreichischer Ausweise ver - wendet haben soll, den zumindest nicht fernliegenden Schluss zulässt, di e- se Person en hätten die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten begangen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Person en wie be hauptet im Tatz ei t- raum in derselben Region gehandelt und dabei ebenfalls österreichische Pe r- sonalpapiere verwendet haben soll en . bb) Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist zwar in Bezug auf die Täterschaft des Angeklagten H . für sich einen sachlich - rechtlic hen Man - gel nicht auf. Eine erdrückende Beweissituation ist gleichwohl nicht gegeben, die die Darlegung der Gründe für die Bedeutungslosigkeit ausnahmsweise hätte entbehrlich machen können. Denn die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des sic h in der Hauptverhandlung nicht zur Sache einlassenden Angeklagten ergibt sich lediglich aus einer Gesamtschau mehrerer Indizien, die jedes für sich allein betrachtet jedoch für eine sichere Überzeugungsb ildung nicht ausreichten (UA S. 17). 9 10 11 - 6 - Da eine Best ätigung der unter Beweis gestellten Tatsachen auch nicht ohne Weiteres mit dem bisherigen Beweisergebnis vereinbar war und mögli - cherweise zu einer anderen Gewichtung weiterer Beweismittel geführt hätte, kann der Senat nicht sicher ausschließen, dass die V erurteilung des Angekla g- ten H . auf der fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge beruht. Gleiches gilt bezüglich des Angeklagten J . in Anbetracht des Um - standes, dass die Angeklagten nach den Feststellungen in sämtlichen Fällen aufgrund gem einsamen, mehraktigen Tatplans mittäterschaftlich vorgegangen sind. II. Die Revision des Angeklagten J . führt auf die allgemeine Sachrüge auch zur Aufhebung der Verurteilung in dem unter II. B der Urteilsgründe g e- schilderten Tatkomplex. Der Verur teilung wegen Vorenthaltens und Veruntre u- ens von Arbeitsentgelt in zwölf Fällen steht möglicherweise ein Verfahrenshi n- dernis entgegen . 1. Der Angeklagte erfüllte im Zeitraum von Juli bis September 2006 in zwölf Fällen nicht die ihm als Alleingesellschaf ter und Geschäftsführer der A . GmbH mögliche und zumutbare Verpflichtung, Arbeitneh - merbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung an die zuständigen Einzugsstellen abzuführen. Im Folgenden verkaufte er die Ges el l- schaft zum 12. Oktober 2006 an den Angeklagten H . und dieser wurde zum Geschäftsführer bestellt. 12 13 14 15 - 7 - 2. Nach diesen Feststellungen könnten die Taten zum Zeitpunkt der A n- klageerhebung bereits verjährt gewesen sein. Ist der Angeklagte durch den im Oktober 2006 erfolgten Verkauf als G e- schäftsführer der Gesellschaft ausgeschieden, erlosch seine Beitragspflicht und die Taten waren beendet (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl . , § 266a Rn. 18a). Dann wäre die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bereits zum Zeitpunkt der Anklageerhebung am 4. Januar 2012 abgelaufen gewesen. Dem am 7. Januar 2007 erlassenen richterlichen Durchsuchungsbeschluss kam eine Unterbrechungswirkung gem äß § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht zu, weil der Verfolgungswi lle der Strafverfolgungsbehörden sich erkennbar allein auf die unter II. A der Urteilsgründe dargestellten Taten beschränkte. Der Senat kann den Eintritt der Verjährung nicht abschließend selbst überprüfen. Obgleich nach den Feststellungen eine weitere Geschäftstätigkeit der Gesellschaft unterblieb, war der Angeklagte J . vor dem Hintergrund der festgestellten engen Kooperation mit dem Angeklagten H . mögli - cherweise auch nach dem Verkauf der von ihm gegründeten Gesellschaft we i- ter als fakti scher Geschäftsführer tätig, so dass die Taten zu einem späteren Zeitpunkt beendet w or den sein können . Dies festzustellen ist Aufgabe des Tatrichters. III. