BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 375/06 vom 5. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Urkundenf344lschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 5. Oktober 2006 gem344337 247247 44 ff., 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 7. Juli 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Essen vom 19. Mai 2006 als unzul344ssig verworfen wurde, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil und sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision zu gew344hren, werden als unzul344ssig verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Revision zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 19. Mai 2006 we-gen Urkundenf344lschung in sieben F344llen, wegen Betruges in f374nf F344llen und wegen versuchten Betruges in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Dem lag eine Urteilsabsprache zugrunde. Im Anschluss an die Verk374ndung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung (Bd. VI Bl. 1427 R d. A.) hat der Ange- 1 - 3 - klagte auf Rechtsmittel verzichtet. Seine gleichwohl eingelegte Revision hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2006 als unzul344ssig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begr374ndet worden sei. Gegen diesen ihm am 11. Juli 2006 zugestellten Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seinem am 18. Juli 2006 beim Landgericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (247 346 Abs. 2 StPO); au337erdem beantragt er die Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. 1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zul344ssig, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. 2 Allerdings f374hrt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landge-richt die Revision als unzul344ssig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen F344lle beschr344nkt, in denen der Beschwerdef374hrer die f374r die Einle-gung und Begr374ndung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (247 346 Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzul344ssigkeit der Revisi-on aus einem anderen Grunde ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach 247 349 Abs. 1 StPO umfassend mit dem Gesamt-komplex der Zul344ssigkeit befassen muss (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. 247 346 Rdn. 3 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit M344ngeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. BGH NStZ 2000, 217; NStZ-RR 2005, 150; BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2005 - 4 StR 17/05; vgl. auch Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 346 Rdn. 2 m.w.N.). Da hier auch eine Verwerfung der Revision wegen des vom Beschwerdef374hrer erkl344rten Rechtsmittelverzichts zu pr374fen ist, obliegt die Entscheidung 374ber die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels dem Revisionsgericht. 3 - 4 - Der nach Urteilsverk374ndung erkl344rte Rechtsmittelverzicht des Angeklag-ten f374hrt indes nicht zur Unzul344ssigkeit der Revision, weil er unwirksam ist. Wird - wie hier - eine Urteilsabsprache getroffen, so kann ein Rechtsmittelverzicht nur dann wirksam erkl344rt werden, wenn dem Betroffenen, der nach 247 35a Satz 1 StPO 374ber ein Rechtsmittel zu belehren ist, zuvor eine qualifizierte Belehrung 374ber seine fortbestehende Rechtsmittelbefugnis erteilt worden ist (vgl. BGHSt 50, 40 f., 61 f. = NStZ 2005, 389 f.). Dies ist, wie sich aus dem Hauptverhand-lungsprotokoll ergibt, nicht geschehen. 4 Die Revision ist jedoch als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht fristge-recht begr374ndet worden ist (247 349 Abs. 1 StPO). Die f374r den Fristbeginn ma337-gebliche Urteilszustellung (247 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist sp344testens am 7. Juni 2006 erfolgt (Bd. VI Bl. 1442 a, 1459). Innerhalb der Monatsfrist des 247 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ist eine Revisionsbegr374ndung nicht abgegeben worden. 5 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision ist gem344337 247 45 Abs. 2 Satz 2 StPO unzul344ssig, weil die Revisionsbegr374ndung nicht innerhalb der Wochenfrist des 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der durch 247 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt worden ist. 6 3. Der Senat sah bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass, die Akten zun344chst an das Landgericht zur Entscheidung 374ber den Antrag des Angeklag-ten auf Beiordnung eines Verteidigers zur374ckzugeben. Dem Angeklagten ist in 7 - 5 - der ersten Instanz ein Pflichtverteidiger bestellt worden; dessen Beiordnung erstreckt sich auch auf die Einlegung und Begr374ndung der Revision (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 140 Rdn. 8 m.w.N.). Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann Ri'inBGH Roggenbuck ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben. Kuckein
Full & Egal Universal Law Academy