ECLI:DE:BGH:2019:120219B4STR374.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 374 / 1 8 vom 12. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen schwer en Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Aus beu - tung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalt s und des Beschwerdeführers am 12. Februar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Paderborn vom 24. April 2018 mit den Feststellun- gen aufgehoben a) in den Fällen zu II . 1 a) bis d ) der Urteilsgründe; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weite r gehende Revision wird verworfen. Gründe: schenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in sechs Fällen sowie we- gen Betrugs unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 18. Mai 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung for- mellen und materiellen Recht s gestützten Revision. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht in zulässiger Weise erhoben, jedoch hat das Rechts- 1 - 3 - mittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil - erfolg; im Übrigen ist es unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen (zutreffend: schweren) Menschenhan dels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung ge mäß § 232 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 3 Var. 1 StGB aF in sechs Fällen (Fälle II. 1 a) bis d) der Urteilsgründe) hält recht licher Nachprüfung nicht stand. a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts kam dem Angeklagte n die Idee , die damals 17 Jahre alte Nebenklägerin, mit der er eine feste Beziehung führte, über das Internet zur Prostitution anzubieten. Hi er- von versprach er sich eine zusätzliche Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer. Aus Angst, der Angeklagte würde sie im Fall ihrer Weige- rung verlas sen , erklärte sich die Nebenklägerin mit dessen Ansinnen letztlich einverstanden. Aufgrund der in der Folgezeit von dem Angeklagten ins Internet gestellten Anzeigen kam es zwischen Januar und Juli 2 016 zu sechs Einzel - geschehen , bei denen die Nebenklägerin gegen ein Entgelt mit Freiern den Ge- schlechtsverkehr ausübte. b) Diese Feststellungen belege n lediglich , dass der Angeklagte die Ne- benklägerin vor deren erstem Kontakt zu einem Freier gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF zur Aufnahme der Prostitution brachte , nicht hingegen die vom Landgericht angenommene Verwirklichung von sechs tatmehrheitlichen T aten. Die Verwirklichung mehrerer selbstständiger Taten des § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF würde voraussetzen, dass die Nebenklägerin die zunächst von ihr aufgenomme ne Prostitutionstätigkeit zwischenzeitlich beendete oder zumindest aufgeben wollte und sodann vom Angeklagten zu deren erneuter Aufnah me bzw. deren Fortsetzung gebracht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2007 2 3 4 - 4 - 2 StR 571/06, StraFo 2007, 340, 341; Beschlüsse vom 22. Februar 2011 4 StR 622/10, juris; vom 7. Juli 2009 3 StR 132/09, StraFo 20 09, 429, 430 ; LK - StGB/Kudlich, 12. Aufl., § 232 Rn. 25). Ein mehrfaches Nebenklägerin durch den Angeklagten im Sinne des § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. c) Der Senat sieht davon ab , den S chuldspruch auf eine einheitliche Tat des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung umzustel len, da insoweit weitere Feststellungen möglich erscheinen und es zudem nicht ausge- schlossen ist, dass die Voraussetzungen de s Qualifikationstatbe standes n ach § 232 Abs. 3 Nr. 3 Var. 1 StGB aF gegeben sind ( vgl. zu den Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns nach dieser Vorschrift BGH, Urteil vom 12. April 2018 4 StR 336/17, NStZ - RR 2018, 375, 376; Beschluss vom 28. August 2008 4 StR 327/08, StraFo 2008, 477 ; LK - StGB/Kudlich, 12. Aufl. , § 232 Rn. 46 ). 2 . Die Aufhebung de r Fälle II. 1 a) bis d) der Urteilsgründe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. 3 . Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Zwar lässt sich de m Zusammenhang der Urteilsgründe noch entneh- men, dass die Nebenklägerin zu Beginn des T atzeitraums 17 Jahre und zu dessen Ende 18 Jahre alt war. Das neue Tatgericht wird aber Gelegenheit ha- ben, das Geburtsdatum der Nebenklägerin festzustellen. 5 6 7 8 - 5 - b) Im Fall einer erneuten Gesamtstrafe nbildung wird das neue Tatgericht zu berück sichtigen haben , dass der Angeklagte den Betrug (Fall II. 2 der Urteilsgründe) am 19. Mai 2017 und damit erst nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Lip p stadt vom 18. Mai 2017 beging. c) Das neue Tatgericht wird schließlich in den Blick zu nehmen haben, dass der Qualifikationstatbestand des § 232 Abs. 3 StGB aF nicht Freiheits- Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor sah . Sost - Sc heible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel 9 10
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