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils und Z u- rückverweisung der Sache an das Landgericht in dem aus der Beschlussformel ersichtliche n Umfang. Für die neue Verhandlung der Sache weist der Senat auf Folgendes hin: 16 17 18 19 - 8 - 1. Die Ausführungen des Landgerichts zu den jeweiligen tatbestand - lichen Ve rmögensschäden in den unter II. A der U rteilsgründe dargestellten Fä l- len lassen jedenfalls die Annahme eines zu hohen Schadensumfangs beso r- gen. Die Darlegungen zur Unwirksamkeit der Grundschuldeintragungen sowie zur fehlenden Werthaltigkeit der Grundschulden sind lückenhaft. a) Es fehlen kon krete Feststellungen zumindest zur Ausgestaltung der jeweiligen Grundschuld bestellung en einschließlich eventueller Erleichterungen der Durchsetzung der Grundpfandrechte und zum Inhalt der maßgeblichen Grundbücher. b) Daneben geht das Landgericht zwar zu treffend davon aus, dass ein Grundstückskaufvertrag und die Einigung über den Eintritt des Eigentumsübe r- gangs nach § 873 BGB unwirksam sind, sofern ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB vorliegt. Obgleich in diesem Fall die Eintragung der Rechts - änderu ng das Grundbuch unrichtig macht (Palandt/Bassenge, BGB, 73 . Aufl., § 873 Rn. 1), führt dieses Scheingeschäft indessen nicht notwendig zur Unwir k- samkeit einer später unter Mitwirkung eines Nichtberechtigten erfolgt en Eintr a- gung einer Grundschuld in das Gru ndbuch. aa) Denn die für die Wirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Verfügung eines Nichtberechtigten nach § 185 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmu ng des Berechtigten kann nach § 182 Abs. 1 BGB sowohl dem einen als auch dem a n- deren Teil des an dem R echts geschäft Beteiligten gegenüber erklärt werden. Diese Willenserklärung kann zwar unter der Voraussetzung eines Scheing e- schäfts im Sinne des § 117 BGB nichtig sein. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht hinreichend zu entnehmen, ob der Angeklagte J . die Zustimmung zu den Grundschuldbestellungen ausschließlich dem Angeklagten H . oder 20 21 22 23 - 9 - auch den hinsichtlich der Scheinabrede nicht informierten Grundpfandrecht s- gläubigern gegenüber erklärte. bb) Zudem wird nach § 892 BGB die Richtigkeit und Vollstän digkeit des Grundbuches zugunsten des gutgläubigen Erwerbers fingiert, d.h. das eing e- tragene Recht gilt mit dem eingetragenen Gegenstand und Inhalt und der ei n- g e tragene Berechtigte gilt als wahrer Berechtigter (Palandt/Bassenge, aaO, § 892 Rn. 1, 13 f.). T rifft folglich ein Nichtberechtigter, der jedoch im Grundbuch als Berechtigter eingetragen ist, bezüglich des Grundstücks eine rechtsg e- schäftliche Verfügung, k ommt gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB in Betracht. Die Eintragung ins Grundbuch und der gute Gl aube ersetzen das fehlende Recht des Verfügenden. Dies gilt entgegen der Ansicht des Landgerichts auch zugunsten des Ersterwerbers einer Grundschuld. c) Schließlich erweist sich die Wertung des Landgerichts, die eingetrag e- nen Grundschulden seien nicht w erthaltig, weil ihre Verwertung nicht mit une r- heblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand realisierbar sei, ohne dass der Schuldner dies verhindern könne, als nicht tragfähig begründet. Die diesbezüglichen Ausführungen, die Zustellungen seien im Rahme n des Zwangsvollstreckungsverfahrens wegen der Verwendung von Personalien nicht existierender Personen bei gleichzeitiger Unkenntnis der Gläubiger von den tatsächlichen Kontaktdaten des Schuldners nicht möglich gewesen, sind nicht ohne Weiteres mit dem Ums tand in Einklang zu bringen, dass die Gläub i- ger in den Fällen II. A 1., II. A 3. und II. A 5. der Urteilsgründe Verwertungserl ö- se erzielten, weil zu diesem Zeitpunkt die falsche Identität des Kreditnehmers noch nicht bekannt war (vgl. UA S. 31). Es hätte d aher näherer Darlegungen zu dem zeitlichen und finanziellen Aufwand der Verwertungen bzw. deren Sche i- 24 25 26 - 10 - tern bedurft, um die fehlende Werthaltigkeit der Grundschulden hinreichend zu belegen. 2. Das Landgericht hat die Feststellung einer rechtsstaatswidrige n Ve r- fahrensverzögerung hinsichtlich der Angeklagten rechtsfehlerfrei abgelehnt. Ihre hierauf abzielenden Revisionsbegründungen zeigen einen Rechtsfehler nicht auf. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 27
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