BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 375/07 vom 28. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-benkl344gerin wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. M344rz 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden von dem Vorwurf freigesprochen, in der Zeit vom 15. bis 19. August 2004 die da-mals 13j344hrige Nebenkl344gerin Lisa N. zweimal sexuell missbraucht zu haben. Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkl344gerin. Die Rechtsmittel haben mit den Sachr374gen Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen besuchte die Nebenkl344gerin w344hrend ihrer Sommerferien - in der Zeit vom 13. bis zum 23. August 2004 - ihre Cousine Da-na S., die Lebensgef344hrtin des Angeklagten. Dabei kam es nach der Schilde-rung des M344dchens am Dienstag, dem 17. August 2004, gegen 13 Uhr, in der Wohnung ihrer Cousine auf einer im Wohnzimmer liegenden, als Schlafst344tte benutzten Matratze zu einem sexuellen 334bergriff des Angeklagten auf sie, bei dem dieser u.a. mit einem Finger in ihre Scheide eindrang. Sie sei zwar nach dem Vorfall "geschockt" gewesen, habe sich jedoch entschlossen, niemandem von dem Vorfall zu erz344hlen, weil sie zu ihrer Cousine den "guten Kontakt" habe 2 - 4 - aufrechterhalten wollen. Am Folgetag sei es nach einem gemeinsamen Einkauf mit dem Angeklagten in der Wohnung ihrer Cousine zu einem weiteren sexuel-len Missbrauch gekommen, bei dem der Angeklagte mit ihr den Geschlechts-verkehr vollzogen habe. Auch nach diesem 334bergriff habe sie sich entschlos-sen, niemandem davon zu erz344hlen. Sie habe - wie geplant - ihren Besuch fort-gesetzt, sei aber nach dem letzten Vorfall nie mehr mit dem Angeklagten allein gewesen; die beiden Vorf344lle habe sie sich nicht anmerken lassen. Die Taten wurden bekannt, nachdem die Nebenkl344gerin im September 2004 einer Schul-freundin davon berichtet hatte. Hinsichtlich der Begehungsweisen entsprechen die von der Nebenkl344gerin in der Hauptverhandlung geschilderten Taten der Anklage. 2. Die Jugendschutzkammer ist mit der geh366rten Aussagepsychologin davon 374berzeugt, dass die detailreichen Angaben der Nebenkl344gerin erlebnis-fundiert seien (UA 29, 36, 40, 44), dass die Nebenkl344gerin nachvollziehbar dar-gelegt habe, warum sie (zun344chst) niemandem von den Vorf344llen erz344hlt und sie den Besuch ihrer Cousine nicht vorzeitig abgebrochen habe (UA 30 f.), dass es "ausgeschlossen" sei, dass die Nebenkl344gerin die von ihr geschilderten bei-den Vorf344lle lediglich auf den Angeklagten projiziere (UA 33, 39), dass "durch-greifende Motive" f374r eine Falschaussage des M344dchens nicht erkennbar seien (UA 32) und dass die Aussage weiterer Zeugen (der Freundin, der Eltern, der Gro337mutter und der Therapeutin H. ) und die Entstehungsgeschichte der Aussage der Nebenkl344gerin (UA 31) deren Angaben st374tzten. 3 Dennoch meint das Landgericht, die Einlassung des den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten sei "nicht von vornherein unglaubhaft" (UA 15), weil die Aussage der Nebenkl344gerin 223in einzelnen Punkten im Randbereich" Zwei- 4 - 5 - feln begegne (UA 41, 44). Es hat daher den Angeklagten in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freigesprochen. 3. Diese Beweisw374rdigung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand; sie l344sst vielmehr besorgen, dass die Jugendschutzkammer 374berspannte Anforde-rungen an die f374r eine Verurteilung erforderliche 334berzeugungsbildung gestellt hat (vgl. hierzu BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 22, 25). 5 Die Zweifel des Landgerichts an der T344terschaft des Angeklagten gr374n-den sich im Wesentlichen auf zwei Erw344gungen: 6 Zum einen erschienen die von der Nebenkl344gerin genannten Tatzeiten - Dienstag- (17. August 2004) und Mittwochmittag (18. August 2004) - zweifel-haft, weil der Angeklagte f374r diese Zeiten (m366glicherweise) ein Alibi habe. Falls die Vorf344lle au337erhalb der von der Nebenkl344gerin genannten Zeitr344ume ge-schehen seien, sei eine Verurteilung nicht m366glich, weil insoweit keine Feststel-lungen h344tten getroffen werden k366nnen (UA 45). 7 Diese Erw344gung tr344gt nicht. Wie die Revisionen zutreffend darlegen, hat der Angeklagte f374r die von der Nebenkl344gerin genannte Tatzeit f374r die erste Tat (Dienstag, 17. August 2004 gegen 13 Uhr) kein Alibi. Er kann nach dem Ge-spr344ch mit dem Zeugen S. in W. , das m366glicherweise gegen 12.15 Uhr endete (UA 7, 17), bei einer Fahrzeit von gut einer halben Stunde (UA 15) gegen 13 Uhr in der Wohnung seiner Lebensgef344hrtin gewesen sein und die Tat begangen haben. F374r die zweite Tat liegt es nahe, dass sie nicht am Mittwoch, sondern am Donnerstag, dem 19. August 2004, begangen wurde (gemeinsamer Einkauf im Gem374seladen, Verabredung zum "Musiksommer", UA 9, 13, 28, 42, 44). F374r diese Zeit hat der Angeklagte ebenfalls kein Alibi. 8 - 6 - Eine nicht korrekte Angabe der Tatzeit(en) durch die Nebenkl344gerin w344re im 334brigen allenfalls geeignet, deren Glaubw374rdigkeit in Zweifel zu ziehen. Diesen Schluss zieht die Jugendkammer aber gerade nicht; denn sie geht davon aus, dass die Nebenkl344gerin 223das von ihr Geschilderte auch erlebt hat223 (UA 36). Dass die Tat(en) m366glicherweise zu anderen Zeiten innerhalb des angeklagten Tatzeitraums begangen wurden, hinderte - nach entsprechendem Hinweis (247 265 StPO) - eine Verurteilung nicht. Zum anderen meint das Landgericht, es sei unverst344ndlich, dass sich die Nebenkl344gerin nach den Taten in ihrem Erscheinungsbild nicht ge344ndert, sie sogar sexuelle Gespr344chsthemen aufgegriffen habe (UA 41) und Dritten "nichts Besonderes" (UA 42) an ihr aufgefallen sei. Auch diese Erw344gung tr344gt nicht. Sie steht in Widerspruch zu der Annahme der Jugendkammer, das Verhalten der Nebenkl344gerin nach der ersten Tat k366nne "mit jugendlichem Leichtsinn" und im 334brigen damit erkl344rt werden, dass die Nebenkl344gerin - wie von ihr bekundet - keinen Anlass f374r etwaige Nachfragen geben wollte (UA 30 f.). Sie l344sst aber insbesondere au337er Acht, dass sich die Nebenkl344gerin nach den von ihr ge-schilderten Vorf344llen in eine langwierige psychotherapeutische Behandlung be-geben hat, die noch andauert (UA 37, 39). Hierzu teilt das Landgericht nichts N344heres mit. Dass die von der Zeugin H. bekundete Tatsache der Therapie "keine durchgreifende St374tze" f374r die Angaben der Nebenkl344gerin sein soll (UA 38), erschlie337t sich nicht ohne Weiteres und bedarf n344herer Er366rterung. 9 - 7 - Die Sache muss daher neu verhandelt und entschieden werden. 10 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi
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